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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gattungskauf; Gattungsname; Gattungswert; Gatty; Gätuler; Gatya; Gätzschmann; Gau

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Gattungskauf - Gau.

von den Einzeldingen abgezogene Vorstellungen, denn wir gelangen zu ihnen, indem wir mehrere Dinge untereinander vergleichen und dabei von den eigentümlichen Merkmalen der einzelnen ab- und auf ihre gemeinsamen Merkmale hinsehen, worauf dann in der Einheit des Bewußtseins die letztern als ein Ganzes zusammengefaßt werden.

Gattungskauf (Genuskauf, Emtio generis), ein Kaufvertrag, bei welchem die Ware nur der Gattung nach und nur nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird. Den Gegensatz bildet derjenige Kaufvertrag, bei welchem es sich um eine individuell bestimmte Ware (species) handelt, z. B. um ein bestimmtes Pferd, um ein bestimmtes Paar wildlederne Handschuhe, welches ich mir aussuchte. Bestelle ich mir dagegen bei dem Kaufmann schlechthin ein Paar wildlederne Handschuhe von dieser oder jener Farbe, so liegt ein G. vor. Derartige Kaufgeschäfte kommen sehr oft vor. Es kauft z. B. jemand 100 Flaschen Rüdesheimer, 1868er Jahrgang, oder 100 kg Tabak, Maryland, prima Ernte 1869, oder 10 Schock Tannenbretter, 3 m lang, 50 cm breit, astfreie Ware, oder 1000 Ztr. Roheisen, prima Qualität, u. dgl. Das Wahlrecht, d. h. die Auswahl innerhalb der Gattung, steht dann im Zweifel, wofern nichts Anderweites ausgemacht wurde, dem Verkäufer zu. Die Quantität der Ware und ihre Qualität muß bei dem G. insoweit bestimmt sein, daß die Ware hinlänglich bezeichnet ist, um nicht gänzlich dem Belieben und der Willkür eines Kontrahenten überlassen zu sein. Ist über die Qualität der Ware im Kaufvertrag nichts Näheres bestimmt, so ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 335) "Handelsgut mittlerer Art und Güte", d. h. von nicht ganz geringer Sorte, zu liefern. Viel erörtert und viel bestritten ist die Frage, mit welchem Zeitpunkt bei dem G. die Gefahr auf den Käufer übergehe, d. h. von welchem Moment an der Käufer zahlen muß, auch wenn die Ware durch Zufall ganz oder teilweise unterging. Darüber besteht nämlich kein Zweifel, daß nicht schon bei dem Abschluß des Kaufvertrags die Gefahr auf den Käufer übergeht. Kaufe ich z. B. von einem Pferdehändler zehn Stück Trakehner Hengste, schwarz, vier Jahre alt, so trifft mich die Gefahr nicht, wenn der Gesamtbestand an Pferden des Verkäufers alsbald durch diesen oder jenen unglücklichen Zufall zu Grunde geht. Im übrigen stehen sich aber zwei Theorien gegenüber. Nach der "Ausscheidungstheorie" (Thöl u. a.) ist der Augenblick entscheidend, in welchem die Ausscheidung der Ware für den Käufer aus der Gattung erfolgte. Dabei wird wiederum von manchen verlangt, daß der Käufer von jener Ausscheidung Kunde erhielt, während andre es für genügend erachten, wenn der Verkäufer die Nachricht von der bewirkten Wahl an den Käufer abgehen ließ, wenn z. B. mein Pferdehändler aus seinen Beständen die gekauften zehn Hengste ausgesucht und mir davon Nachricht gegeben hat. Andre Rechtslehrer (Jhering u. a.) vertreten dagegen die sogen. Lieferungstheorie, wonach der Verkäufer seine vertragsmäßige Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt haben muß. Dabei ist aber zu beachten, daß beim Distanzkauf, wenn Käufer und Verkäufer verschiedene Wohnorte haben, im Zweifel der Verkäufer für beauftragt gilt, die Art der Übersendung und die Person, welche den Transport ausführen soll, zu bestimmen, und daß er mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur etc. seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist. Hat also jener Pferdehändler die zehn Hengste auf der Eisenbahn verladen lassen, so trifft mich die Gefahr, wenn nun der Zug verunglückt, und wenn die Pferde dabei zu Grunde gehen. Das deutsche Handelsgesetzbuch (§ 345) hat die Lieferungstheorie adoptiert. Vgl. außer den Hand- und Lehrbüchern des Handelsrechts: Flatau, Über das Tragen der Gefahr beim Genuskauf (Bresl. 1880).

