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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Eisenbahn (Staatsverwaltung).

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Eisenbahn'

Anmerkung: Fortsetzung von [Gesetzgebende und überwachende Organe.]

dienst für jedes der sieben großen Eisenbahnnetze je ein Inspecteur général des ponts et chaussées oder ein Inspecteur général des mines, denen für diesen Zweck je ein Chef de service untergeordnet ist.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika liegt die Eisenbahnaufsicht den einzelnen Staaten ob, welche für diesen Zweck vielfach besondere, den betreffenden Landesvertretungen untergeordnete Kommissare ernannt haben. So ist im Staat New York durch Landesgesetz seit 1. Jan. 1883 als ständige Aufsichtsbehörde ein Board of railroad commissioners eingesetzt. Die Mitglieder, denen das erforderliche Unterpersonal zur Seite steht, beziehen festen Gehalt (8000 Doll. = 34,000 Mk. jährlich), dürfen aber mit den E. keine finanziellen Beziehungen unterhalten.

Für das Deutsche Reich ist durch Gesetz vom 27. Juni 1873 zur Ausübung der Befugnisse, welche die Reichsverfassung dem Reich in Bezug auf das Eisenbahnwesen vorbehalten hat (s. Eisenbahnrecht), in dem Reichseisenbahnamt (s. Eisenbahnamt) eine besondere Zentralbehörde geschaffen worden.

Staatseisenbahnverwaltung.

Als Muster einer Staatseisenbahnverwaltung hat die durch einen Erlaß vom 24. Nov. 1879 ins Leben getretene Organisation der Verwaltung der preußischen Staatsbahnen die wichtigste Bedeutung, sowohl mit Rücksicht auf den Umfang des preußischen Staatsbahnnetzes als auch, weil dieselbe andern Staatsbahnverwaltungen als Vorbild gedient hat. Dieselbe beruht auf dem Prinzip der Dezentralisation mit drei Verwaltungsinstanzen: dem Minister in der Zentralinstanz, den Eisenbahndirektionen als Mittelbehörden und den Eisenbahnbetriebsämtern als Bezirksverwaltungsbehörden.

Der Minister hat die obere Leitung der Verwaltung; er entscheidet über die gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Direktionen erhobenen Beschwerden. Seiner besondern Genehmigung sind aber nur diejenigen Sachen vorbehalten, welche ihrer Natur nach zur Zuständigkeit der Ministerialbehörde gehören oder ihrer besondern Wichtigkeit oder finanziellen Tragweite halber einer einheitlichen Regelung bedürfen. Neue Eisenbahnlinien dürfen nicht eher eröffnet werden, bevor hierzu nicht nach ihrer Revision und Abnahme die Genehmigung des Ministers erteilt ist.

Die Eisenbahndirektionen fungieren unmittelbar unter dem Minister für die obere Verkehrsleitung der ihrem Bezirk zugewiesenen Strecken. Ihrer Fürsorge unterliegen die gemeinsamen Interessen des von ihnen vertretenen Verkehrsgebiets sowie solche Angelegenheiten, bei welchen, wie z. B. bei der Bearbeitung der Fahrplan- und Tarifangelegenheiten, des Kassen- und Rechnungswesens der Zentralverwaltung, der Feststellung der Projekte, der allgemeinen Regelung des Betriebsdienstes etc., die Berücksichtigung lokaler Interessen und Verhältnisse dem Gesichtspunkt einheitlicher und gleichmäßiger Regelung für das ihnen unterstellte Verwaltungsgebiet gegenüber zurücktritt. In einzelnen Angelegenheiten minder wichtiger Art bilden sie die letzte Instanz für die gegen die Anordnungen der Betriebsämter erhobenen Beschwerden. Die Direktionen bestehen aus einem Präsidenten, den Abteilungsdirigenten und der erforderlichen Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern. Die Geschäfte sind für gewöhnlich auf drei Abteilungen, mit je einem Abteilungsdirigenten an der Spitze, verteilt, und zwar sind dem Ressort der ersten Abteilung die allgemeinen Organisationsangelegenheiten, Kassen- und Personalsachen, der zweiten ↔ Abteilung die Fahrplan-, Tarif-, Betriebs- und Expeditionsangelegenheiten und der dritten Abteilung das Bau-, Bahnunterhaltungs- und das Maschinenwesen zugeteilt. Der Präsident ist zugleich Dirigent der ersten Abteilung und hat außerdem die Entscheidung in wichtigern Angelegenheiten der andern Abteilungen. Im übrigen werden die Geschäfte in den Abteilungen unter der Entscheidung der Abteilungsdirigenten wahrgenommen. Jedem Abteilungsdirigenten steht zur Bearbeitung der einzelnen Geschäftszweige die nach dem Geschäftsumfang sich richtende Zahl von Räten und Hilfsarbeitern zur Seite. Letztern ist das erforderliche Büreaupersonal (Eisenbahnsekretäre, Büreauassistenten etc.) zugeteilt, welches sich zu einzelnen Bureaus (betriebstechnisches Büreau, Verkehrsbüreau, maschinentechnisches Büreau, Materialienbüreau etc.) zusammensetzt.

