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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handelspflanzen; Handelspolitik

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Handelspflanzen - Handelspolitik.

Gläubiger ohne gerichtliche Klage sich aus dem Pfand sofort bezahlt machen, wenn der Schuldner im Verzug ist. Allerdings muß der Gläubiger ein ihn zum Verkauf des Pfandes ermächtigendes Dekret des Handelsgerichts (Amtsgerichts) auswirken und zu diesem Behuf seinen Antrag mit den nötigen Bescheinigungsmitteln versehen, auch den Schuldner von dem beabsichtigten Verkauf benachrichtigen. Ist in einem solchen Fall schriftlich vereinbart, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren berechtigt sein soll, sich aus dem Pfand zu befriedigen, so kann der Gläubiger das Pfandobjekt ohne weiteres öffentlich verkaufen lassen. Hat die verpfändete Sache einen Markt- oder Börsenpreis, handelt es sich also z. B. um ein auf dem Kurszettel notiertes Handelspapier, so braucht der Verkauf nicht öffentlich zu erfolgen; er muß aber durch einen Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten unter Benachrichtigung des Schuldners zum laufenden Preis bewirkt werden. Abgesehen von diesen handelsrechtlichen Bestimmungen über das vertragsmäßige Pfandrecht kennt das deutsche Handelsgesetzbuch auch die besondern gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs am Kommissionsgut (Art. 374 f.), des Spediteurs am Speditionsgut (Art. 382, 387) und des Frachtführers am Frachtgut (Art. 409 ff.). Im Handelsseerecht ist das Pfandrecht der Schiffsgläubiger (s. d.) am Schiff nebst Zubehör von Wichtigkeit (Art. 758 ff.), desgleichen das dem Pfandrecht des Frachtführers analoge Pfandrecht des Verfrachters an den Seefrachtgütern (Art. 624). Auch das Darlehen gegen Verbodmung gehört hierher (s. Bodmerei).

Handelspflanzen, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, welche in ihren wertvollern Bestandteilen von dem Landwirt im eignen Betrieb nicht verwendet, sondern entweder direkt verkauft, oder zu technischer Verarbeitung bestimmt werden und in der Regel auch nur wenige für Wirtschaftszwecke verwendbare Bestandteile liefern. Man baut dieselben also lediglich zu dem Zweck an, eine Verkaufsware zu produzieren, und schließt Getreide und Futterpflanzen von diesem Begriff aus, wenn schon unter Umständen auch diese nur zum Verkauf angebaut werden können. Zu den H. gehören zahlreiche Gewürz-, Fabrik-, Gespinst-, Öl-, Farbe- und Arzneipflanzen. Der Bau der H. kennzeichnet die intensive Landwirtschaft, die Emanzipation von der Anschauung, daß der landwirtschaftliche Betrieb sich aus sich selbst erhalten müsse; er ist daher auch an die Bedingungen der intensiven Wirtschaft gebunden und kann in einiger Ausdehnung nur da betrieben werden, wo diese vereinigt zusammentreffen. Die Mehrzahl der H. liefert nur wenig zu Düngungszwecken geeignete Rückstände; ihr Anbau setzt daher, da sie fast alle reiches, dungkräftiges Land verlangen, einen starken Viehstand und lebhaften Düngerhandel voraus. Fast sämtliche in ihnen enthaltene Pflanzennährstoffe werden mit dem Ernteprodukt auf dem Markt verkauft, der Ersatz muß also anderweitig beschafft werden. Sie setzen ferner gutes, wohl melioriertes und sorgfältig bearbeitetes Land voraus und verlangen während ihres Wachstums sorgsame Pflege und unausgesetzte Bearbeitung. Durch ihren Anbau wird allerdings dem Getreidebau ein Teil des Areals entzogen, deshalb aber nicht dessen Produktion verringert. Die reichliche Düngung und vorzügliche Bearbeitung des Bodens, welche sie vollauf lohnen, machen den Boden in hohem Grad produktionsfähig, so daß da, wo ausgedehnter Anbau von H. sich findet und dieser rationell betrieben wird, auf kleinerer Fläche mehr Getreide als vorher geerntet wird und dieses die besten Bedingungen des Wachstums findet. Je teurer (seltener) das Land wird und je (relativ) billiger das Getreide durch auswärtige Zufuhren im Preise sich stellt, um so mehr muß der Landwirt den Bau der H. forcieren. Letzterer verlangt aber eine größere Fülle von Kenntnissen, mehr Geschicklichkeit und Umsicht, unausgesetzte Thätigkeit, reichlich vorhandene Arbeitskräfte und erhöhte Brauchbarkeit der Arbeiter, sichern Absatz, genügendes Kapital und leichten Bezug von Dungmitteln aller Art. Manche H. setzen außerdem noch das Vorhandensein oder die Einrichtung von technischen Etablissements zur Verarbeitung voraus. Am ausgedehntesten ist ihr Anbau in Baden, der Pfalz, den Rheinprovinzen, in Belgien und vielen Teilen von Frankreich. Nur selten ist demselben jedoch mehr als 15 Proz. des landwirtschaftlich benutzten Bodens eingeräumt; im Nordosten von Deutschland, Rußland und anderwärts erreicht er kaum einige Prozente. Vgl. Löbe, Anleitung zum rationellen Anbau der Handelsgewächse (Stuttg. 1868-70, 7 Tle.); Langethal, Landwirtschaftliche Pflanzenkunde, Bd. 3 (5. Aufl., Berl. 1874).

