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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Brausteuer - Brautkranz.

B. in ein reichlich zur Hälfte mit Wasser gefülltes Glas, rührt einmal um und trinkt möglichst schnell während des Brausens. Sobald das Pulver mit Wasser in Berührung kommt, wird das doppeltkohlensaure Natron durch die Weinsäure zersetzt, die letztere verbindet sich mit dem Natron, und die Kohlensäure entweicht gasförmig unter lebhaftem Schäumen und Brausen. Da hierbei stets sehr viel Kohlensäure verloren geht und man das B. hauptsächlich der Wirkung der Kohlensäure halber genießt, so ist es bei weitem zweckmäßiger, das Pulver trocken in den Mund zu nehmen und mit Wasser hinunterzuspülen. B. zersetzt sich beim Aufbewahren sehr schnell, weil es begierig Feuchtigkeit aus der Luft anzieht. Beim englischen B. (Soda-powder, Pulvis aerophorus anglicus) werden 2 g doppeltkohlensaures Natron und 1,5 g Weinsäure voneinander getrennt in verschiedenfarbigen Papierkapseln aufbewahrt. Man löst das Salz in Wasser, schüttet dann die Säure hinzu und trinkt schnell aus. Das abführende B. (Seidlitzpulver, Pulvis aerophorus laxans) besteht aus 7,5 g weinsaurem Kalinatron, mit 2,5 g doppeltkohlensaurem Natron gemischt, einerseits und 2 g Weinsäurepulver anderseits; man benutzt es wie das englische B. Hierher gehört auch die brausende zitronensaure Magnesia (Magnesia citrica effervescens); 14 Teile zitronensaure Magnesia (aus 25 kohlensaurer Magnesia und 75 Zitronensäure), 13 Teile doppeltkohlensaures Natron, 6 Teile Zitronensäure, 3 Teile Zucker werden gemischt, mit Spiritus befeuchtet und durch ein Sieb geschlagen, so daß ein grobes Pulver entsteht, welches schnell getrocknet und in gut verschlossenen Flaschen aufbewahrt werden muß. Bisweilen wird die Wirkung des Brausepulvers durch aromatische Zusätze etwas modifiziert, wie in dem aus gleichen Teilen doppeltkohlensaurem Natron, Weinsäure und Zitronenölzucker bestehenden sogen. Erfrischungsbrausepulver, dem Ingwer- und Pfefferminzbrausepulver. Auch wird das B. als Vehikel für andre Medikamente benutzt, indem es deren unangenehmen Geschmack verdeckt (Rhabarber- und Schwefelbrausepulver).

Brausteuer, s. Biersteuer.

Brausteuergemeinschaft, die von den Staaten des ehemaligen Norddeutschen Bundes (einschließlich Hessen) zum Zweck gemeinschaftlicher Erhebung der Biersteuer (s. d.) gebildete Gemeinschaft.

Braut (mittelhochd. brut), eine Frauensperson von dem Moment des gesetzlich gültigen Verlöbnisses bis zur Schließung des Ehebundes. Die Befugnisse und Verpflichtungen, welche Bräutigam und B. durch das Verlöbnis übernehmen, beschränken sich in juristischer Beziehung auf die gegenseitigen Rechtsansprüche zur Vollziehung der versprochenen Ehe oder auf genügende Abfindung und Entschädigung. Diesem fügte die Praxis die Bestimmung hinzu, daß, wenn ein Bräutigam nach gesetzlich geschehenem Verlöbnis am Vollzug der Ehe durch den Tod gehindert wird und Brautkinder hinterläßt, die letztern für eheliche angesehen werden und als Erben des Bräutigams gelten sollen. Doch ist dies nur eine Bestimmung partikularer Gesetzgebung, kein Satz des gemeinen Rechts. Das römische Recht bedingt keinerlei Förmlichkeiten zum Abschluß des Ehebundes, und das kanonische Recht läßt sogar die etwa vor der Trauung erzeugten Kinder von Verlobten eheliche sein, indem sich nach den Satzungen des letztern ein Verlöbnis (sponsalia de futuro) durch einen zwischen den Verlobten stattgehabten Beischlaf sofort in eine gültige Ehe (sponsalia de praesenti) umwandeln sollte; doch ist dies eine Bestimmung, die schon längst keine praktische Geltung mehr hat.

