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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Großbritannien

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Großbritannien (Staatsverwaltung).

u. selbst der Besuch von Schulen, in welchen Kinder von tradesmen (Krämern, Handwerkern etc.) ihre Erziehung erhalten, den Kindern der obern Stände verpönt ist.

Jeder in G., auch von einer Ausländerin, und im Ausland von einer Engländerin Geborne ist ein Brite und genießt dessen politische und bürgerliche Rechte. Jedem Briten steht völlige Freiheit der Person, namentlich auch Sicherheit des Lebens, der Gliedmaßen, Gesundheit und des guten Namens, Schutz gegen jede willkürliche Verhaftung und Freiheitsbeschränkung zu; ferner Sicherheit des Eigentums, Freiheit der Rede und der Presse unter dem Schutz der Geschwornengerichte, Petitionsrecht und der Schutz der Gerichtshöfe und Parlamente, Unantastbarkeit seines Hauses und das Recht, zur Selbstverteidigung Waffen zu tragen. Was aber die britische Verfassung besonders auszeichnet, sind die Mittel, welche sie einem jeden gewährt, um die Gesetze in Anspruch zu nehmen. Es ist nämlich ein allgemeiner Satz des britischen Staatsrechts, daß keinem durch besondere Befehle verboten werden kann, was nicht durch vorhergegangene Gesetze verboten ist. Die Bürger sind also der Regierung, d. h. der ganzen Hierarchie des Beamtenstandes, nicht zu unbedingtem, sondern nur zu verfassungsmäßigem Gehorsam verpflichtet. Die schroffe Trennung aber des Beamtenstandes vom Volk, das Zuvielregieren wird dadurch ausgeschlossen, daß die britische Regierungsverfassung eine Menge Regierungsgeschäfte der eignen Besorgung der Nation überläßt. Hierher gehören die Friedens- und die Geschwornengerichte, die Grand jury, die Munizipalverfassung und vor allem das Recht, sich zur Beratung aller gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu versammeln und zu verbinden. Gesichert wird diese persönliche Freiheit durch die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten und insbesondere, was die willkürliche Festnehmung anlangt, durch die Habeaskorpusakte. Den Schlußstein des Ganzen jedoch, das wahre Palladium der Herrschaft der Gesetze, bildet die Preßfreiheit.

Staatsverwaltung.

