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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Eisenbahn (die einzelnen Betriebszweige).

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Eisenbahn'

Anmerkung: Fortsetzung von [Betriebswesen.]

die den Fahrplänen zu Grunde zu legende Fahrgeschwindigkeit der Züge sind durch das Bahnpolizeireglement für die E. Deutschlands bestimmte Grenzen gestellt (s. Eisenbahnfahrgeschwindigkeit). Außer der Fahrgeschwindigkeit auf freier Strecke ist für die Aufstellung der Fahrpläne noch ein Zuschlag für das An- und Abfahren der Züge auf den Stationen (2-3 Minuten bei Schnell- und Personenzügen) außer dem Aufenthalt des stillstehenden Zugs in Anrechnung zu bringen. Die Fahrpläne der Personenzüge werden für das reisende Publikum durch Aushang (Plakatfahrpläne) und durch die Zeitungen (Zeitungsfahrpläne) veröffentlicht. Für dienstliche Zwecke sind außerdem Dienstfahrpläne, Fahrplanbücher und graphische Fahrpläne im Gebrauch, in welchen die Fahr- und Aufenthaltszeiten aller regelmäßig und zeitweilig (fakultativ) verkehrenden Züge mit den stattfindenden Zugskreuzungen und Zugsüberholungen ersichtlich gemacht sind.

Die Betriebsinstruktionen sind teils solche für die innere Verwaltung, teils Instruktionen für die Thätigkeit der Verwaltung im Verkehr mit dem Publikum.

Der gesamte Betrieb zerfällt in den Zug- und Stationsdienst mit Unterabteilungen für Personen-, Gepäck- und Gütertransport, in die Beschaffung und Erhaltung des Fahrmaterials, in die Bahnunterhaltung und in das Rechnungswesen und die Kontrolle. Der Zug- und Stationsdienst überhaupt besteht in der Ausführung des Fahrplans unter Beachtung aller Instruktionen, Betriebs- und Polizeireglements. Er konzentriert aufs höchste die Ansprüche an Sicherheit und Pünktlichkeit des Betriebs. Ein wichtiger Bestandteil des Zug- und Stationsdienstes ist das Rangieren (s. d.); vor der Abfahrt muß eine Revision der Züge erfolgen; die Abfahrt selbst darf nur unter bestimmten instruktionsmäßigen Bedingungen stattfinden; die Fahrordnung bestimmt die zu benutzenden Geleise. Während der Fahrt wird die Ordnung des Zugdienstes geregelt durch Einhaltung von Bestimmungen über Fahrgeschwindigkeit, Sicherheitsmaßregeln, Signalwesen etc. Das Personal des Zug- und Stationsdienstes fungiert unter den obersten Betriebsbeamten. - Beim Personentransport insbesondere tritt die Sicherheit des Betriebs in den Vordergrund, ihr gegenüber sollen alle andern Anforderungen des Verkehrs zurücktreten. Der Personentransport fordert: Bereithaltung der Wagen von gehöriger Zahl und Beschaffenheit, Anordnung der Wagen, Ordnung in Bezug auf das Anfahren der Reisenden, in den Vorhallen bei Billetverkauf und Gepäckexpedition, in den Wartesälen und Restaurationslokalen, Zuweisung der Plätze, Bestimmungen über Ausschluß von Reisenden, Verhalten derselben während der Fahrt, das Eisenbahnbilletwesen (s. Eisenbahnbillets), die Regelung der Verpflichtung zum Schadenersatz bei Verletzungen etc. - Die Gepäckbeförderung fordert Bestimmungen über Begriff, Verpackung und Einlieferung des Gepäcks, über Hand- und Freigepäck, über das Verfahren bei Expedition des Gepäcks etc. Innerhalb gewisser Grenzen haften die Bahnen reglementmäßig für Verluste, Beschädigungen und versäumte Lieferzeit beim Gepäcktransport. Diesem analog wird die Beförderung von Fahrzeugen, Leichen sowie von lebenden Tieren behandelt. - Beim Gütertransport ist Eilgut und Frachtgut zu unterscheiden; der Eilgutverkehr ist die einfachere Art, der Frachtgutverkehr die normale Art des Massentransports. Bei den abgehenden Gütern wird nach ↔ Wagenladung, Gewicht oder Maß der Transportpreis bestimmt; die Bestimmung, ob das Gut als Eil- oder als Frachtgut, ob es frankiert oder unfrankiert gehen soll, geschieht durch den Frachtbrief (s. d.); zudem erhält das Gut ein dienstliches Begleitpapier, die Frachtkarte. Die Annahme von Gütern zum Transport ist dadurch beschränkt, daß gewisse Güter reglementmäßig von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise (nur in bestimmter Verpackung) zugelassen werden. Wie die Frachtgelder berechnet und bezahlt werden, welche Lieferfristen die Bahnen einhalten sollen, und wie weit ihre Haftpflicht bei Versäumnissen, Beschädigungen und Verlusten geht, ist in den Betriebsreglements bestimmt.