Brautbecher, s. Doppelbecher.

Brautexamen, im kath. Kirchenrecht die durch Gewohnheit oder Diözesanverordnungen eingeführte Besprechung des Geistlichen mit den Brautleuten, in welcher sich der Pfarrer von den Religionskenntnissen der Verlobten und über etwanige Ehehindernisse unterrichten, zugleich aber auch den Verlobten eine Belehrung über ihre ehelichen Pflichten angedeihen lassen soll. Das B. ist teilweise auch in der protestantischen Kirche beibehalten, z. B. in Württemberg.

Brautführer (Brautdiener), die jungen Männer, welche mit den Brautjungfern bei der Hochzeit (s. d.) die Braut begleiten und bedienen.

Brautgeschenke, die nach der Verlobung zwischen Braut und Bräutigam gewechselten Geschenke (sponsalitia largitas). Was das juristische Verhältnis hinsichtlich der B. betrifft, so können sie, wenn das Verlöbnis rückgängig wird, von beiden Teilen zurückgefordert werden. Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn der eine Teil an der Aufhebung des Verlöbnisses, z. B. durch schlechten Lebenswandel, Treubruch u. dgl., schuld ist, in welchem Fall der unschuldige Teil das Empfangene behält und das Gegebene zurückfordern kann. Bei einer Trennung des Verlöbnisses durch den Tod eines der Verlobten unterschied das römische Recht, ob das Geschenk von einem Kuß begleitet war oder nicht. Im erstern Fall konnten die Erben des verstorbenen Verlobten die Hälfte des Geschenkten, im letztern Fall aber das ganze Geschenk zurückfordern. Nach preußischem Landrecht hat der Überlebende von den Verlobten die Wahl, ob er die empfangenen Geschenke behalten oder unter ihrer Zurückgabe die seinigen zurückverlangen will. Auch versteht man unter Brautgeschenken diejenigen Geschenke, welche von den zur Hochzeit eingeladenen Gästen und von sonstigen Freunden dem Brautpaar dargebracht werden, und auf welche nach preußischem allgemeinen Landrecht beide Beschenkte, wenn von dem Geber nichts andres ausdrücklich bestimmt worden, gleiche Eigentumsrechte haben.

Braut in Haaren, Pflanze, s. Nigella.

Brautjungfern (Brautmädchen), die jungen Mädchen, welche bei der Hochzeit (s. d.) die Braut umgeben, ihr den bräutlichen Schmuck anlegen und mit den Brautführern ihr Gefolge bilden.

Brautkinder, die von Verlobten außerehelich gezeugten Kinder, werden durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert, d. h. der Rechte der ehelichen Kinder teilhaftig. B. gelten partikularrechtlich als eheliche, wenn der Bräutigam und Vater durch den Tod verhindert worden ist, das Verlöbnis mit der Mutter in eine Ehe umzuwandeln (vgl. Braut).

Brautkranz, ein Kranz, mit welchem die jungfräuliche Braut bei der Hochzeitsfeier geschmückt wird. Witwen und Bräute, die bereits Mutter geworden oder notorisch unsittlich gelebt haben, dürfen diesen Schmuck nicht tragen, zu welchem man in Deutschland Myrtenzweige, im Schwarzwald auch Weißdorn, in Frankreich und England Orangenblüten, in Italien und der französischen Schweiz weiße Rosen, in Spanien rote Rosen und Nelken, in Litauen Raute, in Böhmen, Krain und Kärnten Rosmarin verwendet. In Hessen und andern Ländern zieht man künstliche oder getrocknete Blumen oder einen Kranz mit vielen bunten Bändern und in der deutschen Schweiz das sogen. Schäppeli mit gemachten Blumen vor. Auf den griechischen Inseln sind Weinranken üblich, in andern Ländern kleine Kronen (s. Brautkrone). Die