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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gessius Florus; Geßler; Geßner; Gesta; Gestade; Geständert; Geständnis

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Gessius Florus - Geständnis.

lich thätig, daselbst geordnete Zustände zu schaffen, wurde aber im Oktober 1880 bei einer Fahrt auf dem Bahr el Gazal nach Chartum mit einer Eskorte von 400 Soldaten und Gefangenen durch eine Pflanzenbarre 3 Monate lang eingeschlossen, so daß der größte Teil der Mannschaft umkam. G. selber starb 1. Mai 1881 in Suez am Sumpffieber.

Gessius Florus, geboren zu Klazomenä in Kleinasien, erhielt durch Vermittelung seiner Gattin Kleopatra, einer Freundin von Neros Gemahlin Poppäa, 65 n. Chr. die Statthalterschaft von Judäa und rief durch seine Habsucht und Willkür 66 den Aufstand der Juden hervor, der mit der Eroberung Jerusalems durch Titus 70 endigte.

Geßler, Hermann, genannt G. von Bruneck, der berüchtigte Landvogt von Schwyz und Uri, welcher nach der schweizerischen Sage vom Kaiser Albrecht in die Waldstädte geschickt wurde, um diese mit Gewalt der habsburgischen Herrschaft zu unterwerfen, und Ende 1307 in der hohlen Gasse bei Küßnacht durch Tells Geschoß seinen Tod fand. Über das Verhältnis der Sage zur Geschichte s. Schweiz (Geschichte) und Tell.

Geßner, 1) Salomon, Idyllendichter, Maler u. Radierer, geb. 1. April 1730 zu Zürich, wo sein Vater Buchhändler und Mitglied des Hohen Rats war, kam 1749 als Lehrling in eine Buchhandlung zu Berlin, verließ diese aber bald wieder und wandte sich der Landschaftsmalerei und Radierkunst zu, worin er es bald zu bedeutender Vollkommenheit brachte. Nach einem kurzen Aufenthalt in Hamburg kehrte G. in seine Vaterstadt zurück, wo er sich durch sein "Lied eines Schweizers an sein bewaffnetes Mädchen" (1751) und sein Gemälde: die Nacht (1753) einen Namen erwarb. Die Idee zu seinem größern Gedicht "Daphnis" (1754) hat er aus Amiots Übersetzung des Longos geschöpft. Der ersten Sammlung seiner "Idyllen", die gleichzeitig mit seinem "Inkel und Yariko" 1756 erschien, folgte 1758 sein "Tod Abels", eine Art idyllischen Heldengedichts in Prosa, sein schwächstes Produkt, und 1762 eine Sammlung seiner "Gedichte" in 4 Bänden. Durch die Malerei von der Poesie abgezogen, ließ er erst 1772 ein zweites Bändchen "Idyllen" und die "Briefe über die Landschaftsmalerei" erscheinen. Er starb 2. März 1788 in Zürich. Geßners einst vielgepriesene "Idyllen" feiern ein goldenes Zeitalter ungestörter Eintracht, und obschon er sich auf Theokrit berief, war er der arkadischen Schäferwelt der italienisch-französischen Hofpoeten des 17. Jahrh. weit näher verwandt. Eine süße, ja süßliche Traumseligkeit ohne gesunde Empfindung und Frische schmeichelte sich in das Bedürfnis des Zeitalters nach friedseligem Leben ein und täuschte über ihre Hohlheit. In der Landschaftsmalerei hat sich G. bleibende Verdienste erworben; seine Radiernadel ist leicht und kräftig, seine Prospekte sind ausgesucht und romantisch, besonders schön aber seine Bäume. Zu seinen besten Werken zählt man zwölf radierte Landschaften, die er 1770 herausgab. Seine sämtlichen Schriften erschienen Zürich 1777-78, 2 Bde. (in neuer Ausg., Leipz. 1841, 2 Bde.), und wurden auch ins Französische übersetzt (Par. 1786-93, 3 Bde., u. öfter). Sein "Briefwechsel mit seinem Sohn" erschien Bern und Zürich 1801. Sein Leben beschrieben Hottinger (Zürich 1796) und Jördens in seinen "Denkwürdigkeiten" (Leipz. 1812). Auf der Promenade an der Limmat wurde ihm ein Denkmal errichtet.