Hinsichtlich des Fahrmaterials fordert der Betrieb eine entsprechende Größe und Zusammensetzung des Wagenparks. Diese ist nur dann vorhanden, wenn jede Bahn den Transport auf ihrer eignen Bahnstrecke mit eignen Wagen und Lokomotiven besorgen kann und keine größere Zahl fremder Wagen leiht, als sie selbst an andre Bahnen verleiht. Die Beschaffung der Betriebsmittel geschieht gewöhnlich durch die Privatindustrie. Bezüglich ihrer Einrichtung und ihres Zustandes gelten eine Reihe bahnpolizeilicher, die Sicherheit des Betriebs bezweckender Bestimmungen (über Prüfung der Lokomotiven, Kesselproben, Zahl der nötigen Bremsen, Revision der Wagen etc.). - Die wichtigste Frage bezüglich des Fahrmaterials ist dessen möglichst vollständige Ausnutzung. Es ist eine Hauptaufgabe des Betriebs, Wagen und Lokomotiven möglichst wenig leer stehen und leer oder mit ungenügender Belastung laufen zu lassen. Beides wird sich nie vollständig vermeiden lassen, der örtlichen und zeitlichen Verschiedenheiten des Verkehrs wegen. Die verschiedenen Orte senden sehr verschiedene Quantitäten von Lasten. Mittel zur Vermeidung der toten Zeit und toten Last am Fahrmaterial sind die tägliche Disposition über den Wagenbedarf und Vorrat einer ganzen Bahn von einer Zentralstelle aus mittels des Telegraphen sowie Vereinbarungen über die gegenseitige Benutzung der Eisenbahnwagen, wie sie beispielsweise im Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen und in den einzelnen Eisenbahnverbänden durch besondere Regulative stattgefunden haben. Die Bahnunterhaltung muß einen fortwährend gefahrlosen Betrieb gestatten. Eine Reihe von bahnpolizeilichen Bestimmungen schreiben das Nötigste darüber vor. Das Personal der Bahnunterhaltung bilden die Ingenieure mit ihrem Oberingenieur, Bahnmeister, Bahnwärter etc. Als finanzielle Mittel zur Bahnunterhaltung hat man Erneuerungsfonds und Reservefonds geschaffen. Der Erneuerungsfonds wird gebildet, um die Beträge für etwa nötig werdende durchgreifende Reparaturen zu sammeln. Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine solche Ansammlung, wenigstens größerer Beträge, überflüssig ist, indem die Abnutzung, eine sehr allmähliche, schon bald nach dem Betriebsanfang beginnt, die Erhaltungskosten, welche von einer gewissen Zeit ab gleichbleiben, daher am besten aus den jährlichen Betriebserträgen genommen werden. Das Rechnungswesen und die Kontrolle umfassen zunächst den Kassenbetrieb bei den Billet- und Güterexpeditionen, den Stations- und Hauptkassen, die Buchführung und den Verkehr der Kassen untereinander. Besondere Maßnahmen zur Sicherung des Kasseninteresses werden durch regelmäßige und außergewöhnliche Revisionen getroffen. Da die Eisenbahnbehörden, bez. -Kassen als Verwalter von Staats- oder Gesellschaftsgeldern Rechnung zu legen haben, so

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 445.