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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Krankenkassen

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Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland).

dehnung auch die Gefahr der Simulation und die Schwierigkeit der Kontrolle. Aus diesem Grund ist eine vollständige Zentralisation zu vermeiden, dagegen können mit Erfolg verschiedene K. Verbände zu ähnlichem Zweck bilden, den die Versicherungsgesellschaften durch die Rückversicherung erstreben. Oft gewähren Hilfsgesellschaften außer der Beihilfe bei Erkrankung ihrer Mitglieder auch noch anderweite Unterstützungen, wie Pension für Witwen, Waisen, Invaliden etc. Dadurch laufen sie aber leicht Gefahr, leistungsunfähig zu werden. Das Anrecht auf Pension bedingt dauernde Zugehörigkeit zur Kasse und ununterbrochene Zahlung der Beiträge; bei K. ist dies weniger nötig, während eine Unfallversicherung jeweilig auf Zeit abgeschlossen werden kann. Dazu kommt der Mangel an Seßhaftigkeit und der Umstand, daß es zur Zeit an genügenden Unterlagen zur richtigen Bemessung von Beiträgen und Leistungen fehlt. Etwas andres ist es, wenn diese anderweiten Zwecke nur in begrenztem Umfang erstrebt werden, wie bei den Begräbniskassen. Dieselben gewähren eine bestimmte Beihilfe an Hinterbliebene, insbesondere zur Deckung der Beerdigungskosten, und können ohne Bedenken mit K. zu Kranken- und Begräbniskassen verbunden werden.

Das Krankenkassenwesen wurde in neuerer Zeit in Deutschland Gegenstand gesetzlicher Regelung und zwar besonders in der Richtung, daß der Versicherungszwang, wie er bei den Knappschaften schon früher vorkam (in Preußen 1854 und durch das Berggesetz von 1865 geregelt), allgemeiner anerkannt und weiter ausgedehnt wurde. Das preußische allgemeine Landrecht legte der Gemeinde die Verpflichtung auf, für erkrankte Gesellen Sorge zu tragen, wenn hierfür bestimmte Kassen dazu unvermögend waren. Die Gewerbeordnung von 1845 erteilte den Gemeinden das Recht, durch Ortsstatut Kassenzwang, bez. Zwangskassen einzuführen. Diese Befugnis wurde 1845 und 1854 erweitert (Ausdehnung auf selbständige Gewerbtreibende und auf Lehrlinge etc.) Daneben bildeten sich später viele Fabrikkassen, Kassen von liberalen und sozialistischen Gewerkvereinen etc. In Süddeutschland wurde das Hilfskassenwesen im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- u. Armenwesen geordnet. So wurden in Bayern 1869 die Gemeinden zur Sorge für erkrankte Arbeiter verpflichtet, ihnen aber auch das Recht zur zwangsweisen Beitragserhebung erteilt. Die Gewerbeordnung von 1869 enthob in Preußen die selbständigen Gewerbtreibenden der Verpflichtung, einer durch Ortsstatut gegründeten Kasse beizutreten. Im übrigen blieben die betreffenden Landesgesetze in Kraft, doch sollten die Mitglieder freier Kassen vom Beitrag zu einer Zwangskasse entbunden bleiben. Durch das Hilfskassengesetz vom 7. April 1876 wurden endlich allgemeine Normativbestimmungen für Kranken- und Begräbniskassen erlassen, durch deren Erfüllung die Rechte "eingeschriebener Hilfskassen" (Korporationsrecht, Beschränkung der Haftbarkeit für Schulden auf das Vermögen) erworben wurden. Die Hilfskassen sollen ausschließlich K. sein, können jedoch ein Begräbnisgeld bis zum Zehnfachen der wöchentlichen Unterstützung gewähren. (Minimalleistung: ⅓-½ des durchschnittlichen gewöhnlichen Tagelohns für mindestens 13 Wochen, sofern der Erkrankte nicht schon früher wieder arbeitsfähig wurde; Maximalleistung: das Fünffache der erstern. Karenzzeit zulässig bis zu 13 Wochen, wofür den Mitgliedern ein Anspruch für die gleiche Zeit nach dem Austritt verbleibt.) Die Organisation der Kassen beruht auf genossenschaftlicher Selbstverwaltung; Arbeitgeber, welche Zuschüsse leisten, haben das Recht zur Beteiligung. Das Gesetz vom 8. April 1876 erteilte Gemeinden und größern Kommunalverbänden das Recht, durch Statut Zwangskassen zu errichten, ohne daß jedoch Mitglieder eingeschriebener Hilfskassen beizutreten brauchten. So gab es denn in Deutschland freie Kassen neben Zwangskassen und Kassenzwang. Dem Arbeiter, insbesondere wenn er nach einem andern Ort übersiedelte, war keine Sicherheit geboten, daß ihm in Erkrankungsfällen auch das Mindestmaß der Unterstützung zu teil wurde. Weitere gesetzliche Bestimmungen über K. brachte die Gewerbeordnungsnovelle vom 18. Juli 1881 für Innungsmitglieder, ohne daß durch dieselben jedoch wesentliche Erfolge erzielt wurden.

