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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Frachtbrief; Frachtführer; Frachtkarte; Frack; Fra Diavolo; Fraga; Fragaria; Frage; Fragerecht

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Frachtbrief - Fragerecht.

den Rücktritt notwendig machender Zufall eintritt, so ist der volle Betrag zu zahlen. Der Reisende ist aber befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, infolge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann. Wenn das Schiff während der Reise ausgebessert werden muß, so muß der Verfrachter dem Reisenden bis zur Fortsetzung der Fahrt Wohnung und die im Überfahrtsvertrag bedungene Beköstigung gewähren; will der Reisende aber nicht abwarten, so hat er das volle Überfahrtsgeld zu zahlen; erbietet sich der Schiffer, den Reisenden mit einer andern gleich guten Schiffsgelegenheit nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, und weigert sich der Reisende, dies anzunehmen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zur Fortsetzung der Reise keinen Anspruch. Für den Transport der Effekten, welche der Reisende nach dem Überfahrtsvertrag mit an Bord nehmen darf, ist keine besondere Vergütung zu zahlen. Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den vom Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht, welches jedoch nur so lange besteht, als die Sachen zurückbehalten oder deponiert sind. Stirbt ein Schiffspassagier, so hat der Schiffer in Ansehung der an Bord befindlichen Effekten desselben das Interesse der Erben in geeigneter Weise wahrzunehmen. Für Schlichtung von Streitigkeiten, welche aus dem Frachtgeschäft entstehen, ist neuerdings in mehreren Ländern die Errichtung von Schiedsgerichten angebahnt und teils schon ausgeführt worden. Über Frachttarife s. Eisenbahntarife und Tarife. Vgl. außer den Handbüchern des deutschen Handelsrechts Eger, Das deutsche Frachtrecht (Berl. 1879-83, 3 Bde.); Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft (Stuttg. 1879).

Frachtbrief, s. Fracht.

Frachtführer, s. Fracht.

Frachtkarte, im Speditions-, speziell Eisenbahnwesen das dem Frachtbrief des Absenders beizugebende dienstliche Begleitpapier zu einem Gepäckstück; Verzeichnis der einzelnen Frachtstücke. S. Eisenbahnen, S. 444.

Frack (engl. Frock, franz. Frac), ursprünglich ein englischer Kittel von grobem Tuch; dann der in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. zuerst in Frankreich in Mode gekommene Rock, dessen Schoße vorn bald mehr, bald weniger ausgeschnitten sind; er soll durch das damals übliche Übereinander- oder Rückwärtsschlagen der Schöße sowohl des Soldatenrockes als des Staatskleides, eines kurzen Überrockes, entstanden sein und bildet noch heute trotz seiner geschmacklosen Form den Galarock der meisten zivilisierten Nationen, jetzt, abgesehen von der Amtstracht, fast nur von schwarzem, in der ersten Hälfte des 19. Jahrh. auch von blauem oder braunem Tuch. Vgl. Frock.

Fra Diavolo (spr. djáwolo, "Bruder Teufel", eigentlich Michael Pozza), ital. Abenteurer, geb. 1760 zu Itri in der Terra di Lavoro, war anfangs Mönch unter dem Namen Fra Angelo, entfloh zu einer Räuberbande und ward bald ihr Hauptmann. Zum Tod verurteilt, aber, da er sich 1799 bei dem Einfall der Franzosen für den König erklärte, vom Kardinal Ruffo begnadigt und sogar zum Obersten ernannt, organisierte er seine Bande und nahm mit ihr an der Wiedereroberung Neapels und an den daselbst verübten Grausamkeiten teil. Als 1806 die Franzosen wieder in Neapel einrückten, bedrängte er dieselben vielfach von Itri aus, zog sich dann nach Gaeta zurück, wurde jedoch wegen schlechter Aufführung vom Prinzen von Hessen-Philippsthal vertrieben und begab sich nach Kalabrien, das er unter Leitung des Kommodore Sidney Smith insurgierte. Durch Verrat bei San Severino gefangen, ward er 12. Nov. 1806 zu Neapel gehenkt. Seine Geschichte hat zu vielen Sagen und Liedern und zu der bekannten Auberschen Oper, die aber ein reines Phantasiegemälde ist, Anlaß gegeben.

