Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Brasilien

341

Brasilien (Staatsverfassung und Verwaltung, Gerichtswesen).

dem Kaiser zusteht, und die er ohne Mitwirkung der Minister bei der Ernennung von Senatoren, bei Berufung einer außerordentlichen Sitzung der Reichsversammlung, bei Sanktionierung von Beschlüssen der letztern, die ihnen Gesetzeskraft gibt, bei Vertagung oder Auflösung der Versammlung, bei Ernennung und Entlassung der Minister, bei zeitweiser, verfassungsmäßig vorgesehener Enthebung der Magistrate von ihrem Amt, bei Begnadigungsfällen und noch einigen andern, minder bedeutenden Gelegenheiten ausübt. Die Thronfolge bleibt nach dem Rechte der Erstgeburt, ohne Berücksichtigung des Geschlechts, bei den Nachkommen des Kaisers Pedro II. aus dem Haus Braganza. Der Kaiser ist nebst der Gesetzgebenden Versammlung der Vertreter der Nation, seine Person unverletzlich und unverantwortlich. Er führt den Titel: konstitutioneller Kaiser und beständiger Verteidiger Brasiliens. Ihm ist die vollziehende und die ausgleichende Gewalt anvertraut; erstere übt er mittels der Minister, die sieben an der Zahl und verantwortlich sind. Das Ministerium vom 6. Juni 1884 setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Konseils (gleichzeitig Minister der Finanzen), den Ministern des Innern, der Justiz, des Äußern, der Marine, des Kriegs und dem Minister der öffentlichen Arbeiten, des Handels und des Ackerbaues. Bei Ausübung seiner ausgleichenden Gewalt steht dem Kaiser ein Staatsrat von vom Kaiser ernannten Mitgliedern und zwar ordentlichen (nicht über 12) und außerordentlichen zur Seite, welcher jedesmal vom Kaiser, wenn derselbe seine ausgleichende Gewalt üben will, aber auch sonst in allen wichtigen Angelegenheiten gehört werden muß. Seine Mitglieder sind nur dem Kaiser verantwortlich. Der mutmaßliche Thronerbe tritt von Rechts wegen mit dem 18. Jahr ein. Die Repräsentation wird von zwei aus direkter Wahl der Bürger hervorgegangenen Kammern, dem Senat und der Deputiertenkammer, gebildet. Der Senat besteht aus 58 auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern; der Kaiser wählt sie aus drei von jedem Wahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten. Die Sessionszeit ist vier Monate, wird aber oft verlängert. Ausschließliches Recht des Senats ist es, über individuelle Vergehen der Mitglieder der kaiserlichen Familie, der Minister, Staatsräte, Senatoren und der aktiven Abgeordneten zu erkennen sowie die Berufungsschreiben für die Volksvertretung auszusenden, wenn der Kaiser es zwei Monate nach dem verfassungsmäßigen Termin nicht gethan hat. Die Deputiertenkammer, die sich in der Regel alle vier Jahre erneuert, setzt sich aus den durch die verschiedenen Provinzen nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung und nach dem Wahlgesetz vom 19. Aug. 1846 gewählten Mitgliedern zusammen. Die Zahl der Senatoren darf die Hälfte derjenigen der Deputierten nicht übersteigen. Senatoren und Deputierte erhalten Diäten und Reisezuschüsse. Das Recht der Initiative steht dem Kaiser sowohl als beiden Kammern zu; in Steuersachen und für etwanige Wahl einer neuen Dynastie bei Erlöschen der regierenden haben die Mitglieder der Deputiertenkammer allein die Initiative; vor diese Kammer müssen auch zuerst die Vorlagen der ausübenden Gewalt gebracht werden; sie allein entscheidet über die Abstellung administrativer Mißbräuche, ihr steht die Untersuchung der abgelaufenen Verwaltung zu, von ihr geht die Entscheidung aus, ob Grund zu einer Anklage gegen die Minister oder Staatsräte vorliegt. Der letzte Artikel der Verfassung enthält die Grundrechte