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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fra Bartolommeo; Fraccaroli; Fracht

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Fra Bartolommeo - Fracht.

Fra Bartolommeo, Maler, s. Bartolommeo.

Fraccaroli, Innocenzo, ital. Bildhauer, geb. 1805 zu Castel Rotto bei Verona, studierte an den Akademien zu Venedig und Mailand, bildete sich dann fünf Jahre lang in Rom, namentlich nach Thorwaldsen und Tenerani, und lebte später wieder in Mailand, bis er 1842 als Professor an die Akademie in Florenz berufen wurde. Er starb 29. April 1882 in Mailand, wo er zuletzt seinen Wohnsitz genommen hatte. Seine hervorragendsten, in akademischem Stil gehaltenen Werke sind: der Kindermord von Bethlehem, kolossale Marmorgruppe (1847, Belvedere in Wien); das Denkmal Karl Emanuels II., in der königlichen Kapelle zu Turin; das Standbild des Grafen Verri, in der Brera zu Mailand; Eva vor dem Sündenfall; der verwundete Achilleus; Dädalos und Ikaros; die kolossale Marmorbüste des Erlösers; Kolossalbüste einer Venezia; Kyparissos, den Tod seines Hirsches beklagend.

Fracht bedeutet einerseits die Ladung des Frachtführers, d. h. desjenigen, welcher gewerbsmäßig den Transport von Gütern zu Lande oder zu Wasser ausführt, anderseits (so der Sprachgebrauch des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches) die Provision, welche dem Frachtführer zu zahlen ist. Man unterscheidet nach Maßgabe des Gesetzes den Landtransportvertrag und den Seetransportvertrag.

I. Landtransportvertrag. Über den zwischen dem Frachtführer und dem Absender abgeschlossenen Landtransportvertrag wird in der Regel ein Frachtbrief als Beweismittel geschrieben, dessen Ausstellung der Frachtführer verlangen kann; dieser Brief enthält nach Maßgabe des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches:

1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;

2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;

3) den Namen des Absenders;

4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;

5) den Ort der Ablieferung;

6) die Bestimmung in Ansehung der F.;

7) den Ort und Tag der Ausstellung;

8) die besondern Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andre Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. Wenn über die Zeit des zu bewirkenden Transports nichts Besonderes bestimmt ist, so entscheiden der Ortsgebrauch und im Mangel eines solchen billiges Ermessen. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Hindernisse zeitweilig verhindert, so kann zwar der Absender vom Vertrag zurücktreten, muß aber den Frachtführer wegen der zufolge des Frachtvertrags bereits vorgenommenen Geschäfte entschädigen. Der Frachtführer übernimmt die Verpflichtung, für die Erhaltung der Frachtgüter vom Augenblick ihres Empfanges an Sorge zu tragen und die deshalb nötigen Verrichtungen selbst oder durch andre vornehmen zu lassen; daher muß er für jeden Schaden einstehen, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Schade durch unbesiegbare Naturereignisse oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, wie innern Verderb, Schwinden etc., oder durch äußern Mangel, besonders der Verpackung, den er nicht erkennen und heben konnte, entstanden ist. Für Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere haftet der Frachtführer nur dann, wenn ihm der Wert des Guts angegeben ist. Wenn der Frachtführer für Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten hat, so ist der Schadenberechnung der gemeine Handelswert zu Grunde zu legen, den das Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung hatte oder gehabt haben würde. Bei böslicher Handlungsweise des Frachtführers ist der volle Schadenersatz von ihm zu leisten. Der Frachtführer haftet ferner für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit (s. d.) entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abzuwenden war. Derselbe haftet für seine Leute und andre Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient, ebenso für den andern Frachtführer, dem er die gänzliche oder teilweise Ausführung des Transports übergibt. Doch tritt auch jeder folgende Frachtführer durch Annahme des Guts mit dem Frachtbrief in den Frachtvertrag ein, hat denselben weiter auszuführen und für die seinem Vorgänger aus dem Frachtkontrakt erwachsenden Verbindlichkeiten einzustehen. Ist der Frachtführer am Bestimmungsort angelangt, so kann der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger (Destinatär), d. h. diejenige bestimmte Person, an welche die Ablieferung des Frachtguts laut Inhalt des Frachtbriefs zu erfolgen hat, die Auslieferung des Guts und Übergabe des Frachtbriefs verlangen, auch sämtliche durch den Frachtvertrag begründete Rechte gegen Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen im eignen Namen dem Frachtführer gegenüber geltend machen. Der Empfänger übernimmt durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs die Verpflichtung, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Klagen und Einreden gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren, sofern nicht Betrug oder Veruntreuung vorliegt, in einem Jahr. Der Frachtführer hat wegen aller Ansprüche aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht am Frachtgut und zwar jedenfalls bis zur Ablieferung des letztern, später nur dann, wenn dasselbe binnen drei Tagen danach gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im juristischen Besitz des Empfängers ist. Wenn das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer geht, so hat der letzte auch die Forderungen der vorhergehenden einzuziehen. Außer dem Frachtbrief kommt noch eine andre Urkunde im Frachtvertrag vor, der Ladeschein; dieser im Eisenbahnverkehr Deutschlands nicht gebräuchliche, wohl aber im Stromschiffahrtsverkehr als "Stromkonnossement" vorkommende Schein entscheidet über die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags haben gegenüber dem Empfänger des Frachtguts keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Alle Bestimmungen über die Frachtverdingung zu Lande gelten auch für Transporte von Gütern auf Flüssen oder Binnengewässern; sie finden ferner Anwendung auf Kaufleute, die nicht gewerbsmäßig, sondern nur in einzelnen Fällen einen Gütertransport übernehmen; endlich finden sie Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen oder andern öffentlichen Transportanstalten, auf Posten aber nur, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein andres bestimmt ist. Für die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen kommen noch einige besondere Bestimmungen zur Anwendung. Eine dem Verkehr übergebene Eisenbahn darf eine angebotene F. nicht zurückweisen, sofern die Güter gehörig verpackt und nach