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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kundmann; Kundrowsche Tataren; Kundschaft

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Kundmann - Kundschaft.

der Regel vertragsmäßig, zuweilen aber auch durch das Gesetz eine bestimmte Kündigungsfrist festgesetzt, welche von der erfolgten K. an läuft, und für welche der Vertrag noch aufrecht erhalten werden muß. Oft bestimmen sich diese Fristen auch nach dem Ortsgebrauch, wie denn z. B. an manchen Orten bei Mietverträgen halb- oder vierteljährige oder monatliche K. üblich ist. Gesetzlich normierte Kündigungsfristen kommen z. B. vor bei Handelsgesellschaften. Hier muß nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 124) die K. der Gesellschaft seitens eines Gesellschafters, wenn nichts andres verabredet ist, mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft erfolgen. Das Dienstverhältnis zwischen Prinzipal und Handlungsdiener soll nach vorgängiger sechswöchiger K. (Handelsgesetzbuch, Art. 61) und dasjenige zwischen Arbeitgeber und Gesellen oder Gehilfen nach 14 Tage zuvor erfolgter K. gelöst werden (deutsche Gewerbeordnung, § 110). Nur aus ganz besondern Gründen kann das Vertragsverhältnis ohne K. einseitig aufgelöst werden (vgl. Handelsgesetzbuch, Art. 62-64, und Deutsche Gewerbeordnung, § 111, 112). - Im Börsenwesen hat der Ausdruck K. einen ganz andern Sinn und bezeichnet hier eine wichtige Rechtshandlung, welche die Erfüllung des Vertrags vorbereitet. Bei Zeitgeschäften (s. Börse, S. 236) über Getreide, Öl, Spiritus etc. ist es nämlich Sitte, daß nicht ein für beide Teile bindender Stichtag festgesetzt wird, sondern daß der Lieferer während eines zweimonatlichen Zeitraums das Recht hat, an jedem Börsentag zu liefern; die Erklärung desselben, an welchem Tag er zu liefern gedenke, heißt K. Sie erfolgt an der Börse mittels einer schriftlichen Urkunde, die Kündigungsschein heißt und vom Empfänger weiter giriert werden kann an solche Personen, denen gegenüber er Lieferer ist. In einer durch Ortsgebrauch bestimmten Zeit muß hierauf der Empfänger die gekündigte Ware abnehmen. Für die Kündigungen ist an vielen Börsen ein besonderer Raum (Kündigungssaal) reserviert, und es wird über dieselben ein Kündigungsregister geführt. Auch im Zeitgeschäft über Fonds ist eine K. denkbar, sowohl zu gunsten des Lieferers als des Empfängers, hat aber hier nur wenig praktische Bedeutung. Kündigungspreis ist die Summe, welche der letzte Empfänger dem ersten Lieferer bei Übernahme der Ware vorläufig zu zahlen hat, vorbehaltlich der Auseinandersetzung, welche zwischen je zwei aufeinander folgenden Interessenten des Kündigungsscheins über den kontraktlichen Lieferungspreis vorzunehmen ist. Der Kündigungspreis wird vom Börsenvorstand festgesetzt.