des brasilischen Volkes. Nach denselben ist kein Bürger verpflichtet, etwas zu thun oder etwas zu lassen, außer kraft eines Gesetzes. Kein Gesetz darf rückwirkende Kraft haben. Jeder kann seine Gedanken durch Wort, Schrift und Veröffentlichung in der Presse ohne Zensur mitteilen und ist nur für solchen Mißbrauch dieses Rechts verantwortlich, den das Gesetz bestimmt. Niemand kann aus Rücksichten der Religion verfolgt werden, wenn er die Staatsreligion respektiert und der öffentlichen Sittlichkeit keinen Anstoß gibt. Jeder kann nach Belieben im Reich bleiben oder dasselbe verlassen und seine Habe mit sich nehmen, wenn er nur die polizeilichen Vorschriften beobachtet und keine Rechte Dritter verletzt. Jeder Bürger hat in seinem Haus ein unverletzliches Asyl. Niemand darf verhaftet werden, ohne daß sein Vergehen konstatiert ist, ausgenommen in den gesetzlich bestimmten Fällen. Mit Ausnahme der Ergreifung auf der That kann Gefängnisstrafe nicht ohne einen von der kompetenten Behörde gezeichneten Verhaftsbefehl verhängt werden. Niemand darf von einer andern als der zuständigen Behörde verurteilt werden und nur kraft eines Gesetzes und in der rechtlich vorgeschriebenen Weise. Das Gesetz ist für alle gleich. Jeder Bürger wird zu allen öffentlichen Ämtern zugelassen. Niemand ist davon ausgenommen, zu den Staatsausgaben nach seinem Vermögen beizutragen. Alle Privilegien sind und bleiben abgeschafft, wenn sie nicht wesentlich durch öffentliche Rücksichten für Staatsmänner gefordert werden. Die Strafe kann nicht über die Person des Schuldigen hinausgehen. Keine Art von Arbeit, Kultur, Gewerbe oder Handel darf verboten werden, wenn sie den Sitten, der Sicherheit und der Gesundheit der Bürger nicht zuwider ist. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die öffentlichen Beamten sind streng für Mißbrauch und Unterlassungen bei Ausübung ihrer Gewalt verantwortlich. Das Petitionsrecht ist unbeschränkt. Das Eigentumsrecht auf liegende Güter und Erfindungen ist gewährleistet. Der Elementarunterricht ist für alle Bürger unentgeltlich. Die verfassungsmäßigen Gewalten können die Verfassung, soweit sie sich auf die vorstehenden bürgerlichen Rechte der Individuen bezieht, nicht aufheben, ausgenommen, wenn es sich um einen Aufstand oder einen Einfall des Feindes in das Reich handelt. Die obersten Beamten, die Präsidenten der Provinzen, werden von der Zentralregierung ernannt und verwalten die Provinzen gemeinschaftlich mit den gesetzgebenden Körperschaften der letztern. Die Abgeordneten zu den Provinzialständen, einer demokratischen Errungenschaft der Föderalisten seit 1834, werden nach demselben System gewählt wie die zur Reichsvertretung. Ihnen ist die Lokalverwaltung und die ganze Sorge für die Ausführung der öffentlichen Arbeiten in der Provinz zugeteilt. Die von den Provinzialständen votierten Gesetze können nur dann vom Senat und von der Deputiertenkammer für nichtig erklärt werden, wenn jene ihre Befugnis überschritten haben, die ziemlich ausgedehnt ist, da ihnen das Recht zusteht, Steuern aufzulegen und sogar Anleihen zu machen. Die Verwaltung der Städte und Marktflecken liegt in den Händen von Munizipalräten, welche von der Bevölkerung auf je vier Jahre gewählt werden.

In dem Gerichtswesen Brasiliens haben sich in neuerer Zeit vielfache Änderungen vollzogen. Der oberste Gerichtshof wird gegenwärtig durch das aus 17 Mitgliedern zusammengesetzte Oberjustiztribunal (Supreme tribunal de Justica) zu Rio de Janeiro repräsentiert, das formell oder sachlich fehlerhafte Urteile niederer Instanzen an andre Gerichtshöfe seiner Wahl verweisen kann, und dessen Urteil die