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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bilâd; Biland; Bilanz; Bilateral; Bilbao

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Bilâd - Bilbao.

von der Erde aus mit ihrer Eimerstange und dem Eimer sehen kann. Man deutet die Erzählung auf die Flecke im Mond, welche deutscher Volksglaube für einen Holzdieb hält, der am Sonntag Holz gestohlen und zur Strafe dafür in den Mond verwünscht ist ("Mann im Mond").

Bilâd (beled, arab.), Land.

Biland (Bijlander), kleines, zweimastiges Schiff, dessen Großsegel an einer mit der Längenachse des Schiffs parallelen Besahnrute befestigt ist; dient zum Warentransport auf den holländischen Flüssen und an den Küsten.

Bilanz (franz. balance oder bilan, ital. bilancia), Rechnungsabschluß mit Vergleichung von Einnahmen und Ausgaben. Das Wort wird abgeleitet von bilancia, "die Wage" (v. lat. bi-lance, d. h. mit zwei Schüsseln, Wagschalen), dann übertragen das Gleichgewicht oder die Methode, das Gleichgewicht zu finden, die Schwebe, daher auch die kaufmännische Bedeutung: Vergleichung der Soll-Posten mit den Posten des Haben; oder der Abschluß einer Rechnung mit Darstellung des aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, von Schuld und Guthaben sich ergebenden Resultats, daher heißt bilanzieren oder Bilanz ziehen die Ermittelung ebendieses Resultats (s. Buchhaltung). Die B. kann vorkommen bei jeder Art kaufmännischer Buchführung und besteht sowohl in dem Abschluß eines Buches als auch in dem des Ergebnisses eines Jahrs (Jahresbilanz) oder eines einzelnen Kontos. B. im engern Sinn ist die sogen. Nettobilanz, welche entweder einen Aktivsaldo oder einen Passivsaldo darstellt und jedenfalls einen Abzug der minderwertigen Posten von den höherwertigen, erstern gegenüberzustellenden Posten voraussetzt. Die Jahresbilanz soll einen Überblick über den Stand des Vermögens nach Abschluß eines Geschäftsjahrs gewähren, und sie kann dies, wenn sie auf der Grundlage eines richtigen Inventars mit Hilfe einer geordneten und gewissenhaften Buchführung und mit wirtschaftlich richtiger Angabe aller in Betracht zu ziehenden Werte gezogen wird. Da eine Reihe von Rechtshandlungen, z. B. Eintritt in eine Gesellschaft, Krediteröffnung u. dgl., auf Grundlage einer guten B. sich vollziehen, so hat die Gesetzgebung Vorschriften darüber erlassen, daß Bilanzen errichtet und zwar wahrheitsgetreu errichtet werden. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch hat jeder Kaufmann bei dem Beginn seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine andern Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Wert der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahr ein solches Inventar und eine solche B. seines Vermögens anzufertigen. Diese Verpflichtung ist durch die Konkursordnung unter Strafandrohung eingeschärft, insofern nach § 210 derselben Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, unter anderm dann wegen einfachen Bankrotts mit Gefängnis bis zu 2 Jahren zu bestrafen sind, wenn sie gegen die Vorschrift des Handelsgesetzbuchs es unterlassen haben, die B. ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. Den offenen Handelsgesellschaften ist die Ziehung einer B. besonders vorgeschrieben (Art. 107 des deutschen Handelsgesetzbuchs), und zudem ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich auf Grund der Papiere und Bücher der Gesellschaft eine B. zu seiner Übersicht anzufertigen (Art. 102 des deutschen Handelsgesetzbuchs); in der Kommanditgesellschaft auf Aktien lastet die Pflicht der Herstellung einer B. auf den Komplementären; für die Aufstellung der B. überhaupt gilt die Vorschrift, daß sämtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Wert anzusetzen sind, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist, und daß zweifelhafte Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben sind. Für die Kommanditaktiengesellschaften, bez. Aktiengesellschaften aber schreibt das Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 noch besonders vor: Wertpapiere und Waren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreis zur Zeit der Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffung oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterm angesetzt werden; andre Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen; Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva, müssen vielmehr ihrem vollen Betrag nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen; der Betrag des Gesamtkapitals der Kommanditisten, der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen Gesellschaftsvermögen und der Betrag eines jeden Reserve- und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen; der aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva und sämtlicher Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schluß der B. besonders angegeben werden. Die Bestimmungen über Errichtung einer B. finden aber auf Kaufleute mindern Rechts (Art. 10 des deutschen Handelsgesetzbuchs) keine Anwendung. - Über Handelsbilanz s. d.

Bilateral (lat.), zweiseitig, nach zwei entgegengesetzten Seiten zu gerichtet; bilateral-symmetrisch oder zweiseitig-symmetrisch sind diejenigen Tiere oder Pflanzen, welche durch einen einzigen, der Länge nach verlaufenden Schnitt in zwei spiegelbildlich gleiche (oder wenigstens nahezu gleiche) Teile zerlegt werden können, z. B. der Mensch, bei welchem der Schnitt in der Mittellinie des Körpers und zwar in der Richtung vom Rücken zum Bauch (in der sogen. Medianebene) zu führen wäre und eine rechte und linke Hälfte ergäbe.

Bilbao, Hauptstadt der span. Provinz Viscaya, wichtiger Hafen- und Handelsort, Endpunkt der Eisenbahn nach Tudela, liegt malerisch im prächtigen Thal des schiffbaren Nervion, der B. in die große Vorstadt B. la vieja (Altbilbao), am linken, und das eigentliche B., am rechten Ufer, teilt. B. ist eine freundliche Stadt, deren Hauptgebäude um die Plaza Nueva gruppiert sind, hat mehrere Forts, 4 Kirchen, Theater, Wasserleitung, 2 schöne Promenaden, botanischen Garten und zählt mit den Vorstädten (1884) 33,513 Einw. Die Industrie der Stadt ist von Bedeutung und namentlich durch Eisen- und Stahlwerke, Eisengießereien, Schiffswerften, Mühlen, Fabriken für Papier, Zwieback, Thonwaren, Leder, Segeltuch, Seilerwaren etc. vertreten. B. besitzt eine Bank und zahlreiche Handelshäuser. Sein Handels- und Schiffsverkehr ist sehr lebhaft und in stetigem Wach-^[folgende Seite]