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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deutschland

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Deutschland (Geschichte 1230-1273. Interregnum).

kauft, denen er landeshoheitliche Gewalt in ihren Territorien einräumte und die niedern Stände, besonders die Städte, preisgab, und hing ganz von deren gutem Willen ab. Als sie sich dazu verstanden, den zweiten Sohn des Kaisers, Konrad, zum deutschen König zu wählen, sicherten sie sich die Unverletzlichkeit ihrer Rechte durch einen feierlichen Wahlvertrag. Als daher der Kaiser, nach Italien zurückgekehrt, die Unterwerfung Oberitaliens begann, aber darüber wieder mit dem Papst in Streit geriet und, während er gegen die lombardischen Städte mit Aufbietung aller Kräfte, aber ohne entscheidenden Erfolg rang, erst in den Bann gethan, dann 1245 auf dem Konzil zu Lyon von Innocenz IV. förmlich abgesetzt wurde, gehorchte ein Teil der Fürsten dem päpstlichen Befehl, einen neuen König zu wählen, und setzte erst Heinrich Raspe von Thüringen (1246-47), dann Wilhelm von Holland (1248-56) die Krone auf. Nur einen kleinen Teil Deutschlands behauptete Konrad in heftigen Kämpfen mit den Gegenkönigen. Auf die Kunde von dem Tod Friedrichs, der 1250, wütend verfolgt von der Kirche und von den schmerzlichsten Schicksalsschlägen niedergeschmettert, zu Fiorentino in Apulien starb, eilte Konrad IV. (1250-54), D. preisgebend, nach Italien, um sein sizilisches Erbreich zu retten. Aber er starb schon 1254. In erbittertem Ringen mit dem unversöhnlichen Papsttum, das den französischen Prinzen Karl von Anjou zu Hilfe rief, unterlag der edle Manfred, Friedrichs natürlicher Sohn, nach kurzem Glück und verlor 1266 bei Benevent Sieg und Leben. Konrads IV. Sohn Konradin, der letzte Staufer, büßte den Versuch, sein Erbreich den Franzosen zu entreißen, mit dem Tode durch das Henkerbeil (1268).

Während dieser erschütternden Ereignisse, die dem Untergang des glänzendsten Herrschergeschlechts vorausgingen, drohte auch das deutsche Königtum ganz zu Grunde zu gehen. Zwar ward nach dem Tod Wilhelms von Holland (1256) eine Neuwahl vorgenommen: die welfische Partei wählte den reichen englischen Prinzen Richard von Cornwallis, die staufische den König Alfons von Kastilien; doch kam dieser nie nach D., jener nur einige Male, um Königsrechte an seine Anhänger zu verschleudern. Eine monarchische Gewalt bestand thatsächlich nicht, und daher heißt diese Zeit das Interregnum (1254-1273). Die landesherrlichen Gewalten (Territorien) gelangten zu fast völliger Unabhängigkeit und vereinigten alle Regierungsrechte in ihrer Hand. Unter den Reichsfürsten nahmen diejenigen eine hervorragende Stellung ein, auf welche sich allmählich das Recht, den König zu wählen, beschränkt hatte, die sieben Wahl- oder Kurfürsten; es waren das die Inhaber der alten Erzämter, die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier als Erzkanzler Deutschlands, Italiens und Burgunds, der König von Böhmen als Erzschenk (doch wurde die böhmische Kurstimme noch lange angefochten und von Bayern beansprucht), der Herzog von Sachsen als Erzmarschall, der Pfalzgraf vom Rhein als Erztruchseß und der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer. Die Wahlfürsten waren bei der Kaiserwahl an kein Erbfolgerecht mehr gebunden; das Herkommen, welches früher den Mitgliedern oder Verwandten des herrschenden Geschlechts ein gewisses Anrecht verlieh, das ohne triftige Gründe nicht verletzt wurde, war in den Stürmen der letzten Zeit untergegangen. Neben den geistlichen und weltlichen Fürsten behaupteten noch eine große Zahl von Grafen und Rittern ihre Reichsunmittelbarkeit, und trotz der Ungunst der Zeiten und der geringen Unterstützung von seiten der Reichsgewalt erlangten etwa 60 Städte besonders im Süden und Westen des Reichs die Stellung von unabhängigen Gemeinwesen, die, nur dem Kaiser unterthan, sich ganz frei selbst verwalteten und in ihrem Gebiet die landeshoheitlichen Rechte ausübten. Der Selbständigkeitstrieb im deutschen Volk zeigte sich so mächtig, daß in den Gebieten selbst der mächtigen Reichsfürsten Adel, Geistlichkeit und Städte, die Landstände, nach möglichst großer Ungebundenheit und Freiheit strebten und sich den Geboten der Territorialgewalt ebensowenig fügten wie die Reichsstände den kaiserlichen. Namentlich das Fehderecht, d. h. das Recht, ohne Rücksicht auf den Landfrieden nach ordnungsmäßiger Aufkündigung des Friedens sich mit gewaffneter Hand zu dem angesprochenen Recht zu verhelfen, nahmen gleich den Reichsfürsten auch die niedern Reichs- und die Landstände in Anspruch, und der Ritterstand, seit dem Untergang der Staufer und dem Ende der Kreuzzüge nicht mehr im Dienst großer, idealer Unternehmungen beschäftigt, verwilderte gänzlich durch den Mißbrauch dieses Fehderechts zu rohen Plünderungs- und Raubzügen. Das "vom Stegreif leben" ward ritterliches Handwerk und das Faustrecht das Zeichen der Zeit.