Handelspolitik, der Inbegriff der Grundsätze, nach welchen der Staat seine Interessen auf dem Gebiet des Handels wahrt. Die von ihm zu ergreifenden Maßregeln, welche immer auf geschichtlich gewordene Zustände Rücksicht zu nehmen haben, haben teils den Zweck, den Handel direkt und indirekt zu heben und zu fördern, teils sind sie auf Beschränkungen desselben gerichtet. Eine verschiedene Stellung nehmen in der H. Innen- und Außenhandel ein. Ersterer wurde früher vielfach durch Binnenzölle, persönliche Berechtigungen, wie Stapel-, Umschlagsrechte etc., beschränkt. Heute sind diese Schranken meist gefallen, die Kulturländer haben für den Binnenhandel meist den Gedanken der Handelsfreiheit verwirklicht, zumal hier Veranlassung zum Einschreiten im Interesse des Arbeiter- und des Gewerbeschutzes wenig oder gar nicht geboten ist. Beschränkungen, welche heute bestehen, dienen teils den Zwecken der Sicherheits- und Gesundheitspolizei (z. B. die Bestimmungen über den Handel mit Gift, Branntwein, gebrauchten Sachen, über Rückkaufsgeschäfte, Hausierwesen etc.), teils denen einer gleichmäßigen Besteuerung (Bestimmungen über Wanderhandel, Warenauktionen etc.), teils auch denen einer allgemeinen, dem Interesse des Handels selbst dienenden Ordnung (Meß-, Markt-, Börsenordnung etc.). Zur Pflege und Förderung des Handels dienen die Einrichtung von Handelsgerichten nebst entsprechender Berücksichtigung der besondern Bedürfnisse des Handels in der Rechtsordnung, von Handelskammern, Handelsschulen, Ausstellungen etc., dann insbesondere alle Maßregeln und Anstalten, welche eine Hebung und Sicherung des Verkehrs herbeiführen. Die auf den Außenhandel gerichtete H. erstrebt teils Sicherung und Wahrung der heimischen Interessen im Ausland (konsularische Vertretungen, Handelsverträge), teils die Erhaltung und Hebung der eignen Industrie durch Beschränkungen (Einfuhrzölle, Einfuhrverbote) oder durch Beschaffung von Mitteln, deren sich der Handel zu seiner Entwickelung bedient (Handelsstatistik, Exportmusterlager, Konsulatsberichte etc.). Eine wichtige Rolle für den Handel spielen die Transportmittel (Eisenbahnen, deren Tarifgestaltung, Eisenbahnfrachtrecht, Schiffahrt), dann kann von hoher Bedeutung für denselben eine gesunde Kolonialpolitik sein, wenn durch dieselbe Handelsbeziehungen mit fremden großen Absatzgebieten angebahnt und dauernd unterhalten werden.