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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deutschland

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Deutschland (Reichsfinanzen).

Mk., 1877/78, 1878/79, 1879/80, 1880/81, 1881/82 aber auf nur 45, 47,5, 46, 47, 48,5 Mill. Mk. Die Einzelstaaten erhalten 15 Proz. vom Anfall als Erhebungskosten, auch wird für den ausgeführten Branntwein die Steuer zurückvergütet (etwa 14 Mill. Mk. jährlich). Pro 1886/87 ist die Nettoeinnahme auf 37,224,450 Mk. (gegen 36,527,000 im Vorjahr) für die Reichskasse etatisiert, in welche, wie oben bemerkt, nur die in Norddeutschland, Hessen und Elsaß-Lothringen anfallende Branntweinsteuer fließt. An der Bier- (Brau-) Steuer aber, die für das Reich erhoben wird, ist auch Elsaß-Lothringen ebensowenig wie Bayern, Württemberg und Baden beteiligt. Dieselbe beträgt in der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft 2 Mk. pro Zentner von dem zur Bierbereitung verwandten Getreide, 3 und 4 Mk. von Malzsurrogaten. Gegenüber der geplanten Erhöhung (nahezu Verdoppelung) derselben hat sich der Reichstag wiederholt ablehnend verhalten. Pro 1886/87 ist die Brausteuer auf 17,213,570 Mk. (1885/86: 16,392,200 Mk.) etatisiert. Die Salzsteuer (6 Pf. pro Pfund), vielfach angefochten, wird für das Reich in einheitlicher Weise erhoben. Ihr Ertrag ist pro 1886/87 auf 38,306,000 Mk. (1885/86: 37,777,000 Mk.) veranschlagt. Zu diesen Zöllen und Verbrauchssteuern kommen noch folgende Steuern hinzu, welche für Rechnung des Reichs erhoben werden: die Wechselstempelsteuer (1885/86: 6,425,000 Mk., 1886/87: 6,437,000 Mk.), die Spielkartenstempelsteuer (1885/86: 1,006,500 Mk., 1886/87: 1,025,500 Mk.), die statistische Gebühr (1885/86: 545,000 Mk., 1886/87: 549,500 Mk.), die 5proz. Steuer von den durch entsprechenden Barvorrat nicht gedeckten Noten der deutschen Banken (1885/86: 25,000 Mk., 1886/87: 27,500 Mk.) und die besondere Abgabe der Reichsbank (1884/85: 2,485,000 Mk., 1885/86: 2,580,000 Mk., 1886/87: 2,420,000 Mk.). Endlich kommt noch hinzu die sogen. Börsensteuer, d. h. die Stempelabgabe für Wertpapiere, Schlußnoten, Rechnungen und Lotterielose, welche zwar für Rechnung des Reichs von den Einzelstaaten erhoben wird, deren Reinertrag jedoch nach Maßgabe der Matrikularbeiträge in die Kassen der Einzelstaaten zurückfließt (1885/86: 12,430,000 Mk., 1886/87: 22,375,000 Mk.). Nachdem durch Reichsgesetz vom 29. Mai 1885 für die Kauf- und Anschaffungsgeschäfte, welche stempelpflichtig sind, anstatt des bisherigen Fixstempels eine prozentuale Besteuerung eingeführt worden ist, hat sich der Ertrag dieser Steuer erhöht.

4) Da direkte Reichssteuern von den Angehörigen des Reichs nicht erhoben werden, so müssen zur Deckung der gemeinsamen Reichsausgaben, soweit sie durch die selbständigen Reichseinnahmen nicht gedeckt werden, Matrikularbeiträge erhoben werden, d. h. Beiträge der einzelnen Bundesstaaten, welche nach dem Verhältnis der Kopfzahl der Bevölkerung aufzubringen sind. Die Beseitigung dieser Matrikularbeiträge, welche auch von dem Fürsten Bismarck wiederholt als wünschenswert bezeichnet wurde, ist bis jetzt noch nicht gelungen, obgleich das Unbillige dieser Kopfsteuer gegenüber den kleinen Staaten mit einer durchschnittlich armen Bevölkerung klar zu Tage liegt. Indessen wird diese Unbilligkeit dadurch gewissermaßen ausgeglichen, daß auch der Mehrertrag der Zölle und der Tabaksteuer über 130 Mill. Mk. hinaus sowie der Reinertrag der Börsensteuer nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer auf die Einzelstaaten verteilt werden. Eine vergleichende Übersicht des Reichshaushaltsetats seit 1872 ergibt (in Mark), abgesehen von verschiedenen Nachtragsetats:

Übersicht des Reichshaushaltsetats seit 1872.

