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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Dedignieren - Deduzieren.

Dedignieren (lat.), verachten, etwas seiner nicht würdig erachten; Dedignation, stolze Verachtung, Geringschätzung.

Dedikation (lat.), bei den Römern die feierliche Einweihung eines öffentlichen Gebäudes, besonders eines Tempels, entweder durch einen der Konsuln, oder durch den Erbauer des Tempels, oder durch zwei vom Volk eigens dazu gewählte Kommissare (duumviri dedicando templo), aber immer unter dem Beistand der Pontifices. Der Pontifex maximus sprach ihnen die Einweihungsformel vor. Die D. erteilte dem durch sie den Göttern übergebenen Tempel etc. Heiligkeit, so daß niemand daran mehr eine Änderung vornehmen oder Ansprüche darauf erheben durfte. Der Tag der D. galt als der Geburtstag des Gottes. Jetzt gebraucht man das Wort für die Zueignung oder Widmung von Schriften, Kunstsachen etc. an eine Person (auch eine verstorbene), eine Sitte, die schon bei den Alten im Gebrauch war. Seit Erfindung der Buchdruckerkunst pflegen Schriftsteller ihr Werk teils aus Dank, teils, um es zu empfehlen etc., jemand zu dedizieren.

Dedinówo, Marktflecken im russ. Gouvernement Moskau, Kreis Kolomna, an der Oka, mit einer Schiffswerfte, auf der alle zum Transport des Korns aus den getreidereichen Gegenden Mittel- und Südrußlands nach Moskau bestimmten Fahrzeuge (Strusen) erbaut werden.

Dedit (lat., abgekürzt ddt. oder dt.), er hat gegeben, bezahlt.

Dediticii (lat.), s. Dedition.

Deditieren (dedieren), zu etwas das Dedit (s. d.) hinzusetzen, eine Schuld als bezahlt notieren.

Dedition (lat.), Übergabe, Ergebung, besonders bei den Römern die feierliche Ergebung einer Stadt oder eines Volkes auf Gnade und Ungnade. Diejenigen Völker, welche sich so ergeben hatten, die Dediticii, waren der Willkür des Siegers völlig preisgegeben; sie wurden indes je nach Umständen mehr oder weniger hart behandelt, mußten oft die Waffen ausliefern, Geiseln stellen, römische Besatzungen aufnehmen, die Mauern ihrer Städte niederreißen; es kam aber auch vor, daß sie, wenn ihre Ergebung eine mehr freiwillige war, unter Bewahrung der Selbstverwaltung als Schutzverbündete angenommen wurden. Den gleichen Namen Dediticii führte die unterste Klasse der Freigelassenen, nämlich diejenigen, die als Sklaven eine entehrende Strafe erlitten hatten. Sie konnten weder Cives noch Latini werden, durften nicht in Rom leben, ihr Nachlaß fiel an den ehemaligen Herrn zurück.

Dedizieren (lat.), zueignen, widmen; vgl. Dedikation.

Dedjuchin, Bergstadt im russ. Gouvernement Perm, mit (1879) 3954 Einw. und großen, der Krone gehörigen Salzwerken, die früher durchschnittlich 1¾ Mill. Pud Sudsalz erzeugten, deren Ertrag aber neuerdings abgenommen hat.

Dedo ("Finger"), früheres span. Längenmaß, = 1,741 cm.

Dedommagement (franz., spr. -masch'máng), Entschädigung; dedommagieren, schadlos halten.

Dédoublement (franz., spr. -dublmāng, griech. Chorise), Verdoppelung durch Halbierung, in der Botanik Bezeichnung des Falles, daß Teile eines zusammengesetzten Blattgebildes durch sehr frühe Teilung aus einer gemeinsamen Grundanlage hervorgehen und später das Aussehen ebenso vieler selbständiger Blätter darbieten. Bei Staubblättern ist das D. z. B. bei den Kruciferen sehr verbreitet.

