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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hobart; Hobbema; Hobbes

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Hobart - Hobbes.

kühlern Klimas wird H. von den Bewohnern des australischen Festlandes im Sommer stark besucht.

Hobart (Hobart Pascha), Augustus Charles, geb. 1. April 1822, dritter Sohn des sechsten Grafen von Buckinghamshire, trat 1836 in die englische Marine ein und zeichnete sich 1854 und 1855 während des Kriegs gegen Rußland in der Ostsee aus. 1861-1865 befehligte er einen Blockadebrecher im Dienste der amerikanischen Südstaaten. 1867 trat er als Konteradmiral in den Dienst der Türkei und befehligte die Flotte, welche die Blockade des aufständischen Kreta gegen die griechischen Unterstützungsversuche aufrecht erhalten sollte. Nachdem ihm dies gelungen und er die griechische Regierung zur Auslieferung des Transportschiffs Enosis, welches neue Freischaren nach Kreta übergeführt hatte, genötigt, wurde er zum Pascha und Admiral sowie zum Generalinspektor der türkischen Marine ernannt. 1874 wurde er auf seinen Wunsch wieder in die Liste der britischen Seeoffiziere aufgenommen. Als er aber trotz der englischen Neutralitätsproklamation während des russisch-türkischen Kriegs 1877 das Kommando der türkischen Flotte im Schwarzen Meer übernahm, ward er zum zweitenmal aus dieser Liste gestrichen. Er starb 19. Juni 1886 in Mailand. Er hinterließ "Sketches of my life" (hrsg. von seiner Witwe, Lond. 1886).

Hobbema, Meindert, niederländ. Maler, wahrscheinlich um 1638 zu Amsterdam geboren, verheiratete sich 2. Okt. 1668 in Amsterdam, wobei Jacob van Ruisdael Zeuge war. Wahrscheinlich war H. Ruisdaels Schüler gewesen, jedenfalls hatte er sich unter dessen Einfluß ausgebildet. Er starb, wie Ruisdael, in ärmlichen Umständen in Amsterdam und ward 14. Dez. 1709 daselbst beerdigt. Nächst Ruisdael ist H. der größte holländische Landschaftsmaler, dessen Bilder gegenwärtig so in der Mode sind, daß sie mit den höchsten Preisen bezahlt werden. Seine fesselnde Eigentümlichkeit liegt in dem Zauber der Farbe, in der Sonnenbeleuchtung und der großen Naturwahrheit. Leider sind manche seiner Bilder stark nachgedunkelt. Seine Meisterwerke befinden sich meist in England, so in der Nationalgalerie, im Besitz des Lords Hatherton in London, Holfords, Th. Barings, Fields, des Earls of Grosvenor, des Lords Overstone. Ein meisterhaftes Bild, eine Mühle, besitzt das Rijksmuseum zu Amsterdam nebst andern aus der Galerie van der Hoop, ferner das Louvre (eine Wassermühle) und der Herzog von Arenberg in Brüssel. In Deutschland kommen Hobbemas Bilder sehr selten vor: drei besitzt das Städelsche Institut zu Frankfurt, je eins die Münchener Pinakothek, das Berliner Museum, das Wiener Belvedere etc. Wegen der Seltenheit und Kostbarkeit seiner Bilder wird der Name H. vielfach von Fälschern ausgebeutet.

