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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Glückstadt; Glühen; Glühende Kugeln; Glühlämpchen; Glühlampen; Glühöfen; Glühspan; Glühwachs

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Glückstadt - Glühwachs.

die Ansicht durch, daß das hohe und übermäßige Spiel, besonders auf Borg, bei Strafe verboten sei, und man gelangte auf diese Weise zur Unterscheidung, zwischen verbotenen und erlaubten Spielen, die sich weniger auf die Art als auf die Höhe derselben bezog. Man hielt dabei immer den Grundsatz fest, daß Spielschulden nicht klagbar seien. Die neuere Gesetzgebung in betreff der G. ist in den verschiedenen europäischen Staaten eine verschiedene. Während in einigen Staaten die G. erlaubt oder wohl gar zum Vorteil des Staats verpachtet sind, indem man öffentlich betriebenes Glücksspiel für minder verderblich hält als insgeheim betriebenes, wobei der Betrügerei ein weit größerer Spielraum geöffnet ist, haben andre Staaten alle G. verpönt. So sind in Frankreich, wo es früher in fast allen größern Städten privilegierte Spielhäuser gab, dieselben seit 1. Jan. 1839 geschlossen, weshalb sich die französischen Bankhalter Benazet, die Gebrüder Blanc u. a. nach Deutschland wandten. In Deutschland war Preußen bereits vor der Märzrevolution (1848) mit der Aufhebung der Spielbanken vorangegangen. In den 1866 annektierten Ländern wurde den dort auf Grund von Verträgen mit den frühern Regierungen errichteten Spielbanken die Fortdauer bis zum Schluß des Jahrs 1872 gestattet. Sie hatten dabei die Bedingung zu erfüllen, daß ein bedeutender Teil des Reingewinns der Banken zur Bildung eines Kur- und Verschönerungsfonds für die beteiligten Städte angesammelt ward. So hörte zufolge des Bundes- (Reichs-) Gesetzes vom 1. Juli 1868 mit Ende 1872 das Spiel auf in den Bädern Baden-Baden, Homburg, Wiesbaden, Ems, Nauheim, Pyrmont. Nach den § 284 und 285 des deutschen Strafgesetzbuchs werden die gewerblichen Glücksspieler und diejenigen Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes bestraft, welche daselbst G. gestatten oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirken. Auf Einziehung des zum Glücksspiel aufgelegten Geldes kann erkannt werden. Auch das Spielen in auswärtigen Lotterien ist vielfach verboten, so z. B. in Preußen durch Verordnung vom 5. Juli 1847 (s. Lotterie). Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ist an die obrigkeitliche Erlaubnis geknüpft. Nach der deutschen Gewerbenovelle von 1883 ist das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß die Waren versteigert oder im Weg des Glücksspiels oder der Auslosung abgesetzt werden, verboten. Wichtig ist endlich die Entscheidung des Reichsgerichts vom 29. April 1882, wonach das sogen. Buchmachen bei Pferdewettrennen und das Wetten am Totalisator als Glücksspiel zu betrachten ist. Bekannte Spielbankorte im Ausland waren Spaa in Belgien, Saxon im Schweizer Kanton Wallis; jetzt wird nur noch in Monaco gespielt. In Nordamerika bestehen, besonders in New York und San Francisco, unter den Augen der Polizei zahlreiche Spielhöllen. Vgl. Schuster, Das Spiel, seine Entwickelung und Bedeutung im deutschen Recht (Wien 1878); Endemann, Beiträge zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierecht (Bonn 1882).