Dedoublieren (franz., spr. -du-), um die Hälfte vermindern; im Militärwesen: beim Marsch in halbe Züge abbrechen.

Deductis deducendis (lat.), nach Abzug des Abzuziehenden, auch nach Beweis des zu Beweisenden; deductis impensis, nach Abzug der Kosten.

Deducto aere aliēno (lat.), nach Abzug der Schulden.

Deduktion (lat.), im philosophischen Sinn, im Gegensatz zur Induktion (s. d.), die "Ableitung" eines Besondern aus einem Allgemeinen, wie jene die eines Allgemeinen aus Besonderm. So läßt sich aus dem Satz, daß der binomische Lehrsatz für jeden wie immer beschaffenen Exponenten gelte, deduzieren, daß er auch für gebrochene und imaginäre Exponenten gelten müsse. Jener Satz selbst aber ist aus der vollständigen Aufzählung aller möglichen Arten von Exponenten induziert. Im weitern Sinn wird jeder Beweis, der nicht auf bloße Anschauung des zu Beweisenden, in welchem Fall er Demonstration (s. d.) heißt, sondern aus Gründen geführt wird, D. genannt. Die sogen. transcendentale D. in der kritischen Schule ist der Form nach ein hypothetischer Schluß, bei welchem aus dem Gesetztsein eines notwendig zu Denkenden auf das Gesetztsein desjenigen geschlossen wird, ohne welches dasselbe nicht gedacht werden kann. So wird die Idealität des Raums (und der Zeit) als subjektive Anschauungsform von Kant dadurch deduziert, daß ohne dieselbe die Mathematik als Wissenschaft nicht denkbar wäre. Aber auch die Produktion des äußern Weltbildes von seiten des Ichs wird von Fichte aus dem Grund als unerläßlich deduziert, weil die Realisierung des Sittengesetzes durch Überwindung der Sinnlichkeit ohne die letztere als "Material der Pflichterfüllung" undenkbar wäre. Daß aus dem notwendig Denkenmüssen das Sein des notwendig als seiend Gedachten nicht folge, überhaupt sich das Sein aus dem Denken nicht "herausklauben" lasse, hat Kant bei seiner Kritik des ontologischen Beweises scharfsinnig erkannt, seine idealistische Nachfolgerschaft, welche Denken und Sein als identisch setzte, minder scharfsichtig verkannt. Die gleichfalls D. genannte deductio ad absurdum fällt mit dem indirekten oder apagogischen Beweis (s. Apagoge), der aus der Unmöglichkeit der notwendigen Folgen aus einer Annahme auf die Unerlaubtheit dieser selbst schließt, zusammen. - Im Prozeß ist D. jede rechtliche Ausführung oder Beweisführung. Man spricht von einer D. der Klage, sofern jede Klage ein Syllogismus ist, in welchem das Gesuch an das Gericht um Gewährung des Rechtsschutzes die Konklusion bildet und aus einer Mehrzahl von Prämissen hervorgeht, durch welche der Richter von der Richtigkeit des Gesuchs überzeugt werden soll. Ganz analog ist die Gegendeduktion des Beklagten. Ebenso gibt es ein Deduktions- und Gegendeduktionsverfahren im Beweis, sofern jeder Teil und zwar im modernen Prozeßverfahren in der mündlichen Verhandlung darzulegen und auszuführen versucht, daß seine Beweisführung gelungen, die des Gegenteils aber mißlungen oder entkräftet worden sei. Soll die D. politische oder staats- und völkerrechtliche Ansprüche begründen, so nennt man sie auch Staatsschrift. Große Sammlungen solcher Deduktionen enthalten die "Staatskanzlei" von Faber und Reuß sowie Lünigs, Jenichens und Siebenkees' "Bibliotheca deductionum", auch Klübers "Staatsarchiv des Deutschen Bundes".

Deduzieren (lat.), herleitend beweisen, darthun; den Rechtsbeweis aus andern schon erwiesenen Sätzen oder Rechten führen.