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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Chile

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Chile (staatliche Verhältnisse).

Einfuhr Ausfuhr

1844: 8596674 Pesos 6087023 Pesos

1865: 21240976 " 25712623 "

1875: 38137500 " 35927592 "

1881: 53502214 " 61904232 "

1883: 54226561 " 79732555 "

Dazu kommen für 1883: 8,421,757 Pesos für die Durchfuhr und 140,246,908 Pesos für den Küstenhandel. Von der Einfuhr bestehen 26,4 Proz. aus Geweben, 19 Proz. aus Lebensmitteln, 12,3 Proz. aus Rohstoffen, 9,7 Proz. aus Maschinen und Werkzeugen; von der Ausfuhr 40,4 Proz. aus Salpeter, 20,5 Proz. aus Kupferbarren, 9,3 Proz. aus Getreide, 5,6 Proz. aus Silberbarren, 5,5 Proz. aus Jod, 3,8 Proz. aus Kupfer und Silbererzen, 1,8 Proz. aus Mehl, 1,5 Proz. aus Sohlleder, 1,4 Proz. aus Guano, 1,2 Proz. aus Borax und 1 Proz. aus Steinkohlen. Von der Einfuhr kommen 44,2 Proz. aus England, 17,6 Proz. aus Deutschland, 15,2 Proz. aus Frankreich; von der Ausfuhr gehen 74,4 Proz. nach England, 7,1 Proz. nach Frankreich und 5,2 Proz. nach Deutschland. Ausfuhrzölle werden von Kupfer, Silber, Salpeter und Jod erhoben; Einfuhrzölle im Betrag von 4-35 Proz. ad val. und mehr werden von fast allen Gegenständen erhoben. Nur Rohmetalle, Telegraphenmaterial, Unterrichtsgegenstände, Papier, Getreide, Mehl, Vieh, Guano etc. sind zollfrei.

Unter den dem Handel gewidmeten Anstalten sind Post- und Telegraphenwesen wohl geordnet. Im J. 1883 beförderten die 530 Postämter 21,779,039 Gegenstände (darunter 10 Mill. Briefe und 11 Mill. Zeitungen), und es wurden Postanweisungen im Betrag von 1,085,300 Pesos ausgestellt. Die Telegraphen des Staats haben 1883 eine Länge von 10,944 km. Sie stehen durch ein Kabel mit Panama und durch eine Leitung über den Cumbrepaß mit Montevideo in Verbindung. 1882 wurden 423,701 Depeschen befördert.

Münzeinheit ist der Peso, welcher, 25 g wiegend, den Wert von etwa 4 Mk. hat. Eingeteilt wird derselbe in 100 Centavos. Es gibt Silbermünzen zu 1 Peso, 50, 20, 10 und 5 Centavos und Nickelmünzen zu 2, 1 und ½ Centavo. Die Goldmünzen sind: der Condor zu 10, der Doblar zu 5, der Escudo zu 2 Pesos und Stücke zu 1 Peso. Außerdem kursieren Banknoten des Staats und einiger privilegierter Banken in Stücken von 1 bis 1000 Pesos. Maße und Gewichte sind die metrischen. Doch finden noch vielfach Verwendung die Vara zu 3 Fuß =83½ cm; die Cuadra zu 150 Varas = 125,380 m; die Legua = 4513 m; die Milla = 1 engl. Seemeile; der Quintal zu 100 Pfd. = 46 kg; die Arroba = ¼ Quintal; die Fanega = 97 Lit.

Staatliche Verhältnisse.

