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Diskulpieren - Dismembration.
Diskulpieren (lat.), entschuldigen, rechtfertigen; Diskulpation, Entschuldigung, Rechtfertigung.
Diskurieren (lat., auch nach dem Franz.: diskourieren), hin- und herreden, sich besprechen, sich unterreden, unterhalten.
Diskúrs (franz. Discours), Unterredung.
Diskursiv (discursive, lat.), gesprächsweise, beiläufig; diskursive Erkenntnis, diejenige Art der Erkenntnis, welche nicht durch die Sinne unmittelbar geboten, sondern durch logisches Denken mittels der Begriffe gewonnen wird; sie ist der intuitiven (durch äußere oder innere Anschauung erworbenen) entgegengesetzt.
Diskussion (lat.), Erörterung durch Austausch verschiedener Ansichten, Debatte (s. d.).
Diskussīv (lat.), erörternd, zerteilend.
Diskutieren (lat.), erörtern, etwas besprechend erwägen, untersuchen, debattieren.
Dislokation (lat.), im Militärwesen Verteilung der Truppen in die Friedensgarnisonen; dann Verteilung in Quartiere (Kantonnements) auf kurze Zeit, auf Märschen, bei Manövern und im Feld. Eine gute D. ist die Bedingung rascher Versammlung der Truppen. Dislokationskarten und Dislokationstableaus geben eine Übersicht dieser Verteilung. Die Dislokationskarten von Fröltsch von Deutschland, Frankreich, Rußland, Österreich erfreuen sich eines weiten Rufs. - In der Chirurgie bezeichnet man mit D. die Verschiebung eines Teils von seiner richtigen Stelle, namentlich der Bruchenden bei Knochenbrüchen und der Gelenkenden bei Verrenkungen.
Dislozieren (lat.), etwas von seinem Ort wegrücken, versetzen, verlegen.
Dismal Swamp (spr. dísmäl swommp, "trübseliger Sumpf"), Sumpflandschaft in Nordamerika, die sich zwischen Norfolk im Staat Virginia und Weldon in Nordcarolina 64 km in die Länge und 40 km in die Breite ausdehnt und ungeachtet ihrer halbflüssigen Beschaffenheit mit ihrer Oberfläche höher liegt als das feste, trockne Land in ihren Umgebungen. Der D. war ehedem mit Cypressen, Weißzedern und anderm Nutzholz dicht bestanden; doch sind diese Wälder großenteils niedergeschlagen und als Schiffbauholz oder in Form von Schindeln etc. verschifft worden. Bedeutende Strecken sind in der Neuzeit auch durch Trockenlegung dem Ackerbau gewonnen worden. In seiner Mitte liegt, 6 m ü. M., der ovalförmige Drummondsee mit klarem, aber bräunlich gefärbtem Wasser, 41 qkm groß. Auch der 53 km lange Dismal Swamp-Kanal, welcher die Chesapeakebai mit dem Albemarlesund verbindet, durchzieht den D.
Dismembration (lat., "Zergliederung", Bodenzerstückelung), die Zerteilung landwirtschaftlicher Güter in kleine Güter und Parzellen im Gegensatz zur Erhaltung größerer geschlossener Güter. Dismembrationsgesetzgebung ist eine Gesetzgebung, welche die D. zu verhindern sucht. Es ist heute noch eine Streitfrage, ob der Staat für bäuerliche Besitzungen das Recht der freien Teilbarkeit, das im übrigen allgemein als das richtige Grundprinzip der ländlichen Grundeigentumsordnung anerkannt wird, geben soll oder nicht (Dismembrationsfrage).