Jahr Einnahmen und Ausgaben je (in Mark) Matrikularbeiträge in Mark

1872 340970000 96648162

1873 356521467 73943601

1874 449428920 67186251

1875 515018563 68969549

1876 474256998 71376215

1877-78 540608165 81044171

1878-79 536496800 87145516

1879-80 540796537 90371390

1880-81 539252640 81670950

1881-82 592956554 103288523

1882-83 610632707 103684369

1883-84 590556634 91888802

1884-85 590819344 83702768

1885-86 611930672 122041792

1886-87 696615509 138443060

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Der Etat für 1886/87 wirft für die einzelnen deutschen Staaten folgende Matrikularbeiträge aus:

Mark Mark

Preußen 70270716 Sachs.-Kob.-Gotha 503594

Bayern 26881985 Anhalt 609515

Sachsen 7730898 Schwarzb.-Sondersh. 182510

Württemberg 9934619 Schwarzb.-Rudolst. 205262

Baden 6828829 Waldeck 143143

Hessen 2417317 Reuß ä. L. 132451

Mecklenb.-Schwer. 1470333 Reuß j. L. 266704

Sachsen-Weimar 796076 Schaumburg-Lippe 91557

Mecklenb.-Strelitz 256450 Lippe 311536

Oldenburg 867861 Lübeck 169142

Braunschweig 903181 Bremen 413673

Sachs.-Meiningen 535025 Hamburg 1238563

Sachs.-Altenburg 400173 Elsaß-Lothringen 4881947

Ausgaben des Reichs.

Die Ausgaben des Reichs umfassen die Zinsen und die Amortisation der Reichsschuld, die Erhebungs- und Verwaltungskosten der Reichseinnahmen, die Aufwendungen für die einzelnen Zweige der Reichsverwaltung in sächlicher und persönlicher Hinsicht und für die Organe des Reichs, d. h. für den Bundesrat, den Reichstag und die Reichsbeamten. Der Kaiser als solcher bezieht eigentliche Einkünfte aus der Reichskasse nicht. Doch ist für ihn ein Dispositionsfonds zu Gnadenbewilligungen aller Art im Betrag von 2,400,000 Mk. Jährlich ausgeworfen. An den Ausgaben haben sich die Einzelstaaten nicht alle in gleichmäßiger Weise zu beteiligen, da verschiedene Reichsanstalten nicht allen Bundesstaaten gemeinsam sind. So haben Bayern und Elsaß-Lothringen an den Kosten des Bundesamts für das Heimatswesen, Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen an den Kosten für die Kontrolle der Biersteuer, Bayern, Württemberg und Baden an denjenigen für die Kontrolle der Branntweinbesteuerung, Bayern an den Kosten des Reichseisenbahnamts und Bayern und Württemberg an den Kosten der Reichspost- und Telegraphenverwaltung keinen Anteil. Den Staaten, welche noch eigne Gesandtschaften unterhalten (Bayern, Württemberg, Sachsen und Braunschweig), sind Nachlässe an den Ausgaben für die Reichsgesandtschaften verwilligt, und auch zu den Ausgaben für den Rechnungshof tragen Bayern und Württemberg in geringerm Umfang bei als die übrigen Bundesstaaten. Die Ausgaben sind teils ordentliche (laufende, fortdauernde), teils außerordentliche (einmalige), und hiernach wird auch bei den einzelnen Reichsverwaltungen zwischen ordentlichem und außerordentlichem Etat (z. B. bei der Verwaltung des Reichsheers für Kasernenneubauten, bei der Reichspostverwaltung für Postneubauten u. dgl.) unterschieden. Die Ausgaben für das Reichsheer, welche den