Indes trotz des Mangels einer gesetzlichen, durch berufene Organe energisch aufrecht erhaltenen Ordnung im Reich und trotz des schmählichen Zusammenbruchs der einst so stolzen Kaisermacht entwickelte das deutsche Volk eine so strotzende Kraft, ein so reges geistiges und materielles Leben, daß jene Zeit in mehrfacher Hinsicht als ein Höhepunkt in der deutschen Volksgeschichte bezeichnet werden darf. Derselbe Selbständigkeitstrieb, welcher die Begründung einer geschlossenen Staatsordnung verhinderte, verlieh dem Einzelnen die Energie, sich selbst zu helfen und durch die eigne Kraft allein oder im Bund mit andern schwere Gefahren von D. abzuwehren. Die Städte schufen sich, unbeirrt durch die Feindseligkeiten der Reichsfürsten und die Räubereien der Ritter, einen Handelsverkehr und eine Gewerbthätigkeit, welche den ganzen Norden und Osten Europas beherrschten. Der vernichtende Einfall, mit dem 1241 die Mongolen nach der Bewältigung ganz Osteuropas das Reich bedrohten, wurde von einer Anzahl schlesischer und mährischer Fürsten unter Führung des Herzogs Heinrich von Liegnitz in der Schlacht auf der Walstatt zurückgewiesen. Das Gebiet rechts der Elbe, welches Friedrich II. 1212 Dänemark preisgegeben, ward durch den Sieg norddeutscher Fürsten und Städte über König Waldemar 1227 bei Bornhövede demselben wieder entrissen und Holstein, Mecklenburg und Pommern für D. und für die Germanisierung zurückgewonnen. Die Eroberung Preußens durch den Deutschen Ritterorden und die Begründung blühender, mächtiger deutscher Kolonien in Kurland, Livland und Esthland im Nordosten, in Siebenbürgen im Südosten erfolgten ohne jede direkte und materielle Unterstützung von Kaiser und Reich. Während die Geistlichkeit die Wissenschaften pflegte, fertigten Laien die ersten umfassenden Rechtsaufzeichnungen (so den Sachsen-, später den Schwabenspiegel) an. Der Ritterstand schuf die Poesie des Minnegesangs, in welcher sich die feine höfische Bildung jener Zeit ausprägte, und die zuerst eine deutsche Schriftsprache künstlerisch ausbildete. In den Städten brachte die Baukunst unvergängliche Werke in den herrlichen Domen hervor, welche die Schwesterkünste der Bildhauerkunst und Malerei auszuschmücken strebten. Diese üppige Entwickelung und Tüchtigkeit der Volkskraft, diesen idealen, auf die höchsten Ziele der Kultur-^[folgende Seite]