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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Diebsinseln; Diebssprache; Diebstahl

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Diebsinseln - Diebstahl.

zu Barclay de Tollys Armeekorps versetzt, war er bei Abschluß des geheimen Vertrags zwischen Rußland, Österreich, Preußen und England, der am 14. Juni 1813 in Reichenbach zu stande kam, beteiligt. Große Tapferkeit bewies er in den Schlachten bei Dresden und Leipzig und ward nach letzterer zum Generalleutnant erhoben. Bei Napoleons Rückkehr von Elba wurde er zum Kongreß nach Wien berufen und von da als Chef des Generalstabs zum 1. Armeekorps gesandt. Nach dem Frieden ernannte ihn der Kaiser zu seinem Generaladjutanten und 1822 zum Chef des Großen Generalstabs. Im J. 1825 hatte er dem Großfürsten Konstantin die Nachricht von dem Tode des Kaisers Alexander I. zu überbringen. In dem im Frühling 1828 begonnenen Feldzug gegen die Türken erwarb er sich durch die freilich nur durch Verrat des türkischen Kommandanten erfolgte Einnahme von Warna den St. Andreasorden sowie als Oberbefehlshaber seit dem Februar 1829 für den durch die blutige Schlacht bei Kubewtscha erzwungenen Übergang über den Balkan, dem nach wenigen Tagen der Einmarsch in Adrianopel folgte, den Ehrennamen Sabalkanski, "Überschreiter des Balkans". Zum Feldmarschall ernannt, kehrte D. nach beendetem Krieg nach Petersburg zurück und hielt sich dann längere Zeit in Berlin auf. Beim polnischen Aufstand überschritt er in der ersten Woche des Februars 1831 die polnische Grenze mit 118,000 Mann, ließ seine Truppen in verschiedenen Abteilungen die Richtung nach Warschau einschlagen und griff nach einigen unbedeutenden Gefechten 25. Febr. die Polen bei Grochow an. Er erlitt große Verluste, aber die Polen mußten in der Nacht bis Praga sich zurückziehen. D., dem das Wagestück einer Bestürmung Pragas und Warschaus zu gefährlich schien, trat zur Erholung und Verstärkung seiner Truppen gleichfalls den Rückzug an und schlug 26. Mai den Angriff der Polen unter Skrzynecki bei Ostrolenka zurück. Wenige Tage darauf, 10. Juni 1831, erlag er in Kleczewo bei Pultusk der Cholera. Vgl. Belmont (pseudonym für Schümberg), Graf D. (Dresd. 1830).

Diebsinseln, s. Marianen.

Diebssprache, s. Kochemer Loschen.

Diebstahl (Entwendung, Furtum), die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen. Hiernach gehören zum Begriff eines Diebstahls folgende Requisiten. Was I. den Gegenstand des Verbrechens anbelangt, so ist ein D. 1) nur möglich an einer Sache, d. h. an einem unpersönlichen, körperlichen Gegenstand. Hieraus folgt, daß die widerrechtliche Aneignung von Geistesprodukten, der sogen. litterarische D., kein D. im strafrechtlichen Sinn ist. 2) Die Sache muß eine bewegliche sein, sei es auch, daß sie erst zum Zweck des Stehlens beweglich gemacht, daß z. B. ein in eine Wand eingemauerter Spiegel herausgerissen und nun entwendet wurde. Da hiernach an einer unbeweglichen Sache ein D. nicht möglich ist, so fällt namentlich das Abgraben oder Abpflügen eines Grundstücks nicht unter den Begriff eines Diebstahls und wird daher im deutschen Strafgesetzbuch (§ 370, Ziff. 1) als besondere Übertretung bestraft. 3) Die Sache muß eine fremde, also einer dritten Person zugehörig sein; an seiner eignen Sache kann man keinen D. begehen. Aus ebendemselben Grund kann auch an einer herrenlosen, in niemandes Eigentum stehenden Sache ein D. nicht begangen werden. So ist z. B. das Wild, welches sich nicht in einem besondern Gehege, der Fisch, welcher sich nicht in einem abgeschlossenen Behälter, sondern im offenen Wasser befindet, in niemandes Eigentum, und ebendarum fällt das unbefugte Jagen, Fischen oder Krebsen, der Wild- und Fischdiebstahl, nicht unter den Begriff des eigentlichen Diebstahls, sondern unter besondere Strafbestimmungen. (Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 292, 296, 370, Ziff. 4.) Auch der Leichnam eines Menschen steht in niemandes Eigentum, und ebendarum ist auch der Leichenraub kein D., sondern ein besonderes Vergehen. (Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 168.) 4) Die betreffende Sache muß sich im Gewahrsam eines andern befinden. Hierin liegt der Unterschied zwischen dem modernen Begriff des Diebstahls und dem Furtum des römischen Rechts. Zu dem letztern rechnete man nämlich einmal das Furtum ipsius rei, die rechtswidrige Zueignung einer beweglichen fremden Sache aus fremdem Gewahrsam, also unsern heutigen D., sodann das Furtum usus, die vorübergehende widerrechtliche Benutzung einer solchen Sache, und das Furtum possessionis, die Unterschlagung einer Sache mit der Absicht, die bisherige bloße Innehabung derselben in Eigentumsbesitz umzuwandeln. Das deutsche Recht aber verlangte von jeher zum Begriff eines Diebstahls die Wegnahme der Sache aus fremdem Besitz, und ebendarum ist die Handlung desjenigen, der eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder im Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, kein D., sondern das besondere Vergehen der Unterschlagung oder Veruntreuung. Aus demselben Grund ist auch der sogen. Funddiebstahl, die rechtswidrige Zueignung einer beweglichen Sache, welche der Eigentümer aus seinem Besitz verloren hat, kein D., sondern nach dem deutschen Strafgesetzbuch ein Fall der Unterschlagung. Ebenso kann man auch die widerrechtliche Zueignung verschossener Munition nicht als D. bestrafen, und ebendeshalb enthält das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 291) hierfür eine besondere Strafandrohung.

II. In Ansehung des äußern Thatbestandes des Diebstahls ist 1) die Wegnahme der fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines andern erforderlich; solange die Sache noch nicht weggenommen ist, kann es sich höchstens um den Versuch eines Diebstahls handeln. 2) Diese Wegnahme muß ohne Anwendung von Gewalt gegen eine Person geschehen. Im entgegengesetzten Fall geht die Handlung in das Verbrechen des Raubes über.

III. Zum subjektiven Thatbestand des Diebstahls gehört folgendes: 1) Der Dieb muß die Absicht haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; es gibt keinen D. aus Fahrlässigkeit. 2) Der Dieb muß die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache beabsichtigen, d. h. er muß das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben; daher schließt die Einwilligung des (wirklichen oder vermeintlichen) Eigentümers der fraglichen Sache in deren Wegnahme sowie die irrige Annahme, daß man selbst der Eigentümer sei, das Vorhandensein eines Diebstahls aus. 3) Die Zueignung der Sache muß es sein, worauf die widerrechtliche Absicht des Diebes gerichtet ist; er muß die Sache sich zu eigen machen, d. h. ganz in seine Gewalt bringen wollen. Daher begeht derjenige keinen D., der eine fremde bewegliche Sache dem Pfandgläubiger zu gunsten des Eigentümers wegnimmt, um sie dem letztern, der sie jenem verpfändet hatte, zurückzuverschaffen, und ebendeshalb wird eine derartige Handlungsweise von dem deutschen Strafgesetzbuch nicht als D., sondern als strafbarer Eigennutz (§ 289) bestraft. Aus demselben Grund ist der sogen. Futterdiebstahl, d. h.