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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gembloux; Gemeinde

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Gembloux - Gemeinde.

Gembloux (spr. schangbluh, Gemblours), Marktflecken in der belg. Provinz und Arrondissement Namur, Knotenpunkt an der Eisenbahn Brüssel-Namur, mit (1885) 3642 Einw., denkwürdig durch den Sieg der Spanier unter Don Juan d'Austria über die Niederländer 31. Jan. 1578, mehr aber noch durch die 946 von Wicbert gegründete Benediktinerabtei, welcher der gelehrte Sigebert von G. (gest. 1112), der Verfasser einer berühmten Weltchronik (s. Sigebert), angehörte. Jetzt befinden sich in dem Gebäude das Landesgestüt und ein landwirtschaftliches Institut.

Gemeinde (Kommune), im allgemeinen Bezeichnung für jedes räumlich begrenzte Gemeinwesen, namentlich Gemeinwesen politischer Art. Doch werden auch Vereinigungen zu andern Zwecken und auf andern Gebieten nicht selten als Gemeinden bezeichnet, wie man denn z. B. von einer akademischen G., als der korporativen Vereinigung des akademischen Lehrkörpers und der studierenden Jugend, zu sprechen pflegt. In der Regel versteht man jedoch unter G. das politische Gemeinwesen, welches innerhalb des Staatsgebiets und für einen bestimmten Teil desselben zur Förderung und Verwirklichung örtlicher Gemeinzwecke besteht. Spricht man von G. schlechthin, so ist damit die politische Ortsgemeinde, d. h. dasjenige Gemeinwesen, welchem die Verwirklichung politischer Aufgaben in der kleinsten örtlichen Begrenzung obliegt, gemeint. Diese räumliche Begrenzung unterscheidet die G. wesentlich von dem Staate, der ein mehr oder weniger großes Gebiet umfaßt. Dazu kommt, daß der Staat alle politischen Aufgaben in den Bereich seiner Thätigkeit zieht, während die Gemeinden als Unterabteilungen des Staatsganzen nur mit gewissen politischen Aufgaben befaßt sind. In dieser Hinsicht erscheint die G. als ein Bezirk der staatlichen Lokalverwaltung. Den Gemeinden ist insbesondere die Ortspolizei übertragen, abgesehen von den größern Stadtgemeinden, für welche besondere staatliche Polizeiverwaltungen (Polizeipräsidien) bestehen. Sodann ist den Gemeinden die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens, namentlich des Volksschulwesens, in gewissem Umfang überlassen. Die G. ist ferner das hauptsächlichste Organ der Armenpflege. Die Krankenversicherung der Arbeiter ist ihr subsidiär übertragen. Dazu kommen die Fürsorge für den Wegebau und für sonstige gemeinnützige Anstalten, die Verpflichtung zu Kriegs- und Friedensleistungen für die bewaffnete Macht, das Gewerbewesen und die zahlreichen Angelegenheiten, welche mit der örtlichen Polizeiverwaltung zusammenhängen. Auf der andern Seite hat die G. als die Grundlage des Staats aber auch einen wirtschaftlichen Charakter. Sie stellt sich als ein Gemeinwesen zur Förderung gemeinsamer Vermögensinteressen der Gemeindeangehörigen dar, indem sie, als juristische Person mit gemeinsamem Vermögen, vielfach auch besondere Gemeindeunternehmungen ins Leben ruft und unterhält (s. Gemeindehaushalt). Dies schließt nicht aus, daß innerhalb einer G. noch besondere Korporationen mit gesonderter Vermögensverwaltung bestehen. Insbesondere haben sich in Deutschland Überreste der alten Markgemeinden erhalten, welch letztere gemeinsames Land gemeinschaftlich besaßen und bewirtschafteten. So erklärt sich in manchen Gegenden und in einzelnen Gemeinden der Unterschied zwischen der politischen G. und einer Allmand-, Alt-, Nutzungs-, Realgemeinde etc., indem die letztere diejenigen Flurgenossen umfaßt, welche in ausschließlicher Weile an dem Vermögen dieser Sondergemeinden beteiligt sind (s. Allmande). Aber auch da, wo solche Sondergemeinden nicht bestehen, sind nur die eigentlichen Gemeindebürger zur Teilnahme an den vermögensrechtlichen Gemeindenutzungen berechtigt, und so besteht der wichtige Gegensatz zwischen der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde, zu welch letzterer außer jenen Berechtigten alle sonstigen Personen gehören, die sich in dem betreffenden Gemeindebezirk niedergelassen haben. Zur Erfüllung jener staatlichen Aufgaben reichen indessen auf manchen Gebieten die Kräfte der Einzelgemeinde nicht aus, und ebendarum erscheinen die vielfach bestehenden Gemeindeverbände für besondere Zwecke, wie die Kirchen- und Schulgemeinden, Wege-, Armen-, Deichverbände etc., als gerechtfertigt. Zu der politischen Einzelgemeinde aber treten die Kommunalverbände höherer Ordnung hinzu, wie sie sich insbesondere in der preußischen Dreiteilung in Provinz, Bezirk und Kreis darstellen (s. Kreis). Auch zur Ausübung der Ortspolizei bestehen in Preußen besondere Gemeindeverbände, indem für die sogen. Amtsgemeinde zu ebendiesem Zweck ein Amtsvorsteher (s. d.) bestellt ist. Analoge Einrichtungen wie die preußischen Kommunalverbände bestehen übrigens auch in den meisten andern deutschen Staaten. Die politische Ortsgemeinde deckt sich räumlich nicht immer mit einer einzelnen Ortschaft. Sie kann vielmehr mehrere Dörfer, Vororte, Weiler, Höfe etc. mit umfassen; sie kann ferner einfach oder zusammengesetzt sein. So werden in großen Gemeinden Bezirke mit einer gewissen korporativen Selbständigkeit abgegrenzt, während umgekehrt mehrere kleinere Gemeinden ohne Aufhebung ihrer Sonderpersönlichkeit für gewisse kommunale Zwecke zu einer Samtgemeinde vereinigt sind. Dies ist namentlich in Rheinland und Westfalen der Fall, wo das platte Land aus der französischen Zeit her in Bürgermeistereien und Ämter organisiert ist. Der wichtige Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinde hat sich im Lauf der Zeit wesentlich abgeschwächt (s. Bürger); manche Gesetzgebungen kennen übrigens in den Märkten oder Flecken auch noch eine Zwischengattung zwischen Stadt- und Landgemeinde.