Hobbes, Thomas, Philosoph und Publizist des Staatsabsolutismus, geb. 5. April 1588 zu Malmesbury, studierte seit dem 14. Jahr in Oxford Mathematik und Aristotelische Philosophie, siedelte aus Haß gegen die 1641 ausgebrochene Revolution, von welcher er seine Landsleute durch das Beispiel der Geschichte mittels seiner (Lond. 1628) veröffentlichten Übersetzung des Thukydides vergebens abzuschrecken versucht hatte, (1641) nach Paris über, wurde Lehrer des Prinzen von Wales (des nachherigen Königs Karl II.) und schrieb zur Verteidigung der von den Stuarts begünstigten Staatsomnipotenz die Werke: "De cive" (Par. 1642, Amsterd. 1647; deutsch von J. H. v. Kirchmann, Leipz. 1873), "Human nature, or the fundamental elements of policy" (Lond. 1650), "Leviathan seu de materia, forma et potestate civitatis ecclesiasticae et civilis" (engl., das. 1651; lat., Amsterd. 1668; deutsch, Halle 1794, 2 Bde.), denen nach seiner 1655 erfolgten Rückkehr nach England die weitern philosophischen Schriften: "Elementorum philosophiae sect. I.: De corpore" (engl., Lond. 1655), "Sect. II.: De homine" (engl., das. 1659; beide lat., Amsterd. 1668), "De corpore politico, or the elements of law moral and political" (Lond. 1659) und "Quaestiones de libertate, necessitate et casu, contra D. Bramhallum" (verfaßt 1646; engl., das. 1659) folgten, außer welchen er noch historische (z. B. eine Geschichte des Bürgerkriegs Englands) und physikalisch-mathematische (z. B. ein "Decameron physiologicum") verfaßt, auch im hohen Alter den Homer übersetzt hat. Karl II. setzte ihm nach seiner Thronbesteigung (1660) eine Pension von 100 Pfd. Sterl. aus, die er fortan in ländlicher Zurückgezogenheit auf dem Landsitz seines ehemaligen Zöglings, des Grafen von Devonshire, genoß. Er starb daselbst 4. Dez. 1679.

H.' Philosophie ist eine Tochter der Baconschen; einzige Erkenntnisquelle ist nach ihm der äußere Sinn (Sensualismus), einziger Gegenstand der Erkenntnis die Körperwelt (Materialismus). Doch unterscheidet H. zweierlei Arten von Körpern, natürliche und künstliche. Jene machen den Gegenstand der Natur- oder theoretischen Philosophie (philosophia naturalis), diese den Gegenstand der Staats- oder praktischen Philosophie (philosophia civilis) aus. Zu jenen rechnet H. (wie schon Bacon gethan hatte) auch die menschliche Seele, die er einen feinern Körper, und deren innere Vorgänge (Empfindungen) er Bewegungen (der Nerven- und Hirnmasse) nennt; als der vornehmste unter diesen Vorgängen gilt ihm der Staat, der durch das Zusammenwirken menschlicher Willens-, wie der natürliche Körper durch ein solches physischer Naturkräfte zu stande kommt. Dem Zerstörungswerk der sich selbst überlassenen Naturkräfte setzt die unverbrüchliche Naturordnung unter dem Naturgesetz, dem unvermeidlichen "Krieg aller gegen alle" der sich selbst überlassenen Menschenwillen setzt die, einmal errichtet, gleichfalls unveränderliche Staatsordnung unter dem Staatsgesetz ein Ziel. Wie die Naturordnung eine natürliche, so ist der Staat eine künstliche (durch die Menschen selbst eingesetzte) Sicherheitsanstalt, durch welche dem Kampf dort der Natur-, hier der einzelnen Willenskräfte ein Ende gemacht wird. Da für die menschlichen Willen eine überlegene Obergewalt, wie sie für die Naturkräfte in der Natur selbst besteht, nicht vorhanden ist, so muß eine solche durch die Menschen, um ihrer eignen Selbsterhaltung willen, mittels Übereinkunft geschaffen und derselben (dem Herrscher) die nämliche unbedingte Zwangsbefugnis gegenüber den Einzelnen (den Unterthanen) eingeräumt werden, welche die Naturordnung faktisch gegen die einzelnen Kräfte in der Natur ausübt. Die Gewalt des Herrschers (der übrigens ebensogut ein Einzelner wie eine ganze Versammlung sein kann, H. hält aber erstere Form für die vorteilhaftere), obwohl ursprünglich durch Vertrag auf denselben übertragen, ist absolut und unwiderruflich (gegen die Lehre des Grotius), die durch dieselbe festgesetzte Ordnung (Staatsgesetzgebung) einzige Norm sowie der Staatswille selbst einzige Quelle des Rechts, jede Auflehnung gegen dieselbe Revolution (gleichviel aus welchem Grund) und als solche widerrechtlich und verbrecherisch. Auch die Religion, da sie ihren Bekennern unmöglich das Recht verleihen kann, einen Staat im Staat zu bilden, macht hiervon keine Ausnahme. Letzteres zog