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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kauer; Kauernik; Kauf

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Kauer - Kauf.

Kauer, Ferdinand, Opernkomponist, geb. 1751 zu Klein-Thaya in Mähren, studierte Medizin, widmete sich dann der Musik und wurde um 1795 Kapellmeister des Marinellischen Theaters in Wien. Später war er noch an verschiedenen andern Theatern Wiens als Kapellmeister und Komponist angestellt und wurde namentlich durch seine komischen Opern der erklärte Liebling des Publikums. Unter diesen fand sein "Donauweibchen" den meisten Beifall, ein Werk, welches mit seinen leichtfaßlichen und anmutigen Melodien bis in die neueste Zeit sein Publikum gefunden und den Theaterdirektoren ungeheure Summen eingebracht hat, während der Komponist seine letzten Lebensjahre in Dürftigkeit zubringen mußte. Er starb, völlig verarmt, 13. April 1831.

Kauernik, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Marienwerder, Kreis Löbau, an der Drewenz, hat Hopfenbau und (1885) 941 meist kath. Einwohner. Bei K. befand sich vor der Tannenberger Schlacht (1410) eine Zeitlang das Lager des Ordensheers.

Kauf (lat. Emtio venditio, franz. Vente), der Vertrag, nach welchem der eine, der Verkäufer (venditor), eine Sache, die Ware (merx), dem andern, dem Käufer (emtor) überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium), erhalten soll. Waren können nicht allein körperliche Sachen sein, sondern jedes andre Vermögensstück, wie Forderungen (s. Zession) und dingliche Rechte, eine Erbschaft und andre Vermögensmassen, nicht aber Gegenstände, welche dem Verkehr überhaupt entzogen sind. Auch eine künftige und ihrer Existenz nach ungewisse Sache kann Gegenstand des Kaufs sein (Hoffnungskauf, emtio spei), z. B. der K. einer Jagdausbeute. Davon ist der Fall verschieden, daß eine künftige, der Existenz nach gewisse, aber nach Quantität und Qualität ungewisse Sache, z. B. die Frucht auf dem Halm, gekauft wird (emtio rei speratae, K. der gehofften Sache), oder daß eine künftighin erst anzufertigende oder eine von dem Verkäufer erst zu erwerbende Sache den Gegenstand des Kaufvertrags bildet. Die Ware kann ferner individuell bestimmt (species) sein, z. B. wenn ich mir ein bestimmtes, einzelnes Exemplar eines Buches kaufe, weil sich in demselben eine mir wertvolle handschriftliche Notiz befindet; oder die Ware ist nur nach Gattung (genus) und nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt, z. B. wenn ich mir schlechthin ein Exemplar des betreffenden Buches bestelle (s. Gattungskauf). Der Preis (Kaufpreis, Kaufgeld, Kaufschilling) muß in einer bestimmten Geldsumme bestehen, neben welcher indessen auch noch andre Leistungen verabredet werden können; er gilt als genügend bestimmt, wenn seine Höhe zwar noch nicht in Zahlen ausgedrückt ist, aber sich doch dereinst nach der Abrede bestimmen läßt, z. B. wenn nach dem Marktpreis eines spätern Tags gekauft ist. Erreicht der Preis nicht die Hälfte des Wertes der Ware zur Zeit des Kaufs (laesio enormis - ultra dimidium), so kann nach gemeinem Rechte der Verkäufer wegen Verletzung über die Hälfte Aufhebung des Handels fordern; ein Grundsatz, welcher auch auf den Käufer, der mehr als den doppelten Wert der Sache bezahlte (Verletzung unter der Hälfte), ausgedehnt worden ist. Bei gewagten Geschäften, z. B. bei dem K. einer Leibrente oder Lebensversicherungspolice, läßt sich dies nicht anwenden, da der Wert zum voraus sich nicht feststellen läßt. Bei Handelsgeschäften fällt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 