Gattungsname (Appellativum), s. Substantiv.

Gattungswert, s. Wert.

Gatty, Margaret, engl. Schriftstellerin, geb. 1809 zu Burnham in Essex, war die Tochter des Geistlichen Scott (Schiffskaplans an Bord der Victory, in dessen Armen Nelson bei Trafalgar starb) und heiratete 1839 den Pfarrer Alfred G. zu Ecclesfield bei Sheffield, wo sie 3. Okt. 1873 starb. Als Schriftstellerin war sie zuerst mit der Märchensammlung "The fairy godmother, and other tales" (1851) aufgetreten. Von ihren folgenden Werken sind besonders die vortrefflichen, durch liebevoll eingehende Kenntnis der Natur ausgezeichneten "Parables from nature" (1855-71, 5 Bde.) zu erwähnen. Außerdem hat sie viele Jugendschriften sowie das "Aunt Judy's Magazine" (seit 1866), eine Monatsschrift für die Jugend, die außerordentlichen Erfolg hatte, und gemeinsam mit ihrem Gatten ein "Life of Dr. Wolff, the missionary" (1860) herausgegeben.

Gätuler (Gaetuli), im Altertum Nomadenvolk in Nordafrika, im Süden von Mauretanien und in dem westlichen Teil der Sahara wohnend, klein und von dunkler Hautfarbe, kleidete sich in Felle und lebte meist von Raub und Plünderung; doch trieb ein Teil von ihnen auch Feld- und Gartenbau. Als Hauptprodukte des Landes werden Purpur und ausgezeichneter Spargel genannt.

Gatya (ungar.), das weite Beinkleid der Ungarn.

Gätzschmann, Moritz Ferdinand, Bergmann, geb. 24. Aug. 1800 zu Leipzig, bezog 1820 die Bergschule und 1821 die Bergakademie zu Freiberg, wurde 1829 Maschinenbausekretär zur Assistenz des Maschinendirektors und Assessor in Bau- und Maschinenangelegenheiten in sämtlichen sächsischen Bergämtern. In dieser Stellung blieb er bis 1835, lehrte 1832-34 in Freiberg allgemeine Markscheidekunst, wurde 1835 Lehrer der Bergbaukunst an der Akademie und Assessor im Bergamt Freiberg. 1836 zum Professor ernannt, leitete er seit 1841 die Lehranstalt für mechanische Baugewerke, wurde 1862 zum Bergrat ernannt und trat 1872 in den Ruhestand. Er schrieb: "Anleitung zur Grubenmauerung" (Schneeb. 1831); "Die bergmännischen Gewinnungsarten" (Freiberg 1846); "Die Auf- und Untersuchung der Lagerstätten nützlicher Mineralien" (das. 1856; 2. Aufl., Leipz. 1866); "Lehre von der bergmännischen Aufbereitung" (das. 1858-72, 2 Bde.); "Sammlung bergmännischer Ausdrücke" (Freiberg 1859, 2. Aufl. 1881).

Gau (Go, Ga, got. gavi, althochd. gowi, mittelhochd. gou, geu, oberdeutsch Gäu, z. B. Algäu), altdeutsches Wort von zweifelhafter Abstammung, das einen Bezirk Landes bezeichnet und dem lateinischen pagus und dem französischen pays entspricht. Die Einteilung des Landes in Gaue findet sich bereits in dem ältesten fränkischen Rechtsbuch, der Lex Salica, die um die Mitte des 5. Jahrh. entstanden ist; sie ist dann auch auf alle übrigen dem fränkischen Reich unterworfenen deutschen Gebiete übertragen worden. Inwieweit man schon in vorfränkischer Zeit von Gauen sprechen darf, läßt sich nicht sicher feststellen; häufig entspricht der G. der altgermanischen Völkerschaft (civitas), während bei Tacitus das Wort pagus noch eine Unterabteilung der letztern, die Hundertschaft, bezeichnet, welche in vici (Gemeinden) zerfällt. Später wird für die Hundertschaft, welche nach erfolgter