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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Gerechtigkeit des Glaubens - Gerhard.

nimmt die moralische Idee der G. auf dem Grund und Boden der Staatsgesellschaft notwendig einen andern Charakter an und entwickelt sich nach dem Begriff eines nur äußerlich erkennbaren Rechts, während die Verwirklichung der moralischen Idee selbst dem Gebiet der Volkserziehung anheimfällt. Die Kantianer betonen den Unterschied zwischen moralischer und juristischer (legaler) G. Endlich versteht man unter G. noch die Kardinaltugend des Richters, der gemäß er das Recht ohne Ansehen der Person nach bestem Gewissen nach den bestehenden Gesetzen übt.

Gerechtigkeit des Glaubens, s. Rechtfertigung.

Gerechtigkeiten, s. v. w. Gerechtsame.

Gerechtigkeit Gottes (lat. Justitia Dei), eine der sogen. sittlichen und geistigen Eigenschaften Gottes, umfaßt nach den ältern Theologen sowohl die im Gewissen sich ankündigende, im Gesetz geoffenbarte sittliche Lebensordnung (justitia Dei legislatoria) als auch die Handhabung dieses Sittengesetzes (justitia Dei executiva), welche entweder eine belohnende (remuneratoria) oder eine strafende (punitiva) ist. Insofern nun die göttliche Liebe das höchste Gut allen zu teil werden lassen will, die göttliche Gerechtigkeit aber dem Sünder das Gegenteil davon zuwenden muß, erscheinen beide Attribute Gottes in einem Zwiespalt, der nach der Kirchenlehre in der That der Versöhnung (s. d.) sich löst. Sofern der alttestamentliche Begriff der G. in einer andern Richtung geht und sich mit den Begriffen der Güte und Treue, Gnade und Barmherzigkeit berührt, versteht neuerdings die Theologie Ritschls unter G. das folgerechte Verfahren Gottes, welcher den zum Heil bestimmten Menschen trotz der Sünde der Vollendung entgegenführen will.

Gerechtigkeitshand, eine aus Holz oder Elfenbein geschnitzte oder aus Edelmetall gegossene Hand mit aufgerichteten Daumen, Zeige- und Mittelfinger, welche als Symbol der Gerichtsbarkeit und der Gerechtigkeit die Spitze der Zepter fränkischer, französischer und englischer Könige des Mittelalters zierte.

Gerechtigkeitstheorie, s. Strafrecht.

Gerechtsame (Gerechtigkeiten), Ansprüche, die durch Gesetz oder Herkommen begründet sind: Vorrechte, Privilegien, Servitutenrechte. Namentlich bezeichnet man die im deutschen Recht begründeten Berechtigungen, deren Inhalt die Reallasten (s. d.) bilden, als G. Gerechtigkeit ist auch der deutschrechtliche Ausdruck für Servitut, z. B. Wege-, Weide-, Fahrgerechtigkeit etc.

Gerent (Gerente), eine Abgabe an Sole, welche wöchentlich entrichtet wird (stetes G.) oder sich nach der Menge der versottenen Sole richtet (Lagegerent), und deren Ertrag zur Unterhaltung der Gebäude, zur Bezahlung der Arbeiter sowie zum Besten der Armen dient.

Gerénz (v. lat. gerere, "führen"), in der österreichischen Amtssprache s. v. w. Ausführung, Ausübung; auch s. v. w. Vertretung.

Gergelimöl, s. v. w. Sesamöl, s. Sesamum.

Gêrgo (ital., spr. dsch-, Gergóne), das Rotwelsch, die Gaunersprache in Italien (vgl. Jargon).

Gerhab, s. v. w. Vormund, früher namentlich in Österreich gangbarer Ausdruck.

