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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Leï; Leibbataillon; Leibbürge; Leibeigenschaft

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Leï - Leibeigenschaft.

wangen (Baden), für Holz- und Beinschnitzer in Furtwangen, Hornberg, Rottweil, Rottenburg, Partenkirchen und in andern bayrischen Orten, für Keramiker in Grenzhausen-Höhr, Landshut, für Korbflechter in Heinsberg, Metzingen, für Weberei in Reutlingen, Heidenheim, Sindelfingen, Laichingen, Passau, Münchberg, für Goldschmiede und Ziseleure in Gmünd, Heilbronn, für Maschinentechniker in Nürnberg, für die Stahlwaren- und Kleineisenindustrie in Remscheid etc. In den letzten Jahren wurden in Preußen und Baden auch in den Staatseisenbahnwerkstätten L. eingerichtet. Vgl. K. Bücher, Die gewerbliche Bildungsfrage etc. (Eisenach 1877); Derselbe, Lehrlingsfrage und gewerbliche Bildung in Frankreich (das. 1878); "Das technische Unterrichtswesen in Preußen" (Denkschrift des preuß. Handelsministeriums, Berl. 1879); Grothe, Die technischen Fachschulen in Europa und Amerika (das. 1882); Derselbe, Fachschulen und Unterrichtsanstalten für Textilindustrie (das. 1879); Derselbe, Über die technischen Fachschulen (das. 1883); "Zentralverband deutscher Industrieller, Verhandlungen etc.", Nr. 25 (das. 1884); Ridder, De l'enseignement professionnel en Belgique (Brüssel 1883).

Leï, s. Lee (Münze).

Leibbataillon, s. Leibkompanien.

Leibbürge, s. Geisel.