Eine umfassendere und einheitliche Regelung wurde durch das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 erzielt. Dasselbe führte unter Beseitigung der Karenzzeit den allgemeinen Kassenzwang (Versicherungszwang) ein für alle Arbeiter, welche in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen, Gruben, Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampfschiffahrtsbetrieb, auf Werften und Bauten beschäftigt sind, sowie die Arbeiter in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke ständig verwendet werden. Ferner findet derselbe Anwendung auf alle in Handwerken oder in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben dauernd beschäftigten Gesellen, Lehrlinge oder Arbeiter. Durch Ortsstatut einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes kann der Versicherungszwang begründet werden für die vorübergehend beschäftigten Personen der genannten Erwerbszweige, für selbständige Mitglieder der Hausindustrie und dann noch für einige andre Klassen von Arbeitern, insbesondere für Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft. Letztere wollte man nicht gerade von den Wohlthaten des Gesetzes ausschließen, doch wollte man auch nicht den eigenartigen Verhältnissen auf dem Land einen schablonenmäßigen Zwang anthun. Durch das Gesetz vom 5. Mai 1886 wurde das Krankenversicherungsgesetz, insoweit es auf Grund eines Ortsstatuts oder der Landesgesetzgebung auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter Anwendung findet, durch einige den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft angepaßte Bestimmungen ergänzt, insbesondere auch bestimmt, daß bei Unfällen von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern die Gemeinde für die Kosten des Heilverfahrens aufzukommen hat, soweit nicht der Verletzte anderweiten Anspruch auf die gleiche Fürsorge hat. Das Krankenversicherungsgesetz von 1883 unterscheidet sieben verschiedene Arten der Kassenorganisation, nämlich:

1) freie Kassen und zwar einmal die auf Grund landesrechtlichen Vorschriften errichteten, dann die eingeschriebenen Hilfskassen, für welche ein neues Gesetz 1. Juni 1884 erlassen wurde;

2) die Betriebs- oder Fabrikkrankenkassen;

3) die Baukrankenkassen;

4) die Innungskrankenkassen;

5) die Knappschaftskassen;

6) die Ortskrankenkassen;

7) die Gemeindekrankenversicherung.

Die ersten sechs Organisationen stellen "organisierte Kassen" dar, während die letzte eine Mittelstellung zwischen diesen und einer Wohlthätigkeitsanstalt einnimmt. Knappschafts-, Innungs- und freie Kassen wurden durch das Gesetz im wesentlichen nicht berührt. Die Betriebskassen, welche für die Aufnahme der bei einem Unternehmer Beschäftigten be-^[folgende Seite]