Während die G. in dem modernen Staatswesen eine Doppelstellung einnimmt, insofern sie Grundlage und Glied eines höhern Organismus (des Staats) und zugleich ein Organismus für sich ist, fiel im Altertum der Begriff des Staats mit demjenigen der G. zusammen. Bei den Griechen und Römern war die Stadt zugleich ein Staat. Später, nachdem sich das römische Stadtwesen eine Weltherrschaft errungen hatte, war von der Entwickelung eines Gemeindewesens in unserm Sinne nicht mehr die Rede. Dagegen beruht bei den germanischen Völkern alle staatliche Organisation auf der G. Es währte geraume Zeit, bis sich Einzelgemeinden zu einer Volksgemeinde zusammenfanden und Völkerbündnisse die Anfänge eigentlicher Staatsbildungen wurden. In den ersten Zeiten des Mittelalters bestand in Deutschland ein freies Gemeindewesen, bis die Entwickelung des Lehnswesens und des Patrimonialsystems die Freiheit der Landgemeinden mehr und mehr beseitigte (s. Bauer). Zu hoher Blüte entfaltete sich auf der andern Seite das mittelalterliche Städtewesen, indem die Städte fast durchweg nur einer monarchischen Schutzherrschaft, sei es des Kaisers oder einzelner Landesfürsten, unterworfen, im wesentlichen aber freie Gemeinwesen waren. Die Schwäche des Kaisertums und das Erstarken der