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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Freihandel

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Freihandel (Allgemeines).

len und verhältnismäßig leichter mit dem Ausland Verbindungen anknüpfen konnte. Aber auch in dieser Beziehung haben die wesentlich veränderten technischen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter welchen der Welthandel heute betrieben werden muß, zur Beseitigung der Freihäfen und zum Ersatz der vorteilhaften Seiten derselben durch ein großartig eingerichtetes Entrepotsystem geführt. Statt das ganze Hafengebiet als Zollausschluß zu erklären, was den Industriellen und dem Kaufmannsstand des Hinterlandes vielerlei Schwierigkeiten für den Export bringt und den Bewohnern des Freihafens selbst den Verkehr mit dem übrigen Staatsgebiet unterbindet, erreicht man den ganzen Nutzen, ohne die Nachteile zu tragen, durch die Errichtung großer Niederlagen, Lagerhäuser, Docks, welche entweder als Entrepôts réels von seiten des Staats selbst als Zolllagerstätten verwaltet oder als Entrepôts fictifs von Privaten unter Kontrolle der Zollverwaltung gehalten werden, und in welchen die zollfreie Ein- und Ausfuhr, die verschiedenen mit dem Zwischenhandel verbundenen Manipulationen des Verpackens, Sortierens, Raffinierens, Veredelns etc. bequem und rasch vollzogen werden und überdies für den heute so wichtigen Warenlombard mit den Warrants, Pfand- und Lagerscheinen alle Erleichterungen geboten werden. So ist man fast allgemein zu dem in England schon im J. 1733 durchgebildeten Entrepot- (Warehousing-) System, welches nachher seine eigentümlichen Formen in Holland und Frankreich erhielt, übergegangen. In Frankreich beginnt die Errichtung der Freihäfen schon im 16. Jahrh.; die großen Privilegien der Freihäfen Marseille, Dünkirchen und Bayonne, welche als "étranger effectif" erklärt wurden, stammen aus der Colbertschen Zeit (1669). Nach mannigfachen Wandlungen erfolgte die endgültige Beseitigung im J. 1817, indem das in ganz Frankreich herrschende Zoll- und Entrepotsystem mit einigen zu gunsten Marseilles stimulierten Ausnahmen eingeführt wurde.

Im Deutschen Reich waren Lübeck, Bremen und Hamburg Freihäfen. Die Freihafenstellung von Lübeck fand ihr Ende durch den am 11. Aug. 1868 (zugleich mit Schleswig-Holstein, Mecklenburg und Lauenburg) erfolgten Eintritt in den Zollverein. Dagegen blieben "die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des umliegenden Gebiets Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen" (Art. 34 der Reichsverfassung vom 16. April 1871). Hamburg vereinbarte den Anschluß im J. 1881, und durch Gesetz vom 16. Febr. 1882 wurde derselbe vollzogen, indem nur noch ein kleines Freihafengebiet fortbesteht, auf welches der Art. 34 fortdauernd Anwendung findet. Das Gleiche gilt von Bremen. In Italien wurden die alten Freihafenprivilegien von Genua, Livorno, Venedig, Messina und Brindisi kurz nach der Rekonstituierung des Königreichs aufgehoben. In Österreich-Ungarn sind Triest (Patent Kaiser Karls VI. 1717 und der Kaiserin Maria Theresia 1745) und Fiume noch jetzt wichtige Freihäfen; die andern Freihäfen am Litorale: Martinschizza, Buccari, Portorè, Zengg und Carlopago, wurden 1. Jan. 1880 in das allgemeine Zollgebiet einbezogen; hinsichtlich Triests und Fiumes ist die Einbeziehung (1878) prinzipiell vereinbart worden und deren Ausführung eine Aufgabe der nächsten Zukunft. Rumänien hatte im J. 1872 den Städten Galatz, Braila und Sulina und im J. 1880 Tultscha und Küstendsche auf der untern Donau Freihafenprivilegien erteilt; diese wurden jedoch im J. 1883 wieder aufgehoben und durch Entrepots ersetzt. -

