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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konkurs

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Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877).

delsgericht des Wohnortes kompetent. In Österreich ist der Gerichtsstand des Wohnsitzes in der Regel entscheidend, ausnahmsweise bei Immobilien auch der Gerichtsstand der belegenen Sache. Nach österreichischem Recht wird im Anschluß an das französische Recht zur Leitung der Konkursverhandlung und zur Überwachung der Amtsthätigkeit der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen von dem Konkursgericht ein richterlicher Beamter als Kommissar (Konkurskommissar) bestimmt.

Die Konkurseröffnung findet nach der deutschen Konkursordnung nicht mehr von Amts wegen, sondern nur auf Antrag statt, und zwar sowohl auf Antrag des Gemeinschuldners als eines Gläubigers. Die Konkurseröffnung setzt die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners voraus. Ist nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden, so kann der Antrag abgewiesen werden. Nach dem englischen Bankrottgesetz (Bankruptcy Act) vom 25. Aug. 1883 muß das Guthaben des oder der auf Konkurseröffnung antragenden Gläubiger mindestens 1000 Mk. betragen. Wird der K. eröffnet, so hat nach der deutschen Konkursordnung das beschließende Amtsgericht alsbald Deinen Konkursverwalter (Massekurator, in Österreich Masseverwalter genannt) zu bestellen. Dieser steht unter der Aufsicht des Konkursgerichts und ist verpflichtet, in wichtigen und der regelmäßigen Verwaltung nicht angehörenden Angelegenheiten die Ansicht der Gläubiger (Gläubigerausschusses, Kreditorenausschusses oder Gläubigerversammlung) einzuholen. Dem Konkursverwalter liegt auch die Prüfung und nötigen Falls die Bestreitung und Anfechtung der angemeldeten Forderungen ob, indem die Bestellung eines sogen. Kontradiktors, welcher nach früherm Recht zu diesem Zweck besonders aufgestellt wurde, und gegen welchen etwanige Klagen auf Anerkennung bestrittener Forderungen gerichtet werden mußten, nicht mehr stattfindet. Das Gericht hat aber bei Eröffnung des Konkursverfahrens auch alsbald einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden Termin zur Beschlußfassung der Gläubiger über die etwanige Wahl eines andern Verwalters und zur Bestellung des Gläubigerausschusses anzuberaumen. Gleichzeitig wird ein sogen. offener Arrest (Generalarrest), d. h. eine allgemeine Beschlagnahme des Vermögens des Gemeinschuldners, verfügt sowie den Schuldnern des letztern die Zahlung an diesen bei Vermeidung nochmaliger Zahlung untersagt. Außerdem ist eine Frist zur Anmeldung der Forderungen und ein Termin zur Prüfung derselben anzuberaumen. Die Formel des Eröffnungsbeschlusses, der offene Arrest, die Anmeldefrist und die Termine sind von dem Gerichtsschreiber sofort öffentlich bekannt zu machen. Zu beachten ist ferner, daß nach manchen Gesetzgebungen der in K. verfallene Schuldner das Staatsbürgerrecht und jedenfalls die aktiven und passiven Wahlrechte verliert. Auch kann derselbe, wenn der K. durch sein Verschulden herbeigeführt ward, in strafrechtliche Untersuchung genommen werden, und ebenso setzt er sich schwerer Strafe aus, wenn er sich einer Hinterziehung oder Verheimlichung von Vermögensgegenständen schuldig macht (s. Bankrott). Einzelne Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Gemeinschuldners finden nach der Konkurseröffnung nicht mehr statt, und die allgemeine Beschlagnahme verhindert die fernere Entstehung dinglicher oder sonstiger Vorzugsrechte einzelner Gläubiger. Aber auch eine gewisse rückwirkende Kraft ist der Konkurseröffnung beigelegt, insofern nämlich, als gewisse Rechtshandlungen, welche vor der Eröffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner zur Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurden, angefochten werden können (s. Anfechtung).

Die Teilungsmasse des Konkurses setzt sich aus dem gesamten gegenwärtigen Vermögen des Kridars zusammen, insoweit es zur Zwangsvollstreckung verwendet werden kann. Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, sondern sich nur thatsächlich in seinem Besitz befinden, sind aus der Masse auszusondern. Dies Aussonderungsrecht auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen Rechts bestimmt sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts überhaupt, doch erklärt die deutsche Konkursordnung (§ 37), daß die Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände, welche sie während der Ehe erworben hat, nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit Mitteln des Kridars erworben sind, unbeschadet der Anfechtung (s. d.). Außerdem können Pfandgläubiger eine abgesonderte Befriedigung aus ihrem Pfandobjekt verlangen. Dieses Recht der Absonderung steht zunächst den Hypothekengläubigern, dann aber auch den Faustpfandgläubiger in Ansehung der verpfändeten Sache zu. Den Faustpfandgläubigern sind außerdem gewisse Kreditoren rechtlich gleichgestellt, wie z. B. die Gastwirte wegen ihrer Forderungen für Wohnung und Bewirtung des Gastes bezüglich der von dem letztern eingebrachten und von ihnen zurückbehaltenen Sachen, ferner diejenigen, welche durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt haben, in Ansehung der gepfändeten Gegenstände, die Pachter in Ansehung des in ihrem Gewahrsam befindlichen Inventars wegen Forderungen für dieses, die Verpachter wegen des laufenden und rückständigen Pachtzinses sowie wegen andrer Forderungen aus dem Pachtverhältnis in Ansehung der Früchte des verpachteten Grundstücks und der eingebrachten Sachen, sofern diese letztern oder die Früchte sich noch auf dem Grundstück befinden, etc. Soweit ein Gläubiger zur Aufrechnung (Kompensation) befugt ist, braucht er seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen; doch müssen die gegenseitigen Forderungen schon vor der Konkurseröffnung bestanden haben. Schulde ich z. B. dem X. aus einem Rechtsgeschäft 100 Mk., während er mir aus einem andern Rechtsgeschäft 100 Mk. schuldig ist, sodann ich, wenn X. in Konkurs verfällt, mit meiner Forderung der Masse gegenüber kompensieren, brauche nichts zu bezahlen und meine Forderung auch nicht anzumelden. Wie aber die Masse während der Dauer des Gantverfahrens durch Früchte, Zinsen oder sonstige Einkünfte vermehrt wird, so verringert sie sich auf der andern Seite durch notwendige und nützliche Verwendungen. Daher sind aus der Teilungsmasse die sogen. Masseschulden zu berichtigen, zu welchen die Konkursordnung folgende Ansprüche (der Massegläubiger) rechnet: Forderungen, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen; Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß, und endlich Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse. Die Masseschulden sind ebenso wie die Massekosten aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen. Massekosten sind nämlich die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren, die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse und die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung. Erweist sich die