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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Harem; Haren

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Harem - Haren.

ausgegeben (Par. 1624-28, 6 Bde.), einen Neudruck derselben besorgte Stengel (Marb. 1883-84, 5 Bde.).

2) Sir Thomas Duffus, engl. Historiker, geb. 1804 zu Port Royal auf Jamaica, trat 1819 beim Record Office (Staatsarchiv) zu London als Clerk ein, an dem er bis zu seinem Tod 15. Juni 1878 angestellt blieb; seit 1861 war er Direktor desselben, 1869 wurde er in den Ritterstand erhoben. Die Regierung übertrug ihm die Herausgabe der "Monumenta historica britannica", für die er die allgemeine Einleitung schrieb. Eine große Zahl mittelalterlicher Urkunden zur englischen Geschichte hat er mit Sachkenntnis und Sorgfalt herausgegeben ("Rotuli litterarum clausarum 1204-27", Lond. 1833 bis 1844; "Rotuli litterarum patentium 1201-16", das.; "Rotuli Normanniae 1200-1209"; "Modus tenendi parliamentum", das. 1846; "Descriptive catalogue of materials relating to the history of Great Britain", das. 1871, 3 Bde.; "Registrum Palatinum Dunelmense 1311-16", das. 1874-78, 4 Bde.). Außerdem schrieb er die verdienstvolle Biographie des Master of the rolls, Lord Langdale (1852).

3) Thomas, engl. Novellist, geb. 2. Juni 1840 in einem Dorf in Dorsetshire, trat 1857 bei einem Architekten in die Lehre, ging dann zu seiner weitern Ausbildung im Baufach nach London und erhielt 1863 für einen "Essay on coloured brick and Terra Cotta architecture" einen Preis. Trotz dieses Erfolgs wandte er sich später ganz der schönen Litteratur zu und suchte namentlich die ländliche Bevölkerung seiner heimischen Grafschaft in novellistischen Darstellungen zu schildern. Wir nennen von seinen Arbeiten: "Under the Greenwood tree" (1872); "A pair of blue eyes" (1873); "Far from the madding crowd" (1874); "The hand of Ethelberta" (1876); "The return of the native" (1878); "The trumpet major" (1880) u. "Two on a tower" (1882).

4) Gathorne, s. Cranbrook.