Die Eisenbahnbetriebsämter fungieren unter den Direktionen für die Geschäfte der laufenden Betriebsverwaltung sowie als Lokalbehörden für lokale und personelle Angelegenheiten. Sie erledigen ihre Geschäfte nach den Direktiven und Anweisungen der Direktion derart, daß ihre Anordnungen nur in besonders vorgeschriebenen Fällen der höhern Genehmigung bedürfen, daß sie im übrigen aber innerhalb ihrer Geschäftsbezirke in den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten die Verwaltung selbständig vertreten und auch ohne besondern Auftrag durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche etc. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen. Vorstand des Betriebsamts ist der Betriebsdirektor, welcher die Geschäfte unter die ihm zur Seite stehenden technischen und juristischen Hilfsarbeiter verteilt. Die Vermittelung des geschäftlichen Verkehrs der Eisenbahnbetriebsämter erfolgt durch die Betriebskasse und das Betriebsbüreau. Für die Beaufsichtigung und Revision des Fahr- und Stationsdienstes stehen unter dem Betriebsamt Betriebskontrolleure, für diejenige des Expeditions- und Kassendienstes Verkehrskontrolleure. Als nachgeordnete Beamte fungieren unter den Betriebsämtern: für den Stationsdienst die Stationsvorsteher, Stationsaufseher, Stationsassistenten, Telegraphisten, Portiers, Rangierer und Weichensteller; für den Zugdienst die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und Schmierer nebst dem betreffenden Arbeitspersonal; für den Expeditionsdienst die Billet-, Gepäck- und Güterexpedienten nebst den Boden- und Lademeistern mit dem erforderlichen Arbeitspersonal. Zum Teil unter, zum Teil neben den Eisenbahnbetriebsämtern bestehen für einzelne technische Dienstzweige besondere Dienststellen und zwar: für die Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht Eisenbahnbauinspektoren und Eisenbahnbaumeister, denen innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Bahnpolizei obliegt, und denen die Bahnmeister und die denselben unterstellten Weichensteller, Bahnwärter, Hilfswärter und Streckenarbeiter untergeordnet sind; für den Betriebsmaschinendienst Maschineninspektoren und Maschinenmeister mit den ihnen untergebenen Lokomotivführern, Heizern, Wagenmeistern und Arbeitern; für den Hauptwerkstättendienst ebenfalls (Werkstatts-) Maschineninspektoren und Maschinenmeister, welchen die für die betreffende Werkstätte angestellten Werkmeister, Werkführer, Portiers, Nachtwächter, Dampfmaschinenwärter und Arbeiter zugewiesen sind; für den Telegraphendienst Telegrapheninspektoren, denen die Beaufsichtigung der Leitungen und Telegraphenapparate obliegt, und welche die Telegraphisten und

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 440.

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 440.