Kundmann, Karl, Bildhauer, geb. 15. Juli 1838 zu Wien, studierte an der Wiener Akademie und arbeitete dann 1860-65 in Dresden unter Hähnel. Hier entstanden das Basrelief: Chiron und Achilleus und die lebensgroße Gruppe: der barmherzige Samariter; für das erstere erhielt K. ein Stipendium auf zwei Jahre, für die letztere den kaiserlichen Hofpreis und das römische Reisestipendium. Weiter entstanden noch im Auftrag des Wiener Gemeinderats sechs Skizzen zu allegorischen Gestalten für die Schwarzenbergbrücke sowie ein lebensgroßes Modell des Kaisers Rudolf von Habsburg für die Ruhmeshalle des k. k. Arsenals. 1865 begab sich der Künstler nach Rom. Hier führte er eine lebensgroße Marmorstatue des Markgrafen Leopold von Babenberg für das Arsenal, die ersten Konkurrenzskizzen für das Schubertdenkmal in Wien sowie ein bacchisches Relief aus. Nach Wien 1867 zurückgekehrt, arbeitete er eine neue Schubertskizze aus, die angenommen wurde. Er vollendete zunächst eine lebensgroße Marmorstatue des Prinzen Eugen für das Arsenal und ging dann an die Ausarbeitung des Schubertdenkmals, welches 1872 im Wiener Stadtpark enthüllt wurde. Das Monument, das den Dichter sitzend in überlebensgroßer Figur aus Marmor darstellt, zeichnet sich durch edle Einfachheit und große Natürlichkeit des Ausdrucks und der Haltung aus. Für das Arsenal schuf er ferner die Statue des Grafen von Buquoy, für das chemische Laboratorium in Wien die Marmorkolossalbüste des Hofrats Redtenbacher, für Pola und Wien das Denkmal des Seehelden Tegetthoff, für Marienbad das Denkmal des Abts Reittenberger, für das naturhistorische Museum in Wien zwei Viktorien, für das kunsthistorische Museum in Wien die Statue der Kunstindustrie, ein Werk von feinster Detailbildung und von großem malerischen Reiz (s. Tafel "Bildhauerkunst X", Fig. 6), und die der Architektur, für das Hofburgtheater einen Apoll, eine Melpomene und eine Thalia, das Relief: "Lasset die Kindlein zu mir kommen" für ein Grabdenkmal, die Hauptfigur des Grillparzerdenkmals für Wien und viele Porträtbüsten. K. ist seit 1872 Professor an der kaiserlichen Akademie der Künste.

Kundrowsche Tataren (Karagatsch), ein Zweig der Nogaier in Rußland, ein Nomadenvolk, das am linken Ufer der Wolga im Gouvernement Astrachan lebt, wohin sie 1785 vom Kuban und den fünf Bergen (Pätigorja) versetzt wurden. Ihre Zahl beträgt gegen 12,000. Sie haben zwei Ansiedelungen; Switowka und Choshetajewka, in denen sie den Winter verbringen, und bekennen sich insgesamt zum Islam.

Kundschaft, das Verhältnis, vermöge dessen sich jemand gewöhnt hat, die Befriedigung bestimmter Bedürfnisse regelmäßig an derselben Quelle zu suchen; sodann die Gesamtheit der Kunden, d. h. derjenigen Personen, welche die Befriedigung bestimmter Bedürfnisse an derselben Quelle suchen. Der Begriff der K. ist nicht allein auf Sachen, sondern auch auf persönliche Leistungen zu beziehen; nicht allein Produzenten, Kaufleute und Krämer, sondern auch Ärzte und Advokaten haben ihre K. (Praxis). Die K., die jemand hat, bildet einen Teil seines Vermögens, und man kann diesen Vermögensteil auf andre vererben und käuflich übertragen, was jedoch ohne gleichzeitige Übertragung der Firma und des Geschäftslokals nur schwer zu bewerkstelligen sein wird. Auch ist es selbstverständlich nicht möglich, die K. selbst in dieser Hinsicht irgendwie zu binden. Allerdings erweckt die gute Bedienung der Kunden in denselben das Zutrauen, daß sie auch ferner an derselben Stelle werden gut bedient werden. Allein die K. ist der flüchtigste Bestandteil des Vermögens; sie fängt zu zerrinnen an, sobald sie nicht mit denselben Mitteln erhalten wird, mit denen sie erworben worden. Ein erzwingbares Recht auf die K. hat niemand; jedermann ist berechtigt, sich um die K. seines Konkurrenten zu bemühen und sie ihm abwendig zu machen zu suchen. Darin besteht das Wesen der Konkurrenz. Sofern sittliche Mittel angewendet werden, ist gegen das Bestreben, die K. des Konkurrenten an sich zu ziehen, an und für sich nichts einzuwenden; allein die Grenzlinie zwischen dem sittlich Erlaubten und dem Unsittlichen, zwischen dem rechtlich Zulässigen und dem Rechtswidrigen ist im einzelnen Fall schwer zu ziehen. Der Schutz der Firma gegen unerlaubte Führung derselben, der Schutz der Fabrikzeichen oder Marken, der Musterschutz und die Erfindungspatente sind Mittel, mit denen der Staat einen rechtswidrigen