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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Innungen

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Innungen.

ten, daß eine Erweiterung der Rechte (von andern prinzipiellen Bedenken abgesehen) auch eine obrigkeitliche Kontrolle und Einmischung in die Korporationsangelegenheiten, um die egoistische Ausbeutung solcher Rechte zu verhindern, bedingen würde, welche den Verteidigern dieser Politik wenig genehm sein, der Staatsgewalt aber eine sehr schwierige Aufgabe auferlegen und die Wirksamkeit der I. beeinträchtigen würde. Als ungerechtfertigt muß insbesondere die Forderung erachtet werden, nur Innungsmeistern das Halten von Lehrlingen zu gestatten (s. Lehrlingswesen).

Die Politik in Bezug auf I. war in Deutschland bis zur Gründung des Deutschen Reichs Sache der Einzelstaaten und in diesen eine verschiedene. In Preußen ließ die Hardenbergsche Gewerbegesetzgebung von 1810 und 1811, welche die Gewerbefreiheit einführte, die Zünfte als freie I. bestehen. Die Gewerbeordnung von 1845 suchte in den I. eine neue dem Gewerbewesen förderliche Organisation der Gewerbtreibenden herbeizuführen. Die Fortexistenz der ältern I. wurde gestattet, ihre Statuten sollten aber revidiert und den Vorschriften der § 101-117 angepaßt werden. Das Gesetz regelte näher die Organisation und Rechte neuer I. und unterschied hierbei solche, welche den Befähigungsnachweis für ihre Mitglieder zu fordern hatten, und I., für deren Mitglieder dieser Nachweis nicht obligatorisch war. Jene I. erlangten durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Korporation. Ihr Zweck sollte die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen sein, insbesondere sollten sie die Aufnahme, die Ausbildung und das Betragen der Lehrlinge, Gesellen und Gehilfen der Innungsgenossen beaufsichtigen, die Verwaltung der Kranken-, Sterbe-, Hilfs- und Sparkassen der Innungsgenossen leiten und der Fürsorge für die Witwen und Waisen derselben sich unterziehen. Ein Beitrittszwang bestand nicht, aber in einer großen Zahl von Gewerben (§ 131) wurde die Befugnis; Lehrlinge zu halten, davon abhängig gemacht, daß die Gewerbtreibenden entweder in eine ältere oder neuere Innung nach vorgängigem Beweis der Befähigung zum Betrieb des Gewerbes aufgenommen waren, oder diese Befähigung besonders nachgewiesen hatten. Die Gewerbegesetzgebung von 1849 (Verordnung vom 9. Febr.), welche die Gewerbefreiheit im Interesse der Erhaltung und Kräftigung des Handwerkerstandes sehr weit einschränkte (s. Gewerbegesetzgebung) und formell bis 1868 in Kraft blieb, machte den selbständigen handwerksmäßigen Gewerbebetrieb bei einer sehr großen Zahl von Gewerben (§ 23) abhängig von der Mitgliedschaft einer Innung nach vorgängigem Befähigungsnachweis oder von dem Nachweis der Befähigung vor einer Prüfungskommission. Die I. wurden noch dadurch bevorzugt, daß durch Ortsstatuten Aufnahme und Entlassung aller Lehrlinge, sobald für das Gewerbe am Ort eine Innung bestand, vor diese gewiesen und derselben eine Mitwirkung bei der Aufsicht über die Ausbildung und das Betragen selbst derjenigen Lehrlinge, deren Lehrherren nicht zur Innung gehörten, eingeräumt werden konnte. In manchen deutschen Staaten wurden bei Einführung der Gewerbefreiheit die alten Zünfte direkt aufgehoben, ihr Vermögen wurde mehr oder minder als öffentliches Gut behandelt, die etwanige Neubildung gewerblicher Vereinigungen aber ganz der freien Association überlassen und dem gewöhnlichen Vereinsrecht unterstellt. So in Württemberg (Gewerbeordnung vom 12. Jan. 1862, § 52 ff.) und Baden (Gewerbeordnung vom 20. Sept. 1862, Art. 24 ff.), auch in Bayern (Gewerbegesetz vom 30. Jan. 1848, Art. 25 ff.), nachdem man hier 1825 und 1862 mit geringem Erfolg staatlich organisierte Zwangsverbände an die Stelle der alten Zünfte gesetzt hatte. In einer Reihe von norddeutschen Staaten (z. B. in Oldenburg, Bremen, Hamburg, Lübeck) wurde den Zünften die Wahl gelassen, sich aufzulösen und ihr Vermögen zu teilen oder als freie I. fortzubestehen, die Neubildung aber der freien Association überlassen. In einigen andern (Sachsen, Braunschweig, einzelne thüringische Staaten) wurden die alten Korporationen als öffentliche I. mit bestimmten gewerblichen Befugnissen erhalten, die Neubildung ähnlicher unter staatliche Oberaufsicht gestellt.

Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs von 1869 ließ (§ 81-96) alle gesetzlich bestehenden Korporationen (I., Zünfte) als freie I. fortbestehen, ließ auch ihre Statuten, soweit sie nicht der Gewerbeordnung widersprachen, in Kraft, regelte aber in freiheitlicher Weise den Ein- und Austritt der Mitglieder und begünstigte die Auflösung. Sie regelte ferner die Bildung neuer I. gewährte diesen aber nur die Eigenschaft privatrechtlicher Vereine. Da die Bestimmungen sich als völlig ungenügend erwiesen und die I., die noch aus früherer Zeit zahlreich sich erhalten hatten (in Preußen z. B. über 6000), zur Förderung des Gewerbewesens wenig leisteten, suchte das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 durch eine neue Regelung der I., durch eine Umgestaltung ihres Charakters und Erweiterung ihrer Rechte und Befugnisse, einen bessern Zustand des Innungswesens herbeizuführen. Man hielt daran fest, jeden Zwang für Gewerbtreibende, einer Innung beizutreten, auszuschließen, machte aber die I., deren Statuten den im Gesetz bestimmten Normen entsprachen, zu öffentlich-rechtlichen Korporationen, indem man ihnen, um die oben erwähnten, ihnen ausdrücklich auferlegten Aufgaben erfüllen zu können, die dort näher als notwendig bezeichneten obrigkeitlichen Rechte und Befugnisse gewährte. Die bisherige Beschränkung einer Innung auf gleiche oder verwandte Gewerbe wurde aufgehoben (s, oben). In dem von den liberalen Parteien lebhaft bekämpften § 100 e wurde außerdem bestimmt, daß die höhere Verwaltungsbehörde für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit sich auf dem Gebiet des Lehrlingswesens bewährt hat, nach Anhörung der Aufsichtsbehörde verfügen kann, 1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen, die auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Erteilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, auf Anrufen eines der streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört; 2) daß und insoweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter 1) bezeichneten Arbeitgebern gehört, und 3) (durch besonderes Gesetz vom 8. Dez. 1884 zugefügt) daß Arbeitgeber der unter 1) bezeichneten Art von einem bestimmten Zeitpunkt ab Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen. Die I. sind der Aufsicht der Gemeindebehörde und der Regierung unterstellt, ihre Statuten bedürfen der Genehmigung der höhern