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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Financier - Finanzwesen.

Financier (franz., spr. -nangsjeh), Finanzbeamter, Finanzpachter; Finanz- oder Geldmann.

Finanzabteilungen, die einzelnen Zentralstellen, in welche das Finanzministerium (s. d.) zerfällt; in kleinern Staaten die mit der Finanzverwaltung des Staats betrauten Departements des Staatsministeriums.

Finanzen, s. Finanzwesen.

Finanzgesetz, im weitern Sinn ein auf die Staatsfinanzen sich beziehendes Gesetz, im engern Sinn ein solches, welches neben dem angenommenen Budget besonders die auf die Ausführung desselben bezüglichen Bestimmungen enthält. Der Hauptfinanzetat (Budget) ist kein Gesetz, wenn er auch, namentlich in Staaten mit Repräsentativverfassung, in den für die Gesetzgebung bestehenden Formen festgestellt wird. Das F. muß enthalten: 1) die Benennung der den Charakter der Auflagen an sich tragenden Einnahmequellen, mit Angabe des Steuerfußes, wenn derselbe nicht mehr der bisherige ist; 2) die für jeden Teil der Ausgabe bewilligten, den einzelnen Ministerien oder Departements zugewiesenen Summen oder Kredite. Hierbei ist festzustellen, wie weit die Befugnis jedes Ministeriums oder Departements reicht, innerhalb der ihm bewilligten Summe über die Anwendung im einzelnen Verfügungen zu treffen. Keinenfalls läßt sich die volle Spezialität des Budgets rechtfertigen, welche jeden Abteilungsvorstand genau an alle einzelnen Positionen seines Budgets binden will. Ein gewisser freier Spielraum muß bleiben, doch müssen die Hauptabschnitte des betreffenden Etats eingehalten oder wenigstens Überschreitungen besonders gerechtfertigt werden. Vgl. Budget.

Finanzhoheit, s. Finanzwesen.

Finanziell, die Staatseinkünfte betreffend.

Finanzieren, Finanzoperationen machen, Geld schaffen, besonders im 18. Jahrh. Kunstausdruck für das Verkaufen der Ämter oder bloßer Anwartschaften darauf durch den Fürsten selbst.

Finanzkollegium, s. Finanzministerium.

Finanzkunst, s. Finanzoperationen.

Finanzministerium, die leitende Zentralstelle für die Verwaltung des Finanzwesens des Staats. Der verantwortliche Leiter desselben ist der Finanzminister, welchem die zahlreichen Finanzbeamten und Finanzbehörden unterstellt sind, welche in den einzelnen Zweigen der Finanzverwaltung arbeiten. In kleinern Staaten, in welchen ein besonderes F. und ein besonderer Finanzminister nicht vorhanden, wird die Finanzverwaltung von einer Abteilung (Departement) des Staatsministeriums wahrgenommen, deren Chef ein verantwortliches Mitglied des Staatsministeriums ist. Der Chef des Finanzministeriums oder der Finanzabteilung ist namentlich dafür verantwortlich, daß der Staatshaushalt unter Einhaltung des mit der Volksvertretung vereinbarten Haushaltsetats verwaltet wird, und daß die Erhebung der öffentlichen Abgaben sich innerhalb der Verwilligung seitens der Kammern bewegt. Er ist den letztern für Etatsüberschreitungen gemeinschaftlich mit den Chefs derjenigen Verwaltungszweige, in denen sich solche Überschreitungen nötig machten, verantwortlich und hat dieselben in der Volksvertretung mit zu vertreten. Das F. repräsentiert die einheitliche Finanzverwaltung des gesamten Staatswesens. Es hat die Anforderungen, welche die einzelnen Ressorts der Staatsverwaltung an die Finanzkraft des Staats stellen, miteinander in Einklang zu bringen. So kommt wesentlich unter Mitwirkung des Finanzministeriums das Budget zu stande, welches von dem Landtag zu genehmigen ist. Dem F. liegt es ob, die Einnahmen des Staats mit den Ausgaben in dem nötigen Gleichgewicht zu erhalten, und der Finanzminister ist der eigentliche Träger der Finanzpolitik des Staats. Ihm ist die Verwaltung der direkten und indirekten Steuern wie diejenige der Staatsschulden unterstellt. Dies schließt aber nicht aus, daß einzelne Verwaltungszweige des Staats, welche zugleich Einnahmequellen für denselben bilden, unter besondern verantwortlichen Ministerien stehen, wie z. B. die Verwaltung der preußischen Staatsbahnen unter dem Minister der öffentlichen Arbeiten und die Verwaltung der Domänen und Forsten unter dem landwirtschaftlichen Ministerium. In den größern Staaten zerfällt das F. in mehrere Abteilungen. In Preußen z. B. bestehen die drei Abteilungen für das Etats- und Kassenwesen, für die direkten und endlich für die indirekten Steuern. Beigegeben sind dem F. die Generalstaatskasse und die Hauptbuchhalterei. Unter den zahlreichen Ressorts des preußischen Finanzministeriums sind die Generallotteriedirektion, die Münzanstalten, die Generaldirektion der Allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt, die Seehandlung und die Hauptverwaltung der Staatsschulden hervorzuheben. Im Deutschen Reich läuft nunmehr neben der Finanzverwaltung der Einzelstaaten die Reichsfinanzverwaltung her. Denn es ist eine charakteristische Eigentümlichkeit des deutschen Gesamtreichs, daß es dieselbe Finanzhoheit und ebendieselbe Finanzgewalt hat wie ein eigentlicher Staat, während der frühere deutsche Staatenbund nur ein Kassenwesen, kein Finanzwesen hatte. Die Finanzverwaltung des Reichs wird durch das Reichsschatzamt wahrgenommen. Verantwortlich für dieselbe ist der Reichskanzler, welchem dies Amt unterstellt ist; denn er ist der alleinige verantwortliche Minister des deutschen Bundesstaats.

Finanzmonopol, s. Regalien.

Finanzoperationen, im weitern Sinn alle auf finanzielle Zwecke, also namentlich auf Vermehrung der Staatseinnahmen und Verminderung der Staatsausgaben, berechneten Maßregeln; im engern Sinn die auf das Staatskreditwesen, also auf Kontrahierung oder Tilgung von Staatsschulden, sich beziehenden Verfügungen und zwar insbesondere die "künstlichern" Benutzungsweisen des öffentlichen Kredits. In der Ersinnung solcher Operationen erprobt sich die Finanzkunst, und zwar ohne sich einem moralischen Vorwurf auszusetzen, solange sie weder zu Täuschungen noch zu Gewaltmitteln ihre Zuflucht nimmt. Der Begriff der F. wird übrigens auch auf bedeutendere Unternehmungen von Privaten, insbesondere der "haute finance", d. h. der großen Geldmächte an der Börse, auf dem Kapitalmarkt ausgedehnt.

Finanzperiode s. Budget.

Finanzplan s. Budget.

Finanzpolitik, s. Finanzwesen.

Finanzprokurator, s. Fiskus.

Finanzrecht, s. Finanzwesen.

Finanzregal, s. Regalien.

Finanz und Alefanz, früher gebräuchliche Redensart, s. v. w. unerlaubter Gewinn, Übervorteilung, Bestechung (vgl. Alfanz).

Finanzwesen. Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter finatio, financia, auch wohl financia pecuniaria eine schuldige Geldleistung. Diese Ausdrücke werden gewöhnlich hergeleitet von finis, Zahlungstermin. Manche halten den Stamm des Wortes Finanz für germanisch; sie deuten entweder