Die Verteidiger einer Dismembrationsgesetzgebung gehen davon aus, daß die Erhaltung eines möglichst schuldenfreien, in seiner Existenz gesicherten Bauernstandes eine Lebensfrage für jeden Staat sei, behaupten aber, daß die freie Teilbarkeit und das gleiche Erbrecht notwendig den Bauernstand vernichten. Bei diesem Rechtszustand wolle jeder Miterbe Land haben. Die natürliche Vermehrung der Bevölkerung führe daher zu einer Verkleinerung der Güter, die allmählich so klein würden, daß sie ihre Besitzer nicht mehr zu ernähren vermöchten (Zwergwirtschaft). Die weitere Folge sei die Verschuldung, allmählich die Überschuldung der Besitzer und der Untergang der Bauerngüter und des Bauernstandes. Die überschuldeten Güter würden von Kapitalisten angekauft, zu neuen großen Gütern zusammengelegt, die Bauern sänken zu Tagelöhnern herab, die Latifundienwirtschaft werde die herrschende Wirtschaftsform. Aus der Notwendigkeit einer solchen Entwickelung folgern sie das Recht und die Pflicht des Staats, sie durch eine Dismembrationsgesetzgebung zu verhindern.
Die Richtigkeit des Ausgangspunktes dieser Ansicht ist zuzugeben, ebenso die Möglichkeit einer solchen Entwickelung. Aber die Forderung einer Dismembrationsgesetzgebung dürfte für die Gegenwart trotzdem nicht gerechtfertigt erscheinen.
Zunächst ist die behauptete Entwickelung an sich keine notwendige. Die Ansicht stützt sich auf die Annahme, daß bei freier Teilbarkeit und gleichem Erbrecht jeder der Miterben stets oder doch in der Regel Land haben wolle, und daß die Eltern einer unvernünftigen Zersplitterung ihres Gutes nie entgegentreten würden. Diese Annahme ist aber nicht, jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit zutreffend. Ihr steht entgegen, daß auch Söhne von Bauern sich andern Berufsarten zuwenden und diese gar nicht das Bedürfnis nach eignem Landbesitz haben; ferner daß doch auch die wirtschaftliche Einsicht in die Nachteile der Bodenzersplitterung vielfach unvernünftige Teilungen verhindern, namentlich die Verfügungsfreiheit der Eigentümer bei einem Teil der Bauern bewirken wird, daß ihr Gut entweder noch bei ihren Lebzeiten oder nach ihrem Tod auf Einen Erben übergeht. Die Geschichte der Vergangenheit wie der Gegenwart liefert zahlreiche Beweise, daß die angeblich notwendige Entwickelung nicht eingetreten ist.
Auf der andern Seite hat die Unteilbarkeit, mit welcher in der Regel eine feste Erbfolgeordnung verbunden ist, unzweifelhaft erhebliche Nachteile, welche bei freier Teilbarkeit fortfallen. Wenn die Erben den Wert des Gutes zu gleichen Teilen erben, so wird dadurch die Verschuldung der Güter befördert. Werden aber, um das zu verhindern, die Erben ungleich behandelt, so daß der übernehmende, meist herkömmlich berechtigte Erbe, sei es der älteste oder der jüngste Sohn, das Gut mit einem Präzipuum oder gegen eine niedrige Taxe oder gegen eine gering bemessene Abfindung der übrigen Erben erhält, so liegt darin eine anderweitig nicht auszugleichende ungerechte Benachteiligung der übrigen Erben. Diese Geschlossenheit der Höfe mit der festen Erbfolgeordnung wirkt auch schädlich auf das bäuerliche Familienleben, auf das Verhältnis der Geschwister zu einander, ebenso auf die Ausbildung des Anerben, auf den Wirtschaftsbetrieb und auf das Gemeindeleben. Die Institution ist dem landwirtschaftlichen Fortschritt hinderlich. Die Güter kommen nicht in die Hände der besten Wirte, die Größe der Güter läßt sich nicht entsprechend der Betriebskraft des Eigentümers gestalten. Endlich ist das Aufsteigen besitzloser Arbeiter zu Kleinbesitzern bei dieser Rechtsordnung sehr erschwert, resp. unmöglich.
Dazu kommt, daß die vorgeschlagenen Maßregeln einer Dismembrationsgesetzgebung entweder unausführbar sind, oder den beabsichtigten Zweck nicht, resp. nur sehr unvollkommen erreichen lassen, oder sonst erheblichen Bedenken unterliegen, Die Maßregeln wol-^[folgende Seite]