286) eine solche Anfechtung überhaupt hinweg, ebenso ist die Anfechtbarkeit allgemein ausgeschlossen in Bayern und Sachsen. Nach preußischem Landrecht begründet eine Verletzung über die Hälfte nur die Vermutung eines Irrtums auf seiten des Käufers, welche den Vertrag aufzuheben geeignet ist. Diese Vermutung schließt indessen den Gegenbeweis durch den Verkäufer nicht aus. Im französischen Recht ist lediglich dem Verkäufer eines Grundstücks, wenn er um mehr als 7/12 des Preises verletzt ist, ein Anfechtungsrecht gegeben. Der K. ist abgeschlossen, perfekt, sobald die Parteien über Ware und Preis einig sind. Perfekt ist auch der K. nach Probe oder nach Muster (à l'échantillon), wobei der Verkäufer nur durch Lieferung probemäßiger Ware erfüllt, und der K. zur Probe, wobei der Käufer den Beweggrund angibt; bedingt ist dagegen der K. auf Probe (à l'essai) oder auf Besicht (Besichtkauf), welcher erst mit der Genehmigung der Ware durch den Käufer perfekt wird. Mit dem Abschluß gehen Gewinn und Verlust an der Ware auf Rechnung des Käufers. Wird aber nach Zahl, Maß oder Gewicht verkauft, so daß zur Ermittelung des Gesamtpreises noch die Zählung oder sonstigen Messung der Ware nötig wird, so sind zwar beide Teile an den Vertrag gebunden, die Gefahr geht aber erst mit der Zählung oder Messung auf den Käufer über (s. Gefahr). Der Verkäufer hat die Ware vollständig und rechtzeitig zu übergeben, bis dahin aber sorgfältig zu verwahren; er ist zwar nicht gehalten, das Eigentum zu übertragen, steht aber dafür, daß der Käufer die Sache ungestört besitze (prästiert das habere licere) und hat daher für Entwährung (s. d.) einzustehen. Ist die Ware der Gattung nach bestimmt, so muß der Verkäufer im Zweifel Ware von mittlerer Güte liefern. Mängel, welche den Wert der Sache mindern, berechtigen den Käufer, binnen sechs Monaten mit der Wandlungsklage (actio redhibitoria) Aufhebung des Kaufs oder binnen Jahresfrist mit der Würderungsklage (actio aestimatoria s. quanti minoris) Minderung des Preises zu fordern. Beim Viehhandel ist nach deutscher Rechtsbildung der Käufer in der Regel nur zur Wandlungsklage und zwar nur wegen bestimmter Haupt- oder Gewährsmängel (s. d.) berechtigt, aber auch noch dann, wenn die Mängel erst eine gewisse Zeit nach dem K. hervortreten. Der Käufer muß die Ware rechtzeitig in Empfang nehmen und haftet für den durch seinen Verzug verursachten Aufwand und Schaden; es wird in der Regel Zug um Zug gekauft, der Preis ist daher gleich nach Empfang der Ware zu zahlen und im Fall der Säumnis zu verzinsen (Barkauf, K. per contant); vor der Zahlung geht das Eigentum der in der Erwartung derselben übergebenen Ware nicht über. Anders, wenn ausdrücklich Kredit gegeben oder dies nach der Natur des Geschäfts oder nach dem Gebrauch anzunehmen ist (Kreditkauf, K. auf Kredit, auf Borg, auf Zeit, auf Ziel). Kaufgeschäfte, welche beiderseits nicht sofort bei dem Abschluß, sondern erst eine bestimmte Zeit danach zu erfüllen sind, heißen Zeitgeschäfte (s. Börse, S. 236). Ist der Kaufpreis vor der Übergabe der Ware zu zahlen, so spricht man von einem Pränumerationskauf. Ohne besondere Verabredung besteht keine Verpflichtung zur Pränumeration, daher nach Entscheidungen des frühern Reichsoberhandelsgerichts der Verkäufer ohne besondere Vereinbarung auch nicht befugt ist, den Kaufpreis mittels Postnachnahme zu erheben.

Im Handel ist der K. das wichtigste Geschäft, und er hat daher eine besondere Ausbildung erfahren, so namentlich in dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch (Buch III, Tit. II, Art. 337-359). Aus