Leibeigenschaft (Eigenschaft, Grundhörigkeit, Hörigkeit), ein dem frühern germanischen und slawischen Rechtsleben eigentümlicher Zustand geminderter persönlicher Freiheit. Im allgemeinen charakterisiert sich nämlich die L. als ein Standesverhältnis, bei welchem die Eigentümlichkeit besteht, daß die Standesgenossen als die Zubehörungen gewisser ländlicher Grundbesitzungen erscheinen und somit zu der Gutsherrschaft in einem Unterthänigkeitsverhältnis stehen. Auf der andern Seite involviert die L. keine totale Unfreiheit des Leibeignen, wie es bei der Sklaverei der Fall ist, und eben darin liegt der Unterschied zwischen dem Sklaven, der als bloße Sache, und dem Leibeignen, der nur in dem Zustand geminderter Rechtsfähigkeit erscheint. Schon in den ältesten Zeiten finden wir bei den germanischen Völkerschaften den Unterschied zwischen Freien und Unfreien ausgeprägt. Die hauptsächlichsten Entstehungsgründe der Unfreiheit waren Kriegsgefangenschaft und Unterjochung und daneben, wie Tacitus erzählt, freiwillige Ergebung infolge des Spiels. Wie sich aber später in der fränkischen Monarchie unter den Freien verschiedene Stände entwickelten, so finden wir auch schon zur Zeit der Merowinger unter den Unfreien verschiedene Abstufungen vor. Im allgemeinen lassen sich drei Klassen der Unfreien unterscheiden, nämlich die eigentlichen Unfreien, dann die zins- und dienstpflichtigen Leute und die sogen. Ministerialen. Die vollständige Unfreiheit, welche nach den Volksrechten durch die Abstammung von unfreien Eltern, durch Verheiratung mit einem Unfreien und durch die gerichtliche Überweisung insolventer Schuldner oder Verbrecher an den Gläubiger oder an die Verletzten, endlich aber auch durch freiwillige Unterwerfung unter die Schutzgewalt eines Gutsherrn begründet wurde, ließ die zu dieser Klasse Gehörigen (mancipia, servi, ancillae) zunächst zwar als völlig rechtlos und lediglich als Sache erscheinen. Unter dem Einfluß des Christentums verbesserte sich jedoch die Lage derselben; man gestand ihnen nach und nach gewisse Rechte zu, und so verschmolz diese unterste Klasse der Unfreien mit der höher stehenden der zins- und dienstpflichtigen oder hörigen Leute (homines pertinentes), deren Entstehung wohl auf die Unterwerfung der einheimischen Landbevölkerung durch die einwandernden Eroberer zurückzuführen ist. Die letztern wurden bei den Alemannen, Franken, Friesen und Sachsen Leti, Liti, Lidi, bei den Sachsen auch Lassi, Lazzi, Lati und bei den Langobarden Aldier (Aldiones) genannt. Das Verhältnis der Grundherren zu diesen Hörigen war kein Eigentumsverhältnis, sondern das einer Schutzgewalt (mundium). Es legte den Gutsunterthanen außer der Verpflichtung zu gewissen Dienstleistungen namentlich bestimmte Naturalabgaben an die Gutsherrschaft auf, welch letztere wiederum den Liten zu schützen und namentlich vor Gericht zu vertreten hatte. Zu diesen beiden Klassen der Unfreien, welche, wie gesagt, später zu einer einzigen verschmolzen, kam als drittes Verhältnis der Abhängigkeit und Freiheitsbeschränkung die sogen. Ministerialität hinzu. Ministerialen (Ministeriales, Dienstmannen) hießen nämlich ursprünglich die zur persönlichen Dienstleistung bei den geistlichen und weltlichen Großen berufenen Personen. Auch ihre Freiheit war ursprünglich eine geminderte; doch stieg mit ihrer Verwendung zu Kriegs- und Hofdiensten auch ihr Ansehen, so daß sie bald den eigentlichen Lehnsmannen oder Vasallen der Großen gleich geachtet wurden. Bald trat für sie ein besonderes Recht der ritterlichen Dienstleute (jus ministeriale) ins Leben, und so entwickelte sich aus ihnen der Ritterstand. Schon zu Anfang des 13. Jahrh. war das Bewußtsein von der ursprünglichen Unfreiheit dieser Standesgenossen so sehr geschwunden, daß man anfing, die Ministerialen dem niedern Adel beizuzählen, und so finden wir denn in und seit dem 13. Jahrh., namentlich in den sogen. mittelalterlichen Rechtsbüchern, nur noch eine Klasse von Unfreien, welche eigne Leute (Hauseigne, Blutseigne, Eigenbehörige, Gutseigne, Dienstleute, Hörige, Scaramanni, Scararii, Kurmedige, Wachszinsige, Köter, Kossäten, Sonnenkinder, auch Lassen, Laten, Erbunterthänige) genannt werden. Der Zustand dieser Unfreiheit hieß Eigenschaft, wofür dann später der Ausdruck L. aufkam, obgleich sich dies Verhältnis wesentlich als eine Gutshörigkeit charakterisierte. Die Leibeignen erschienen nämlich als die Hintersassen ihres Gutsherrn, wurden auch als solche bezeichnet und standen wie das Gut selbst, zu welchem sie gehörten, in der Gewere (Besitz) des Gutsherrn, welcher den ihm eignen Mann mittels gerichtlicher Klage (sogen. Besatzungsrecht) in Anspruch nehmen konnte. Das Abhängigkeitsverhältnis der Hörigen zeigte sich namentlich darin, daß der Herr, wenn auch nicht, wie ehemals, den ganzen Nachlaß des Leibeignen, aber doch einen gewissen Teil desselben, namentlich die besten Viehstücke u. dgl. (Besthaupt, Mortuarium, Sterbfall, Butteil), für sich beanspruchen konnte. Ferner mußten unfreie Frauenspersonen bei ihrer Verheiratung eine gewisse Abgabe (Bumede, Bauzins, Frauenzins, Hemdschilling, Busengeld, Busenhuhn, Nadelgeld, Schürzenzins, Maritagium) entrichten, und der Leibeigne bedurfte zu seiner Verheiratung der Erlaubnis des Gutsherrn. Außerdem war es aber eine ganze Reihe von Zinsen und Abgaben, welche die Leibeignen von den Höfen, die ihnen der Gutsherr regelmäßig in eine Art Erbpacht gegeben hatte, entrichten mußten. Da waren Zehnten, Gülten und Grundzinsen zu entrichten, Herdgelder, Gartenhühner, Rauchhühner, Ostereier, Pfingstlämmer, Martinsgänse und Fastnachtshühner zu prästieren und Zinskorn, Wachs-^[folgende Seite]