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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Küstenartillerie - Küstenkrieg.

dem Meeresgrund ansammelt. Findet an solchen Steilküsten der Wechsel von Ebbe und Flut statt, so wird der abwechselnde Einfluß der Luft und des Wassers das Gestein um so rascher zerstören. Wo festeres Gestein zwischen weicherm gelagert ist, wird jenes dem andringenden Meer noch trotzen, während dieses längst weggewaschen ist. So sind z. B. die am Fuß der Kreidefelsen Rügens angehäuften Rollstücke Reste herabgestürzter Felsmassen, aus welchen die weichere Kreide ausgespült worden ist. Sehr augenfällige Wirkungen des Auswaschens zeigen auch die Küsten von Helgoland, welche in mannigfaltig gebildeten Zacken, zum Teil Thore oder Pfeiler bildend, ins Meer vorspringen. Wo Steilküsten nur aus weichen Gesteinsmassen bestehen, ist natürlich deren Zerstörung durch das Meer noch ungleich größer, während durchaus feste Felsen, wie z, B. der Gneis Norwegens, mehr glatt gespült werden und im ganzen den brandenden Wogen kräftigen Widerstand leisten. Solche Gesteine bilden meist wild zerklüftete, zerrissene Küsten, Klippenküsten; ganz besonders aber nennt man so die Steilküsten mit isolierten, schroffen Felspartien; von ihnen sind die Korallenklippenküsten wohl zu unterscheiden, indem diese durch Korallenbänke (s. Korallenriffe) gebildet werden und zwar nicht nur an Steil-, sondern auch an Flachküsten. Für die Schiffahrt sind die Flachküsten im allgemeinen wenig günstig, indem sie häufig auf weite Strecken selbst für kleinere Fahrzeuge unzugänglich sind, auch selten natürliche Häfen darbieten und kostspielige künstliche Hafenbauten notwendig machen. Steilküsten dagegen sind in der Regel reich an tiefen, geschützten Buchten und Häfen, wie z. B. die steile Westküste Nord- und Südamerikas, die K. Malabar in Ostindien, die Küsten des südlichen und westlichen England, der Bretagne, Spaniens, Moreas, Kleinasiens etc. Zu fürchten sind an denselben jedoch unterseeische Klippen, wie die blinden Schären (skjaer) an manchen Teilen der skandinavischen K., die gefährlichen Klippen an der westlichen Kanaleinfahrt, an der irischen K. etc.

Küstenartillerie, die bei Verteidigung der Küstenwerke (s. Festung, S. 187) thätige Artillerie. Deutschland besitzt eine K. unter diesem Namen nicht, die Aufgabe derselben aber erfüllen in den Kriegshäfen und den Küstenbefestigungen an der untern Weser und Elbe die Matrosenartillerie (s. d.), in den übrigen Küstenwerken das pommersche Fußartillerieregiment Nr. 2, welch letzteres außerdem im Dienste der Festungs- und der Belagerungsartillerie ausgebildet ist. Der Unterschied zwischen dem Dienste der letztern und dem der K. ist ebenso groß wie zwischen jener und dem der Feldartillerie. Diese doppelseitige Verwendung ist durch Verhältnisse vorläufig bedingt. Frankreich hat 1 Regiment K. von 29 Batterien (Kompanien), England hat 10 Divisionen K., in Österreich und Italien liegen die Verhältnisse ähnlich wie in Deutschland.

Küstenbefestigungen, s. Festung, S. 187, und Panzerungen.

Küstenbrüder, s. Flibustier.

Küstendsche, rumän. Stadt, s. Constanza.

Küstenfieber, s. v. w. Wechselfieber.