Glückstadt, Stadt in der preuß. Provinz Schleswig-Holstein, Kreis Steinburg, an der Elbe und der Eisenbahn Elmshorn-Heide, hat eine große Stadtkirche, ein Rathaus (1642 erbaut, 1873-74 restauriert), ein Amtsgericht, ein Gymnasium, eine Korrektionsanstalt, ein Zentralgefängnis, eine Eisenbahnreparaturwerkstatt, Schuhmacher- und Sattlerwaren-, Möbel-, Goldleisten-, Wagen-, Zigarren- und Korsettfabrikation, eine Eisengießerei, einen Hafen, Schiffahrt und (1885) 5483 meist evang. Einwohner. Der Hafen dient im Winter, wenn die Elbe oberhalb mit Eis bedeckt ist, als Vorhafen von Hamburg und gestattet zu jeder Zeit den größten Schiffen das Ein- und Auslaufen. Durch Erbauung einer großen Hafenschleuse ist der geräumige Binnenhafen in ein Dock verwandelt worden. Sowohl dieser als der Außenhafen haben seit 1880 gemauerte Kais erhalten. - G., das früher zeitweise die Hauptstadt des königlichen Anteils von Holstein war, wurde 1616 unter König Christian IV. erbaut und 1620 befestigt und mit großen Handelsprivilegien ausgestattet. Die Stadt war damals der Stapelplatz der isländischen Waren. Die Festung wurde 1814 durch die Alliierten genommen und 1815 geschleift. Vgl. Lucht, Beiträge zur Geschichte der Stadt G. (Kiel 1854).

Glühen, das Leuchten eines Körpers bei sehr starker Erhitzung, beginnt ziemlich gleichmäßig bei einer Temperatur von 525°. Bei dieser Temperatur reicht das Spektrum bis zur Fraunhoferschen Linie B, bei 655° bis F (im Grün), bei 725° bis zum beginnenden Blau, bei 1170° (Weißgelbglut) so weit wie das gewöhnliche Tageslicht. Es ist wahrscheinlich, daß jede Art farbiger Strahlen bei allen Körpern bei gleicher Temperatur auftritt. Das G. zeigt je nach dem Grade der Hitze alle Farbenabstufungen vom Rotbraunen ins Kirschrote, Hellrote, Gelbrote, Weißgelbe und Weiße; doch unterscheidet man in der Regel nur die beiden Hauptstufen des Rotglühens und Weißglühens, welch letzteres die größte Hitze erfordert und am stärksten leuchtet. Die Grenze zwischen Rot- und Gelbglühen liegt bei 1000°, beginnende Weißglut bei 1200-1300°, stärkste Weißglut bei 150-1600°.

Glühende Kugeln, rotglühend gemachte Vollkugeln, welche aus glatten Kanonen gefeuert wurden, um Häuser, Schiffe oder sonst brennbare Gegenstände zu entzünden; jetzt nicht mehr gebräuchlich.

Glühlämpchen, eine von Döbereiner erfundene Vorrichtung, welche aus einer gewöhnlichen Weingeistlampe besteht, über deren Docht eine Spirale aus feinem Platindraht schwebt. Man füllt die Lampe mit einer Mischung aus Alkohol und Äther, entzündet sie und bläst sie schnell wieder aus, sobald die Spirale glüht. Diese hört dann kurze Zeit auf zu glühen, gerät aber durch die Alkohol- und Ätherdämpfe, welche sich durch Vermittelung des Platins lebhaft oxydieren (wobei viel Wärme entwickelt wird), alsbald wieder ins Glühen und glüht nun so lange fort, als noch Alkohol vorhanden ist. Vorteilhaft befestigt man in dem Platindraht, etwa 3 mm über dem Docht, eine Kugel aus Platinschwamm, welcher noch energischer wirkt. Die G. dienen besonders zum Parfümieren und werden zu diesem Zweck mit einer alkoholischen Lösung ätherischer Öle gefüllt. Da aber unter den Oxydationsprodukten des Alkohols stets Aldehyd auftritt, so verursacht der Gebrauch des Glühlämpchens leicht Kopfschmerz.

Glühlampen, mit Spiritus, Terpentinöl oder Gas gespeiste Lampen zur Hervorbringung hoher Temperatur; auch elektrische Lampen, bei denen ein Kohlenbügel im luftleeren Raum glüht (Glühlicht, s. Elektrisches Licht, S. 523 f.).

Glühöfen, s. Ofen.

Glühspan, s. v. w. Eisenhammerschlag, welcher sich beim Glühen des Eisens an der Luft bildet und beim Schmieden in Form von Schuppen oder Spänen abspringt. Auch beim Erhitzen von Kupfer an der Luft bildet sich G.

Glühwachs (Vergolderwachs), ein Gemenge von 32 gelbem Wachs, 2 Grünspan, 3 rotem Bolus