Harem (Harim, arab., "das Verbotene, Unverletzliche"), Bezeichnung der abgesonderten und keinem fremden Mann zugänglichen Frauenwohnung bei den Mohammedanern, die dann auch übertragen wird auf die Bewohnerinnen derselben und zwar im weitern Sinn auf sämtliche weibliche Mitglieder des Hauses, im engern auf die rechtmäßigen Frauen (deren der Moslem nach dem Koran vier haben darf, wovon er indes selten Gebrauch macht). Die Frauengemächer (in Persien Enderun, in Indien Zenane genannt) umfassen in den meisten mohammedanischen Häusern sämtliche Räumlichkeiten mit Ausnahme des Empfangssalons (Selamlik). Doch sind die Frauen keineswegs auf den H. beschränkt, sie dürfen sich nur nicht zeigen, sobald ein nicht zur nächsten Verwandtschaft gehöriger Mann anwesend ist. Selbst Ärzte können zu den kranken Frauen nur in Gegenwart der Männer oder einiger Sklavinnen gelangen, wie die Sklavinnen auch die nötigen Geschäfte besorgen. Auch die mohammedanische Frau vom höchsten Stand bringt einen großen Teil des Tags mit Spinnen, Nähen und Sticken zu. Außer diesen Beschäftigungen gibt es im H. auch manche Unterhaltungen und Vergnügungen (Gesang, Tanz, Spiele etc.), mit denen man das ewige Einerlei zu töten sucht. Eine besondere Berücksichtigung verdient der H. des Sultans zu Konstantinopel (Dar ul Seadet). Die Bedienung ist auch hier Sklavinnen anvertraut; die Wache aber führen schwarze Verschnittene, deren Oberhaupt der Kislar Aghasi ist. Es gibt aber einen Kislar Aghasi des alten und einen des neuen Palastes, welch letzterer von großem Einfluß in der Verwaltung, besonders in den Angelegenheiten des Hofstaats, ist. Alle Weiber des großherrlichen Harems sind Sklavinnen, und es kann keine freigeborne Türkin darin aufgenommen werden; die Zahl derselben ist unbestimmt, aber sehr beträchtlich. Die Mutter, die Schwestern und andre Verwandte des Sultans, auch die Großbeamten, versehen den H. um die Wette mit den schönsten Mädchen, meist Cirkassierinnen und Georgierinnen, die vorher oft jahrelang in den Häusern der Vornehmen erzogen und unterrichtet worden. Aus ihnen wählt sich der Sultan seine Gemahlinnen, deren er sieben haben darf. Diese Gemahlinnen heißen Kadin (s. v. w. Signora, Dame); unter ihnen erhält diejenige, welche den ersten Sohn gebiert, den Vorrang vor allen übrigen und genießt als die offizielle Gemahlin des Sultans die höchsten Ehren. Den Namen Sultaninnen führen nur die Mütter, Schwestern und Töchter der Sultane. Nächst den Kadinen kommen im Rang die Gediklik, d. h. Privilegierte, welche den Sultan persönlich bedienen. Alle die, welche in den großherrlichen H. aufgenommen sind, werden mit dem allgemeinen Namen Odalik (Odalisken, "Stubenmädchen") bezeichnet, wenn sie auch noch unberührt sind. Der Sultan wählt unter den noch unberührten nach Gefallen, bisweilen aber überliefert die Sultanin-Mutter ihrem Sohn eine Dirne in sein Schlafzimmer, das unmittelbar an den H. stößt. Dasselbe geschieht auch in der Nacht des 27. Ramasan. Würde die für diese Nacht Auserwählte schwanger, so wäre es die glücklichste Vorbedeutung für den Sultan und das ganze Reich. Jede Odaliske, die der Sultan einmal berührt hat, wird von den übrigen abgesondert und erhält eigne Sklavinnen und Eunuchen, darf aber nur dann wieder vor ihm erscheinen, wenn sie dazu veranlaßt wird. Höher stehen die Chasseki, mit welchem Namen besonders diejenigen bezeichnet werden, die Mutter eines Prinzen geworden sind; die erste unter ihnen heißt Chasseki-Sultan. Sie erhielten ehedem aus der Staatskasse ein bestimmtes Bassimlik, d. h. Pantoffelgeld, das nicht unter 500 Beutel oder 25,000 Piaster beträgt. Der H. des Sultans steht unter unmittelbarer Aufsicht der Kjaja-Chatun, einer alten Geliebten des Sultans, welche nur nach langen und erprobten Diensten diesen Posten erhält. Sie haftet für die Ruhe des Harems und erhält alle Befehle vom Sultan unmittelbar. Die größte Gewalt im H. übt aber die jedesmalige Sultan-Walide, d. h. die Mutter des regierenden Sultans. Ihre Einkünfte sind auf Krongüter und Staatspachtungen fundiert und sollen sich jährlich auf 1000 Beutel belaufen. Sie hat oft großen Einfluß auf die Staatsangelegenheiten. Nach dem Tod eines Sultans steht es denjenigen Odalisken, welche nur von Prinzessinnen Mütter wurden, frei, den H. zu verlassen und sich zu verheiraten; die Mütter von Prinzen aber müssen in den alten H. wandern, aus dem sie nie wieder zum Vorschein kommen, wenn sie nicht etwa als Sultan-Walide zurückkehren.

Haren, 1) Willem van, holländ. Dichter, geb. 21. Febr. 1710 zu Leeuwarden als Sprößling eines edlen friesischen Geschlechts, bekleidete hohe Staatsämter; starb 4. Juli 1768 zu Ödenrode in Nordbrabant. Als Dichter hat er sich bekannt gemacht durch einzelne lyrische Gedichte (darunter "Het menschelijk leven", 1760, ein Rückblick auf sein Leben, voll kräftigen philosophischen Geistes) und eine epische Dichtung: "Gevallen van Friso" (Amsterd. 1741), worin er die Schicksale des fabelhaften ersten Königs der Friesen schildert. Seine gesammelten Gedichte erschienen zu Utrecht 1742 (s. unten).