Gerhard (althochd. Gêrhart, "der Speerfeste"). Grafen von Holstein: 1) G. III., aus der Rendsburger Linie des Hauses Schauenburg, geboren um 1292, wurde nach der Vertreibung des dänischen Königs Christoph II. von seinem Neffen Waldemar, dessen Wahl zum König er bewirkt hatte, durch die sogen. Waldemarsche Konstitution am 15. Aug. 1326 außer Holstein und Stormarn, welche er schon vorher besaß, auch mit Südjütland (Schleswig) als erblichem Fahnenlehen belehnt, mit der Bestimmung, daß dasselbe nie wieder mit Reich und Krone von Dänemark vereinigt werden sollte. G. nannte sich seitdem "Herzog von Jütland, Graf von Holstein und Stormarn, Vormund des Reichs Dänemark". Thatsächlich führte er die Regierung für seinen unmündigen und unfähigen Neffen. Er legte den Grund zur Vereinigung der Herzogtümer Schleswig und Holstein und leistete der Verbreitung des deutschen Wesens im Norden kräftigen Vorschub. Er wurde 1. April 1340 von einem Jüten in Randers ermordet. Die Deutschen gaben ihm den Beinamen "der Große" (s. Holstein, Geschichte).

2) G. VI., Enkel des vorigen, Sohn Heinrichs des Eisernen, wurde 15. Aug. 1386 von der Königin Margarete als Vormünderin ihres Sohns Olaf im Nyborger Vertrag mit Schleswig als erblichem Herzogtum belehnt, wogegen er dem König von Dänemark huldigen und Heeresfolge leisten sollte. Er fiel 9. Aug. 1404 im Kampf gegen die Dithmarschen.

Erzbischöfe von Mainz: 3) G. I., Wildgraf (1251-59), war einer der deutschen Fürsten, welche 1257 den Grafen Richard von Cornwallis zum deutschen König wählten. G. erhielt dafür 8000 Mk., von welchen er aber 5000 an den Herzog Albrecht von Braunschweig, in dessen Gefangenschaft er sich befand, als Lösegeld bezahlen mußte. Er starb 1259.

4) G. II., Herr von Eppenstein (1288-1305), einer der einflußreichsten Männer seiner Zeit, lenkte nach dem Tod Rudolfs von Habsburg die Königswahl auf den Grafen Adolf von Nassau (1292), von welchem er sich bedeutende Privilegien zusichern ließ, geriet aber mit demselben bald in Streit und berief bei dem Konflikt zwischen Adolf von Nassau und Albrecht von Habsburg beide zur Entscheidung ihrer Sache auf eine 1. Mai 1298 abzuhaltende Kurfürstenversammlung nach Frankfurt a. M. Da Adolf nicht erschien, wurde er 23. Juni 1298 abgesetzt. Aber auch mit dem nunmehr erwählten König Albrecht zerfiel G., obgleich derselbe ihm für seine Erwählung bedeutende Konzessionen gemacht hatte. Da Albrecht noch bei Lebzeiten gegen den Willen Gerhards seinen Sohn Rudolf zum König wählen lassen wollte, schlug der Erzbischof, wie erzählt wird, an seine Jagdtasche und rief: darin seien noch mehr Könige. Allein er mußte doch bei einem infolge der von ihm unrechtmäßigerweise erhobenen Rheinzölle entstandenen Krieg sich dem König unterwerfen (1302), auf die Zölle verzichten und Bingen nebst andern Plätzen abtreten. Er starb 25. Febr. 1305. Vgl. Heymach, G. von Eppenstein, Erzbischof von Mainz (Straßb. 1880).

Gerhard, 1) Meister G. von Rile, Architekt, war bis 1296 der erste Meister am Kölner Dombau, dessen Grundstein 1248 gelegt war, und wahrscheinlich auch der Urheber des Plans des ganzen Baues oder doch wenigstens des Chors. Er starb zwischen 1296 und 1302.

2) Johann, luther. Theolog, geb. 17. Okt. 1582 zu Quedlinburg, studierte erst Medizin in Wittenberg, widmete sich aber infolge eines Gelübdes zu Jena der Theologie, ward Superintendent zu Heldburg, 1615 Generalsuperintendent zu Koburg und 1616 Professor der Theologie in Jena, wo er sich eines so bedeutenden Rufs erfreute, daß sich nicht allein der Herzog von Weimar seines Rats in Staats- und Kirchenangelegenheiten oft bediente, sondern auch auswärtige Fürsten ihn konsultierten und seine Stimme auf Religionsgesprächen von nicht geringem