2) Konrad, Maler, Sohn des vorigen, geb. 1764 zu Zürich, begann im elterlichen Haus das Studium der Kunst, das er später unter Salomon Landolt und Heinrich Wuest und seit 1784 auf der Akademie zu Dresden fortsetzte. Hier erregten schon im folgenden Jahr seine Schlachtenstücke Aufsehen, besonders hinsichtlich der Erfindung und Anordnung. Im J. 1787 ging G. nach Italien, wo er sich ausschließlich der Landschaftsmalerei widmete und mit besonderer Vorliebe eine Reihe Studien im Geschmack des Salvator Rosa ausführte. Im J. 1789 bereiste er England und Schottland und lieferte hier viele Gemälde und Zeichnungen. In London versuchte er sich (1802) zuerst im Radieren. Nach seiner Heimkehr (1804) lithographierte er auch mehreres in für jene Zeit sehr gelungener Weise. Er starb 8. Mai 1826 in Zürich.

3) Konrad von, s. Gesner 1).

Gesta (lat.), Thaten.

Gestade, s. Küste.

Geständert, in der Heraldik, s. Heroldsfiguren (Fig. 14).

Geständnis (Bekenntnis, Confessio), im Rechtswesen das Einräumen einer Thatsache, welche dem Bekennenden selbst nachteilig ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist es die zu gunsten eines Prozeßgegners abgegebene Erklärung, eine Thatsache oder einen Anspruch als richtig anzuerkennen. Das G. in Zivilsachen teilt man ein in das gerichtliche (confessio judicialis) und in das außergerichtliche (c. extrajudicialis). Unter jenem versteht man dasjenige G., welches eine Partei gerade in demjenigen Rechtsstreit ablegte, in welchem es gegen sie benutzt werden soll. Jedes andre, wenngleich vor Gericht abgelegte G. nennt man ein außergerichtliches. Ferner teilte man früher das G. ein in das reine, unumwundene G. (c. pura) und in das qualifizierte (c. qualificata). Unter letzterm verstand man ein G., wobei eine behauptete Thatsache zwar zugegeben wird, jedoch Beschränkungen, z. B. eine aufschiebende Bedingung, beigefügt werden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung gilt eine solche Erklärung nur insoweit als G., als der erweisliche Wille des Gestehenden reicht. Erfordernis eines gültigen gerichtlichen Geständnisses ist es nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 261 ff.), daß es sich um Thatsachen handelt, welche von der einen Partei behauptet und im Lauf des Rechtsstreits von der Gegenpartei bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses bedarf es keiner Annahme desselben seitens der Gegenpartei. Soll das G. volle verbindende Kraft haben, so darf sein Gegenstand nicht der Privatwillkür der Parteien entzogen sein, daher z. B. im Ehescheidungsprozeß das G. nicht des Beweises überhebt. Endlich darf der sogen. Animus confitendi nicht fehlen, d. h. es darf die Äußerung nicht etwa aus Scherz oder Simulation oder in solcher Weise gemacht werden, daß man ersieht, daß der Sprechende sich dadurch rücksichtlich der vorliegenden Streitsache nicht habe verbindlich machen wollen. Ein G. von etwas, das offenbar nicht wahr sein kann, ist ebenfalls ohne rechtliche Wirkung. Die Wirkung eines außergerichtlichen Geständnisses ist von den Umständen des einzelnen Falles abhängig, so daß es hauptsächlich darauf ankommt, ob mit Grund anzunehmen sei, daß der Gestehende mit Ernst und Überlegung oder nur im Scherz, aus Simulation etc. so gesprochen habe. Ein außergerichtliches G. bedarf des Beweises, ein gerichtliches nicht. - In Strafsachen versteht man unter G. das von dem eines Verbrechens Angeschuldigten erfolgte Einräumen einer ihm nachteiligen Thatsache. Der Richter wird, da es im Interesse des Staats