Fraga, Bezirksstadt in der span. Provinz Huesca, am Cinca, 121 m ü. M., früher Festung, hat ein altes maurisches Schloß und (1878) 6761 Einw. Hier 1134 Niederlage des Königs Alfons I. von Aragonien durch die Mauren.

Fragaria, s. Erdbeere.

Frage, logisch unvollständiger oder unbestimmter Satz, der durch die Antwort vervollständigt oder näher bestimmt werden soll. Ist die F. ein unvollständiger Satz, so fehlt irgend ein Satzglied (Subjekt, Prädikat, Attribut, Objekt), welches durch die Antwort hinzugefügt wird. Ist aber die F. ein unbestimmter Satz, so kann die nähere Bestimmung desselben entweder darin bestehen, daß durch die Antwort der Inhalt der F. bejaht (Affirmativfrage) oder verneint (Negativfrage), oder darin, daß zwischen mehreren gegebenen oder möglichen Fällen gewählt (Disjunktivfrage) werden muß. Alle Fragen, die in Verbindung mit der Antwort ein kategorisches Urteil geben, heißen kategorische; diejenigen, welche das Urteil von einer Bedingung abhängig machen, hypothetische. Nach der Herbartschen "Psychologie" geht jedem Urteil eine F. im Bewußtsein voraus, was mindestens für die aus Nachdenken und Überlegen hervorgehenden Urteile richtig sein wird. - Der grammatischen Form nach ist die F. entweder eine direkte, im Hauptsatz ausgedrückte (Was ist Wahrheit?), oder eine indirekte, abhängige, im Nebensatz stehende (Pilatus fragt, was Wahrheit sei). Ausrufe in Form von Fragen heißen uneigentliche oder rhetorische Fragen (s. unten). Die eigentlichen Fragen haben besondere Bedeutung für Erziehung und Unterricht und zwar gleicherweise die naiven Fragen der Kinder, die dem Lehrer den Punkt zeigen, an den er bei seinem Zögling anknüpfen kann, wie die Lehrfragen des Erziehers, durch die er entweder den Schüler zum Nachdenken anleitet (Entwickelungsfragen, Leitfragen), oder denselben zur Wiedergabe des Gelernten veranlaßt (Prüfungsfragen). Die Kunst der Fragestellung, besonders im Unterricht, heißt Erotematik (s. Erotema). Vgl. Reinstein, Die F. im Unterricht (Leipz. 1874). Als rhetorische F. bezeichnet man eine Redefigur, welche, ohne eine ausgesprochene Antwort zu erheischen, nur die Verwunderung oder den Unwillen des Redenden ausdrücken oder die entsprechenden Bewegungen im Hörenden erregen soll. Sie dient ferner dazu, den Gegner in Verlegenheit zu bringen und eine vorausgehende Behauptung zu begründen. Außer dem Redner bedienen sich der F. namentlich die Dichter, z. B. Schiller im "Wallenstein":

Sind es nicht meine Truppen? Bin ich nicht

Ihr Feldherr und gefürchteter Gebieter?

In der Politik und in der Wissenschaft hat das Wort auch noch die Bedeutung von Problem. In diesem Sinn redet man von der orientalischen F., der Schul-, Kirchen-, Arbeiterfrage etc.

Fragerecht, das Recht des Richters, im mündlichen Prozeßverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen zu stellen. Im Strafverfahren haben den Sachverständigen und Zeugen gegenüber auch die beisitzenden Richter, die Geschwornen, Schöffen, Staatsanwalte, Privatkläger und Nebenkläger, auch der Angeklagte und sein Verteidiger ein F. Vgl. Deut-^[folgende Seite]