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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Ladungscertifikat - Lafage.

aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeugen geschieht (ebenso im Zivilprozeß) durch Ersuchen der Militärbehörde. Zur Hauptverhandlung (§ 213 ff.) erfolgt die L. durch die Staatsanwaltschaft. Was insbesondere die L. des Angeklagten anbetrifft, so geschieht sie, wofern letzterer sich auf freiem Fuß befindet, schriftlich mit der Verwarnung, daß im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Ist der Angeklagte verhaftet, so wird seine Vorladung durch Bekanntgabe des Termins zur Hauptverhandlung bewirkt. Handelt es sich um einen Fall, in welchem auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden kann, so darf jene Androhung an den nicht verhafteten Angeklagten unterbleiben. Es muß aber der Angeklagte in der L. ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Verfahrens in seiner Abwesenheit aufmerksam gemacht werden. Statthaft ist dies dann, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung bedroht ist. Auch kann in leichtern Fällen der Angeklagte wegen zu großer Entfernung seines Aufenthaltsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden (Strafprozeßordnung, § 231 f.). Ist der Aufenthalt eines Beschuldigten unbekannt, oder hält er sich im Ausland auf, und ist seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen, so kann auch gegen den Abwesenden eine Hauptverhandlung stattfinden (§ 318 ff.), wenn die That, um die es sich handelt, nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist. In solchen Fällen ist aber eine öffentliche L. erforderlich, welche an die Gerichtstafel anzuheften und in das für amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Bezirks bestimmte Blatt und nach Ermessen des Gerichts auch in ein andres Blatt dreimal einzurücken ist. Zwischen dem Tag der letzten Bekanntmachung und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Endlich ist eine öffentliche L. auch Abwesenden gegenüber, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, zulässig (Strafprozeßordnung, § 470 ff.). Zeugen und Sachverständige kann der Angeklagte zur Hauptverhandlung auch unmittelbar selbst laden lassen. In Privatklagesachen steht dies Recht dem Ankläger wie dem Angeklagten zu.

Ladungscertifikat, die einem Schiffer in Kriegszeiten ausgestellte obrigkeitliche Bescheinigung, daß er nur neutrales Gut und keine Kriegskonterbande in Ladung genommen habe.

Ladungsfrist, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Frist, welche zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen muß. Sie beträgt im Anwaltsprozeß mindestens eine Woche, in andern Prozessen mindestens drei Tage und in Meß- und Marktsachen wenigstens 24 Stunden. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 194, 204, 217, 302, 636.

Ladungssäulen, s. Galvanische Batterie, S. 873.

Ladungsschein, s. v. w. Ladeschein (s. d.) oder Konnossement (s. d.).

Ladungsverzeichnis, das Papier, auf welchem dem Grenzzollamt vom Zugführer oder einem Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung die auf der Eisenbahn über die Zollgrenze eingehenden und mit Begleitzettel (s. d.) nach einem Zollabfertigungsamt weiter zu transportierenden Frachtgüter anzumelden sind.

Lady (engl., spr. lehdi, v. angelsächs. hlafdige, "Brotherrin"), in alter Zeit Ehrentitel der Königinnen von England und später der Prinzessinnen von königlichem Geblüt; jetzt Titel der Frauen aller englischen Peers, Baronets und Ritter (knights) sowie der Töchter der Herzöge, Marquis und Grafen, die ihn jedoch vor den Taufnamen setzen und so auch beibehalten, wenn sie sich mit einem Bürgerlichen verheiraten; im allgemeinen Bezeichnung jeder gebildeten Frau, ohne Rücksicht auf Rang oder Titel. Our L., s. v. w. Unsre liebe Frau, die Jungfrau Maria.

Lady-chapel (spr. lehdi-tschäppel), eine in der gotischen Architektur Englands übliche, der Jungfrau Maria gewidmete Kapelle, welche, an das Chor von Kathedralen angebaut, in der Hauptachse der Gebäude liegt. Man nennt sie auch Scheitelkapelle.

Laeken (spr. lahken), Vorort im N. von Brüssel, an der Bahn Brüssel-Ostende, mit königlichem Lustschloß (1782 erbaut), sehenswertem Park und der Gruft der königlichen Familie in der neuerbauten gotischen Marienkirche; L. hat eine höhere Knabenschule und (1885) 21,477 Einw.

Laënnec (spr. la-enneck), Réné ^[richtig: René] Théophile Hyacinthe, Mediziner, geb. 17. Febr. 1781 zu Quimper, studierte in den Hospitälern zu Nantes, befand sich 1799 bei der Westarmee als Wundarzt, studierte dann noch unter Corvisart in Paris und wurde 1816 Arzt am Hospital Necker zu Paris. Hier sammelte er seine Beobachtungen mit dem von ihm erfundenen Stethoskop an Lungen- und Herzkrankheiten, die er 1819 und später (1826) in seinem "Traité de l'auscultation médiate" (Par. 1819, 2 Bde.; 4. Aufl. von Andral, 1836, 3 Bde.; deutsch von Meißner, Leipz. 1832) bekannt machte. 1823 ward er Professor am Collège de France und im folgenden Jahr Professor der medizinischen Klinik. L. hat neben Auenbrugger, dem Entdecker der Perkussion, den Grund zu der exakten physikalischen Diagnostik der Krankheiten der Brustorgane gelegt und dadurch die Fortschritte der neuern Medizin auf diesem Gebiet angebahnt. Er starb 13. Aug. 1826 in Kerlouarnec (Finistère). 1868 wurde ihm in seinem Geburtsort ein Standbild errichtet. Vgl. Lallour, Notice historique sur L. (Quimper 1868).

Laer, Pieter van, Maler, s. Laar.

Laërtes, in der griech. Mythe Gemahl der Antikleia und durch diese Vater des Odysseus (s. d.), war Teilnehmer an der kanonischen Jagd und dem Argonautenzug und erlebte noch seines Sohnes Rückkehr vom Trojanischen Krieg nach Ithaka.

Lafage (spr. -fahsch), Juste Adrien Lenoir de, franz. Musikschriftsteller, geb. 28. März 1801 zu Paris, Schüler von Perne und Choron, ging 1828 mit einem Regierungsstipendium nach Italien, wo er unter Baini den fugierten Stil der alten Meister studierte, und wurde nach seiner Rückkehr Kapellmeister an der Kirche St.-Etienne du Mont zu Paris. Spätere Forschungsreisen führten ihn wiederholt nach Italien, Deutschland, Spanien und England. Er starb 8. März 1862 im Irrenhaus zu Charenton bei Paris. Seine litterarische Thätigkeit begann L. mit der Ausarbeitung des von seinem Lehrer Choron skizziert hinterlassenen "Manuel complet de musique" (1836-38, 6 Bde.). Seine eignen Hauptwerke sind: "Séméiologie musicale", eine Elementarmusiklehre (1837); "De la chanson considerée sur le rapport musical" (1840); "Histoire générale de la musique et de la danse" (1844, 2 Bde.); "Miscellanées musicales" (1844); "Cours complet de plain-chant" (1855-1856, 2 Bde.); "Nouveau traité de plain-chant romain" (1859) u. a. Auch Kompositionen, zumeist kirchliche Werke, hat L. hinterlassen.