Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bayern

545

Bayern (Staatsverwaltung).

vom 1. Juni 1870 bemessen, Bundesangehöriger. Als solcher genießt er das Recht der Freizügigkeit nach dem Gesetz vom 1. Nov. 1867, das Recht des Gewerbebetriebs in ganz Deutschland nach der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, den Anspruch auf Rechtsschutz sowohl im Reich selbst als gegenüber fremden Staaten, das Recht der Auswanderung nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen, das Recht, mit Petitionen und Beschwerden sich an den Reichstag zu wenden. Für das Preßwesen ist zunächst das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 maßgebend; das Versammlungs- und Vereinsrecht bestimmt sich nach dem einschlägigen Landesgesetz vom 26. Febr. 1850. Über Preßvergehen und Verbrechen entscheiden Schwurgerichte (Ausführungsgesetz vom 23. Febr. 1879 zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz, Art. 35).

Der Landtag des Reichs besteht aus zwei Kammern, den Reichsräten und den Abgeordneten. Die Erste Kammer ist zusammengesetzt aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, den Kronbeamten des Reichs, den beiden Erzbischöfen, den Häuptern der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, einem vom König auf Lebenszeit ernannten Bischof, dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen Oberkonsistoriums und den vom König erblich oder lebenslänglich besonders ernannten Reichsräten, von denen die letztern den dritten Teil der erblichen und den erblichen gleichgeachteten Mitglieder (Gesetz vom 9. März 1828) nicht übersteigen dürfen. Die Kammer der Abgeordneten setzt sich nach dem Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 und 21. März 1881 aus 159 Mitgliedern zusammen, welche unter bleibender Zugrundelegung der Volkszählung vom 1. Dez. 1875 im Verhältnis von einem Abgeordneten zu 31,500 Seelen in von der Regierung nach gesetzlichen Normen zu bildenden Wahlkreisen gewählt werden. Die Wahlperiode ist eine sechsjährige, die Wahl eine mittelbare durch aus Urwahlen hervorgegangene Wahlmänner. Für die Urwahlen bestehen permanente Wählerlisten, welche halbjährig revidiert werden. Wahlberechtigt als Urwähler ist jeder volljährige Staatsangehörige, welcher dem Staat mindestens 6 Monate eine direkte Steuer entrichtet, den Verfassungseid geschworen hat und keinem der gesetzlich fixierten Ausschließungsgründe unterliegt. Zur Wahl als Wahlmann ist die erfolgte Zurücklegung des 25. Lebensjahrs, zu jener als Abgeordneter die Zurücklegung des 30. Lebensjahrs erforderlich. Der Landtag muß alle 3 Jahre einmal berufen werden; die Finanzperioden sind zweijährig. Beide Kammern können nur vereint über die Gegenstände ihres Wirkens einen gültigen Beschluß fassen; die Verhandlungen derselben sind öffentlich. Jede Kammer wählt ihren Präsidenten und zwar die Kammer der Reichsräte ihren zweiten, die Kammer der Abgeordneten ihre beiden Präsidenten; für die Reichsratskammer ernennt der König den ersten Präsidenten für je eine Sitzungsperiode. Ohne Zustimmung des Landtags kann kein neues Gesetz in betreff der Freiheit der Personen oder des Eigentums der Staatsangehörigen erlassen, abgeändert, authentisch erklärt oder aufgehoben werden. Zur Erhebung aller direkten und indirekten Steuern und Auflagen, Erhöhung und Veränderung der bestehenden, insoweit nicht die Besteuerung dem Reich zusteht, desgleichen zu jeder neuen Staatsschuld ist Zustimmung des Landtags nötig. Anträge auf Abänderung der Verfassung können nur vom König an den Landtag gebracht werden und erfordern zu einem gültigen Beschluß die Gegenwart von drei Vierteln der Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Die Minister und sämtliche Staatsbeamte sind für die genaue Vollziehung der Verfassung verantwortlich; der Landtag hat das Recht der Beschwerde und der Anklage wegen verletzter Verfassung.

Verwaltung. Dem König steht der Staatsrat als beratendes Organ zur Seite, welcher in bestimmt bezeichneten wenigen Fällen zugleich erkennende Stelle ist. Derselbe besteht unter der unmittelbaren Leitung des Königs aus dem volljährigen Kronprinzen, aus andern vom König berufenen königlichen Prinzen, aus den Ministern und aus einer mindestens der Zahl der Minister gleichkommenden Anzahl von höhern Staatsbeamten und Militärs oder sonst vorzüglich würdigen Personen, welche der König zu Staatsräten ernennt. Die oberste vollziehende Stelle ist das Gesamtministerium, welches sechs für sich bestehende Staatsministerien, nämlich das des Äußern und des königlichen Hauses, der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen, des Kriegs, umfaßt. Im Ministerium des Innern besteht eine besondere Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel. Unmittelbar unter den einschlägigen Ministerien stehen die Zentralstellen der Anstalten für einige Verwaltungszweige, nämlich unter dem Ministerium des königlichen Hauses und des Äußern, zu welchem das Geheime Hausarchiv und das Geheime Staatsarchiv gehören, die Generaldirektion der königlichen Verkehrsanstalten; unter dem Staatsministerium der Justiz das oberste Landesgericht; unter dem Staatsministerium des Innern, in welchem auch die oberste Baubehörde, der Obermedizinalausschuß, die statistische Zentralkommission mit dem statistischen Bureau, die Normaleichungskommission, die Landeskulturrentenkommission und ein technisches Büreau für Wasserversorgung bestehen, der Verwaltungsgerichtshof, das allgemeine Reichsarchiv, das Oberbergamt, die Landesgestütsverwaltung, die Brandversicherungskammer, welche zugleich Organ der staatlich geleiteten Hagelversicherungsanstalt ist, und die Zentralimpfanstalt; unter dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten der oberste Schulrat, das protestantische Oberkonsistorium sowie sämtliche unter direkter Aufsicht dieses Ministeriums stehende Anstalten für Wissenschaft, Kunst und Unterricht (Akademien, Universitäten, technische Hochschule etc.); unter dem Staatsministerium der Finanzen die Zentralstaatskasse, der oberste Rechnungshof und die Rechnungskammer, das Hauptmünzamt, die Staatsschuldentilgungskommission, das Katasterbüreau, die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, die General-Bergwerks- und Salinenadministration, die Königliche Bank in Nürnberg, die Zentralforstlehranstalt in Aschaffenburg; unter dem Kriegsministerium der Generalstab der Armee mit dem topographischen Büreau und dem Hauptkonservatorium der Armee, die Militärfondskommission, die Remonteinspektion, die Militärbildungsanstalten etc. In jedem der acht Regierungsbezirke befindet sich eine Kreisregierung, in zwei Kammern, die des Innern und der Finanzen, geteilt, an deren Spitze ein Regierungspräsident. Den Kreisregierungen sind unterstellt die Bezirksämter (im ganzen 148), die unmittelbaren Magistrate (38), die Rent- (216) und die Forstämter (70), die Bauämter (48) sowie sämtliche Anstalten für Gesundheit, Unterricht, Wohlthätigkeit und Sicherheit. Für die Handhabung der Medizinalpolizei ist in jedem Bezirksamt ein Bezirksarzt angestellt. Jedes Bezirksamt ist mit einem Bezirksamtmann u. regelmäßig mit einem Assessor besetzt.