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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Einrede; Einreibung

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Einrede - Einreibung.

gungsansprüche für gewährtes Quartier sind, wenn sie nicht sofort vergütet werden, spätestens im Lauf des der Quartierleistung folgenden Kalenderjahrs der zuständigen Behörde anzumelden. Die Stärke der Belegung mit E. richtet sich im Frieden nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und den vorhandenen Räumlichkeiten; im Krieg entscheiden die Erfordernisse der militärischen Lage, und es kann dabei bis zur Massenbelegung nach der Möglichkeit der Unterbringung unter gleichzeitiger Heranziehung der Einwohner zur Verpflegung der Truppen gegangen werden. (Vgl. Marsch und Kantonnement.) Eine Entschädigungspflicht dafür ist nur im eignen Land anerkannt, in Feindesland gelten für alle solche Leistungen die Grundsätze des Requisitionssystems. Vgl. "Gesetz, betreffend Quartierleistung etc. im Frieden, vom 25. Juni 1868. Nach den Materialien erläutert" (Berl. 1869); v. Stein, Die Lehre vom Heerwesen, S. 252 ff. (Stuttg. 1872); Mondésir, Du logement des militaires chez les habitants (Par. 1873).

Einrede (lat. Exceptio, "Ausnahme", Einwendung, Exzeption), im weitesten Sinn jede Verteidigung gegen einen Angriff, namentlich gegen einen solchen in einem bürgerlichen Rechtsstreit, insbesondere die Verteidigung des Beklagten auf die erhobene Klage. In diesem Sinn wird auch die Einlassung des Beklagten auf die Klage als E. und der vorbereitende Schriftsatz, welcher die Klagebeantwortung enthält, als Einredesatz (Einredeschrift, Einredevorbringen) bezeichnet. Im engern und eigentlichen Sinn aber versteht man unter E. ein Vorbringen, welches die Wahrheit der in der Klage behaupteten Thatsachen an und für sich nicht bestreitet, aber andre Thatsachen anführt, durch welche der klägerische Anspruch ganz oder teilweise beseitigt werden soll. Ich bin z. B. von A. auf die Zahlung von 100 Mk. verklagt, welche er mir, wie er in der Klage ausführt, geliehen hat. Ich setze dieser Klage die E. der Zahlung entgegen, indem ich behaupte, jene Summe zurückbezahlt zu haben. Viele dieser Einreden haben besondere Bezeichnungen, so außer der bereits angeführten E. der Zahlung (Exceptio solutionis) z. B. die Exceptio rei judicatae, d. h. die E. der rechtskräftig entschiedenen Sache, Exceptio senatus consulti Macedoniani, die E. auf Grund des Macedonianischen Senatsbeschlusses, wonach die Klage aus einem an ein in väterlicher Gewalt befindliches Kind gegebenen Darlehen unwirksam ist, die Exceptio doli etc. Die Haupteinteilung der Einreden ist diejenige in dilatorische (verzögerliche) und peremtorische (zerstörliche). Unter erstern versteht man diejenigen Einreden, welche nicht eine gänzliche Befreiung des Beklagten von dem geklagten Anspruch, sondern nur eine einstweilige Abweisung der Klage bezwecken. Der Kläger klagt z. B. aus Zurückzahlung eines Darlehens, und der Beklagte setzt ihm die E. der Stundung entgegen, um die Abweisung der Klage auf Zeit zu bewirken. Nach Ablauf der Stundungsfrist würde also der Kläger die Darlehnsklage wiederum anstrengen können. Zuweilen werden unter dilatorischen Einreden auch solche verstanden, welche eine Abweisung der Klage in der angebrachten Art bewirken sollen, also z. B. die E. der mangelnden Fähigkeit, vor Gericht auftreten zu können, etwa wegen Minderjährigkeit, u. dgl. Peremtorisch nennt man dagegen diejenigen Einreden, durch welche eine Zerstörung des der Klage zu Grunde gelegten Rechts für immerdar herbeigeführt werden soll. Sie beruhen vielfach auf solchen Thatsachen, welche, wenn auch das Recht des Klägers zu einer bestimmten Zeit wirklich begründet gewesen sein sollte, dasselbe doch später wieder als erloschen erscheinen lassen, wie z. B. die wiederholt erwähnte E. der Zahlung. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist insbesondere zwischen sachlichen und prozeßhindernden Einreden zu unterscheiden. Die Zivilprozeßordnung (§ 247 ff.) führt folgende prozeßhindernde Einreden auf: Die E. des unzuständigen Gerichts, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, die E. der Rechtshängigkeit, der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten, die E., daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des frühern Verfahrens noch nicht erfolgt sei, sowie die E. der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung. Im Gegensatz zu diesen Einreden, welche die Befreiung des Beklagten bezwecken von der Verpflichtung, zur Hauptsache zu verhandeln, haben die Sacheinreden die Verwerfung des klägerischen Anspruchs selbst zum Zweck. Die prozeßhindernden Einreden sind vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Eine begründete E. dieser Kategorie hat die Abweisung der Klage in der angebrachten Art, eine sachliche E. dagegen im Fall ihrer gehörigen Begründung die Abweisung des Klägers mit seinem Anspruch zur Folge. Während aber nach früherm deutschen Prozeßrecht alle Einreden bei Strafe des Verlustes der Regel nach alsbald mit der ersten Einlassung auf die Klage vorgeschützt werden mußten, ist dies nach modernem Recht bis zum Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung zulässig, auf welche im gegebenen Fall das Urteil zu ergehen hat, wofern der Beklagte nicht lediglich in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit es unterlassen haben sollte, seine Einreden früher vorzubringen. Doch können in der Berufungsinstanz Einreden, welche in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, noch geltend gemacht werden (deutsche Zivilprozeßordnung, § 251 f., 491, 502). Wer eine E. vorbringt, hat dieselbe zu beweisen. Die Bemängelungen der Zulässigkeit oder Wirkung eines vom Gegner vorgebrachten Beweismittels werden Beweiseinreden genannt. Beantwortet der Kläger die E. des Beklagten seinerseits ebenfalls mit einer solchen Einwendung, so spricht man von einer Replik, während die E. des Beklagten auf die klägerische Replik Duplik genannt wird. Auch im Strafverfahren wird der Ausdruck E. zur Bezeichnung von Verteidigungsmitteln des Beschuldigten gebraucht, wie man denn z. B. bei Injurien von der E. der Wahrheit zu sprechen pflegt (s. Beleidigung).

Einreibung (Inunctio, Illitio), die Applikation arzneilicher Substanzen auf die Körperoberfläche durch die Manipulation des Reibens, dann die so zu applizierenden Arzneistoffe selbst. Die E. geschieht entweder zu dem Zweck, um die in der zu applizierenden Substanz enthaltenen arzneilichen Mittel in das Gewebe der Haut hineinzutreiben, damit sie in die Blutbahn gelangen und so dem ganzen Körper mitgeteilt werden, oder man verbindet mit der E. die Absicht, auf das Gewebe der Haut selbst zu wirken, um dieses in Erkrankungsfällen in geeigneter Weise anzugreifen, oder es kann die E. den Zweck haben, die Haut als Ableitungsorgan zu benutzen, um durch Erregung von Entzündungszuständen ableitend auf Krankheiten innerer Organe zu wirken. Die Arzneistoffe können nicht in der Form wässeriger Lösungen durch E. auf den Körper appliziert werden, weil Wasser die Haut nicht durchdringt. Nur spirituöse und ölige oder fettige Substanzen lassen sich durch E. der Haut einverleiben. Anwendung finden die Einreibungen