Die Exekutivgewalt gehört, wie schon erwähnt, der Krone. Ihre Organe sind die Minister und die von der Krone gewählten Beamten. Die anerkannten Ratgeber der Krone bilden den Geheimen Staatsrat (Privy Council), welcher aus bedeutenden, vom König gewählten Persönlichkeiten besteht (nur der Lord-Mayor von London gehört ex officio dazu), ohne Beschränkung der Zahl. Ein Ausschuß dieses Rats fungiert als Appellationsgericht für die kolonialen, Admiralitäts- und kirchlichen Gerichtshöfe. Gegenwärtig zählt der Geheime Staatsrat 204 Mitglieder und vereinigt in sich die hervorragendsten Politiker aller Parteien. Die eigentlich wirksamen Kräfte, die ausführenden Minister der Krone dagegen bilden einen kleinern Körper von Kabinettsräten (Cabinet Council), unter welche die Hauptstaatsämter verteilt sind, und welche die Verbindung zwischen dem König und den Häusern des Parlaments vermitteln. Die Mitglieder dieses Kabinettsrats werden zwar auch vom König ernannt; da sie aber dem Parlament gegenüber für ihre Handlungen verantwortlich sind, so hängt ihre Wahl von der Majorität im Parlament ab, ohne dessen Zustimmung die Regierungsgeschäfte stillstehen würden. Die minder wichtigen Staatsämter sind Personen anvertraut, welche, obwohl nicht Kabinettsmitglieder, doch auch zu den anerkannten Dienern und Ratgebern der Krone gehören. Alle diese Beamte insgesamt bilden das Ministerium. Der Kabinettsrat besteht in der Regel aus folgenden Mitgliedern: der erste Lord der Schatzkammer (First Lord of the Treasury) als Premier; der Lord-Oberkanzler als Rechtsbeistand des Kabinetts und Bewahrer des großen Siegels; der Lord-Präsident des Geheimen Rats; der kleine Siegelbewahrer (Lord Privy Seal); der Kanzler des Schatzamtes (Exchequer, Finanzminister); die Staatssekretäre für innere Angelegenheiten, ausländische Angelegenheiten, die Kolonien, Krieg und Indien; der erste Lord der Admiralität (Marineminister), der Oberpostmeister; die Präsidenten des Handelsamtes (Board of Trade), des Amtes für Lokalregierung und des Unterrichtsrats; der Lord-Lieutenant (oder an seiner Stelle der Sekretär) für Irland, der Sekretär für Schottland und der Kanzler des Herzogtums Lancaster. Andre hohe Staatsbeamte sind der Oberkommissionär für öffentliche Bauten, die junior Lords der Admiralität und der Schatzkammer, die Unterstaatssekretäre. Sie gehen fast sämtlich aus dem Parlament hervor und legen ihr Amt nach Rücktritt des Ministeriums nieder. Für Justizfälle stehen der Regierung außer dem Lord-Kanzler ein Attorney general, ein Solicitor general und ein Advocate general zur Seite. Die Verwaltung der Angelegenheiten Schottlands ist jetzt größtenteils mit der der englischen vereinigt. Irland dagegen hat eine eigne Regierung, welcher ein in Dublin residierender Statthalter (Lord-Lieutenant) vorsteht. Die Schatzkammer (treasury) sorgt für Erhebung der Steuern und deren richtige Verwendung. In ihr haben Sitz der erste Lord der Schatzkammer, der Kanzler des Exchequer und drei andre hohe Staatsbeamte, die jedoch nicht Mitglieder des Kabinetts sind. Unter ihr stehen das Zollamt und das inländische Steueramt mit dem Stempelamt.

Was die innere Verwaltung des Landes betrifft, verweisen wir auf die Artikel "England", "Schottland" und "Irland". Hier mag nur erwähnt sein, daß die Lokalausgaben 1882-83: 64,071,921 Pfd. Sterl. betrugen. Diese bedeutende Summe wurde durch eine Mietsteuer (30,772,286 Pfd. Sterl.), indirekte Steuern (Chausseegelder, Marktgebühren etc., 6,853,047 Pfd. Sterl.; Gas- u. Wasserrente, 5,149,605 Pfd. Sterl.), Verkauf oder Vermietung des Gemeindeeigentums (1,528,599 Pfd. Sterl.), durch Anleihen (11,953,649 Pfd. Sterl.), verschiedene Einnahmen (3,790,075 Pfd. Sterl.) und Zuschüsse aus dem Staatssäckel (4,024,660 Pfd. Sterl.) gedeckt. Die Armenpflege erforderte 10,431,345 Pfd. Sterl., die Schulen 5,330,772 Pfd. Sterl.

Von einem Staate, dessen Bürger so thätig in die Verwaltung eingreifen, sollte man glauben, daß der Beamtenstand auffällig gering vertreten sein würde. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr zählte man 1881: 155,117 Staats- und Gemeindebeamte, einschließlich von 9826 Frauen, nämlich 39,587 Staatsbeamte, 26,997 Staatsdiener (Briefträger etc.), 5498 Gefängnisbeamte, 53,168 Polizeibeamte, 21,622 Gemeindebeamte und 8245 Gerichtsbeamte. Auf je 225 Einwohner kam daher ein Beamter. Es kommen aber Einwohner auf jeden Beamten in:

England Schottland Irland Verein. Königr.

auf Staatsbeamte 1016 881 1039 1003

Staatsdiener 1226 1418 2197 1333

Gefängnisbeamte 7427 9883 6617 7491

Polizeibeamte 799 963 308 656

Gemeindebeamte 1742 2368 2832 1613

Gerichtsbeamte 4274 6943 3202 4231

Zusammen: 234 260 175 225