Küstenfrachtfahrt (Küstenfahrt, franz. Cabotage, spr. -ahsch, vom span. cabo, Kap, engl. Coasting trade, span. Comercio de cabotaje), die Frachtschifffahrt zwischen Häfen eines und desselben Landes. In Frankreich wird dabei zwischen kleiner (petit cabotage, zwischen Häfen desselben Meers) und großer K. (grand cabotage, zwischen Häfen verschiedener Meere) unterschieden. Nach den Gesetzen mancher Staaten ist die K. den einheimischen Fahrzeugen grundsätzlich vorbehalten, so in Frankreich, Portugal, Rußland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Andre Staaten, wie Belgien, Großbritannien und die Niederlande, haben die K. freigegeben. Eine dritte Gruppe von Ländern endlich, wie Dänemark, Griechenland, Italien, Österreich, Schweden, Spanien und die Türkei, läßt fremde Schiffe zur Kabotage unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder auf Grund besonderer Staatsverträge zu. Dies System ist auch für das Deutsche Reich in dem Reichsgesetz vom 22. Mai 1881 adoptiert, wonach die K. zunächst nur deutschen Schiffen zusteht, indessen auch ausländischen Schiffen durch Staatsvertrag oder durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats das gleiche Recht eingeräumt werden kann. Letzteres ist durch Verordnung vom 29. Dez. 1881 gegenüber den Staaten Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden-Norwegen geschehen. Vertragsmäßig besteht die gleiche Befugnis für Mexiko, Österreich-Ungarn, Rumänien, Siam, Spanien, Dominica, den Congostaat und Tonga. Zu beachten ist endlich, daß für das Deutsche Reich selbst der Grundsatz anerkannt ist, daß in den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden (Reichsverfassung, Art. 54).

Küstenfunde, Funde aus der Steinzeit an den dänischen und südschwedischen Küsten, welche aus meist roh zugehauenen, zum Teil eigentümlichen Typen von Steingeräten, Äxten, Meißeln, Bohrern, Schabern etc. bestehen.

Küstengeschütze, die in Küstenbefestigungen zur Bekämpfung feindlicher Schiffe aufgestellten Geschütze. Da zum Angriff auf Küstenforts die stärksten Panzerschiffe verwendet werden, so sind auch die K., je nach der Bedeutung der Befestigung etc., von großem und größtem Kaliber. Deutschland ist neuerdings zu Krupps 35, Italien zur 40 cm Kanone übergegangen. Diese Geschütze schießen gegen Panzerschiffe mit Panzer- (Hartguß- oder Stahl-) Granaten, gegen andre Schiffe mit gewöhnlichen Granaten. Mit der Vervollkommnung der gezogenen Mörser haben diese eine steigende Bedeutung als K. gewonnen, weil ihre Wirkung, wenn ihre Geschosse von obenher die Decks durchschlagen, viel vernichtender ist als die der Kanonen gegen die Seitenpanzer (s. Panzerschiff); aber es ist sehr schwer, auf größere Entfernungen das verhältnismäßig kleine Ziel, welches das Deck der zudem noch in Fahrt begriffenen Schiffe bietet, mit den langsam fliegenden Mörsergranaten zu treffen. Die K. in Panzerbatterien liegen stets in Minimalscharten-, die in offenen Küstenbatterien aber in Küstenlafetten (s. Tafeln "Geschütze I u. II"); vgl. Granaten und Panzerungen.

Küstenkrieg, alle Kriegshandlungen, deren Aufgabe die Verhinderung des Schiffsverkehrs an der feindlichen Küste, die Zerstörung der dort gelegenen Häfen, Marineetablissements etc., endlich die Besitznahme eines Küstenstrichs oder die Verteidigung gegen diese Absichten ist. Die Mittel für den K. sind seitens des Angreifers eine Kriegsflotte, bestehend aus einer Anzahl leichter, schnell segelnder Schiffe (Avisos, Torpedoboote, Kreuzer), zur Beobachtung der feindlichen Küste und zu schneller Benachrichtigung, und aus schweren Schlachtschiffen, welche den Kampf mit den Küstenbatterien und den Schiffen des Verteidigers