Die Verfassung, welche 1833 angenommen, aber seitdem mehrfach abgeändert wurde, hat den bis dahin seit der Unabhängigkeitserklärung vom 18. Sept. 1810 bestehenden Bundesstaat in einen einheitlichen verwandelt. Die Souveränität beruht im Volk und wird ausgeübt durch drei Gewalten: die vollziehende, gesetzgebende und richterliche. Die Exekutive hat der Präsident, welcher auf fünf Jahre indirekt vom Volk gewählt wird. Er ist für eine zweite Amtsdauer nicht wählbar und bezieht einen Gehalt von 18,000 Pesos. Ihm zur Seite steht ein Kabinett von fünf Ministern: für das Innere, für äußere Angelegenheiten und Kolonisation, für Justiz, Kultus und Unterricht, für Finanzen und für das Wehrwesen. Außerdem besteht ein Staatsrat von 3 Senatoren, 3 Abgeordneten und 5 vom Präsidenten ernannten Personen, der mit Beilegung von Kompetenzkonflikten der Behörden und von Streitigkeiten bei Gemeindewahlen betraut ist und außerdem bei wichtigen Angelegenheiten vom Präsidenten zu Rate gezogen werden kann. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Nationalkongreß ausgeübt, bestehend aus einem Senat von 37 und einem Abgeordnetenhaus von 109 Mitgliedern. Die Senatoren werden von den Provinzen auf sechs Jahre, die Abgeordneten von den Departements auf drei Jahre gewählt. Senatoren müssen 36 Jahre alt sein und ein Jahreseinkommen von 2000 Pesos haben, während Abgeordnete ein Alter von 25 Jahren erreicht haben und ein Jahreseinkommen von 500 Pesos nachweisen müssen. Weder Senatoren noch Abgeordnete beziehen Diäten. Bürger und Wahlmann ist jeder Chilene, der lesen und schreiben kann und 25 oder, wenn verheiratet, 20 Jahre zählt. 1881 war die Zahl der Wahlmänner 143,133. Die richterliche Gewalt wird ausgeübt von einem obersten Gerichtshof von 7 Mitgliedern, 4 Appellationsgerichten, Amtsgerichten in den Departements und Friedensgerichten in den Städten und Gemeinden. Ein Schwurgericht besteht nur für Preßvergehen. Sämtliche Richter werden von dem Präsidenten ernannt und sind unabsetzbar. Die Verfassung gewährleistet Sicherheit der Person und des Eigentums, Freiheit der Presse, des Handels und der Industrie. Die Sklaverei ist seit 1811 aufgehoben. Privilegierte Stände bestehen nicht, und auch das Regierungsmonopol auf Tabak wurde 1881 abgeschafft. Die Staatskirche ist die römisch-katholische, doch steht der Ausübung des Gottesdienstes andrer Konfessionen kein Hindernis im Weg und besitzen die Deutschen z. B. in den Städten, in denen sie zahlreich sind, ihre protestantischen Kirchen und Schulen. Die Friedhöfe stehen seit 1883 unter Laienaufsicht, und die Zivilehe wurde 1884 eingeführt. Staat und Staatskirche leben nicht auf dem besten Fuß, und eine Trennung derselben ist mehrfach angeregt worden. Der Staat beansprucht das Patronatsrecht bei Besetzung der vier Bischofsstühle (einschließlich des erzbischöflichen von Santiago). Das will aber der römische Stuhl nicht zugestehen, so daß jetzt drei dieser Bischofsitze unbesetzt sind. Allerdings hatte die Kirche in den ersten Zeiten der Republik viel zu leiden. Das Kircheneigentum wurde 1821 eingezogen und die Geistlichkeit auf Staatsgehalt gesetzt. Ebenso wurde der Zehnte aufgehoben und die meisten Klöster geschlossen. Gleichwohl ist die Macht des Klerus, die sich auf die Landbevölkerung und in den Städten besonders auf die Frauen erstreckt, nicht gebrochen. Die Jesuiten haben seit Anfang der 50er Jahre wieder festen Fuß im Land gefaßt, und zahlreiche neue religiöse Ordenshäuser sind an Stelle der geschlossenen gegründet worden.

Für die neuere Verwaltung ist C. in Provinzen und Territorien (s. Tabelle, S. 1015), Departements, Subdelegationen und Distrikte eingeteilt. Die Intendanten der Provinzen, die Gouverneure der Departements, die Subdelegados und Inspektoren in den Distrikten werden sämtlich von der Zentralregierung ernannt; doch hat jedes Departement einen von den Bürgern gewählten Munizipalrat, in welchem der Gouverneur den Vorsitz führt, und der sich mit dem Polizeidienst, dem Gefängniswesen, dem Straßenbau und andern Lokalangelegenheiten befaßt. Die Munizipalsteuern trugen 1881: 4,797,143 Pesos ein.

Die Finanzen des Staats sind geordnet. Die Einnahmen bestehen aus Zöllen (s. oben), dem Ertrag der Eisenbahnen, einer landwirtschaftlichen Steuer (9 Proz. vom Reinertrag), einer Einkommen- oder

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