Von den Engländern ist Aden in Arabien im J. 1850 zum F. erklärt worden, aber auch zahlreiche andre britische Häfen in Asien sind thatsächlich Freihäfen, so: Singapur, Georgetown auf Pinang, Malakka und besonders das wichtige Hongkong. Im dänischen Westindien ist St. Thomas völliger F. Dazu wurden 1848 seitens der niederländischen Regierung ferner Manado und Kema an der Nordspitze von Celebes erhoben; im wesentlichen können ebenso seit 1854 die molukkischen Häfen Amboina, Banda, Ternate und Kajelie als solche gelten. In Honduras wurde im J. 1877 Omoa zum F. erklärt. In gewissem Sinn endlich sind durch die Generalakte der Congokonferenz in Berlin 1885 die Häfen der westafrikanischen Küste in dem Seegebiet, welches sich am Atlantischen Ozean von dem unter 2° 30' südl. Br. belegenen Breitengrad bis zur Mündung des Loge erstreckt, als Freihäfen der Zukunft anzusehen.

Freihandel (Handelsfreiheit, engl. Free trade), im engern Sinn und im Gegensatz zum Zollschutz der durch Schutzzölle nicht beengte internationale Handel. Das Schutzzollsystem will die heimische Gewerbthätigkeit gegen fremde Konkurrenz dadurch stützen, daß es Abgaben von die Landesgrenze passierenden Waren erhebt. Das Freihandelssystem dagegen setzt sich eine rein negative Aufgabe, welche mit der endgültigen Beseitigung vorhandener Schutzzölle gelöst ist. Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote, welche rein polizeilicher Natur sind, insbesondere die Einschleppung von Krankheiten verhüten sollen, militärischen Zwecken dienen etc., stehen mit demselben nicht gerade im Widerspruch. In diesem Sinn wandte sich England dem F. zu, als es 1860 die wenigen Schutzzölle, welche damals noch bestanden, aufhob und nur Finanzzölle nebst einigen rein polizeilichen Einfuhrbeschränkungen beibehielt. Aber auch die Vereinfachung seines Finanzzollsystems entsprach freihändlerischen, auf ungehinderte Bewegung des Verkehrs gerichteten Anforderungen. Die Anhänger dieser Freihandelstheorie (Freihändler, engl. Free-traders) erblicken in dem Schutzzoll eine nur unwirtschaftliche Aufwendungen veranlassende, den Zwang zu billiger und guter Produktion beseitigende einseitige Begünstigung eines Teils der Bevölkerung auf Kosten eines andern, während der F. die Konkurrenz verallgemeinere, die vorteilhafteste Arbeitsteilung ermögliche und damit nicht allein zur vollständigsten Auswertung und zur Mehrung der vorhandenen Kräfte, sondern auch zur sichern und regelmäßigen Versorgung des Marktes führe. Alle Beschränkungen des Handels, auch solche, welche zur Vergeltung gegen eine uns nachteilige Handelspolitik fremder Länder, insbesondere in der Form der Retorsionszölle (Vergeltungszölle), verhängt werden, werden als nachteilig bezeichnet. Sperrt der Fremde seine Thür, so schädigen wir uns selbst, wenn wir das Gleiche thun und den Landesbewohnern verwehren, ihren Bedarf so billig wie seither zu decken (vgl. Zölle).

Der F. im weitern Sinn des Wortes ist gleichbedeutend mit der Freiheit des Erwerbs wie überhaupt des wirtschaftlichen Lebens, allerdings unter der Voraussetzung, daß die zum Schutz wohlerworbener Rechte gebotenen Schranken nicht überschritten werden; der Freihändler in diesem Sinn verwirft alle durch Gesetz und Verwaltung geschaffenen künstlichen Beschränkungen von Erwerb und Verkehr, wie Erschwerung der Niederlassung, Be-^[folgende Seite]