Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

408

Medizinalpflanzen - Medizinieren.

Landes den dort geltenden Gesetzen zu unterwerfen. Durch diese Zulassung werden die genannten M. nicht befugt, sich in dem Nachbarstaat dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in dem andern Land geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen. Ein Übereinkommen gleichen Inhalts ist mit Luxemburg (4. Juni 1883) und mit der Schweiz (29. Febr. 1884) abgeschlossen. Die M. stehen wie die gesamte Gesundheitspflege unter den zuständigen Medizinalbehörden (s. d.).

Medizinalpflanzen, die als Arzneimittel benutzten Pflanzen, s. Arzneipflanzen.

Medizinalpfuscherei (Kurpfuscherei, Medikasterei, Quacksalberei), Ausübung ärztlicher Funktionen ohne staatliche Genehmigung. Dieselbe war in Deutschland bis in die neueste Zeit mit Strafe bedroht und ist es nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 343 f.), wofern sie gewerbsmäßig betrieben wird, noch jetzt. Für das Deutsche Reich dagegen ist durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 die Gewerbefreiheit auch auf die ärztliche Praxis ausgedehnt, und nur diejenigen Medizinalpersonen, welche sich als Ärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) bezeichnen, oder welche seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen, bedürfen einer staatlichen Approbation. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt daher ein Vergehen der M. nicht, doch ist nach demselben (§ 360, Nr. 8) das unbefugte Führen eines ärztlichen Titels strafbar.

Medizinalpolizei, s. Gesundheitspflege, öffentliche.

Medizinalrat, Ehrentitel für Ärzte (auch Ober-, Geheimer M.); Amtstitel gewisser Medizinalbeamten, insbesondere in Preußen derjenigen Mediziner, welche technische Referenten der Bezirksregierungen sind.

Medizinalstatistik, eine Wissenschaft, welche, von der medizinischen Geographie unzertrennlich, sich die Aufgabe stellt, a) als allgemeine M. die Lebensdauer und Sterblichkeit der Menschen unter den verschiedenen Himmelsstrichen vergleichend zusammenzustellen und b) als spezielle M. über jedwede einzelne Krankheit, ihre Häufigkeit in einzelnen Ländern im Verhältnis zur Einwohnerzahl, ihre Mortalitätsziffern, Vorbeugungsmaßregeln und Heilmittel etc. Erhebungen anzustellen. Der Nutzen der M. beruht nicht allein in dem Gewinn an thatsächlichen Kenntnissen, sondern vorwiegend in der Verwertung dieser letztern zur Besserung der Zustände. So verdanken wir der M. genaue Nachweise über die Sterbefälle an Pocken vor und nach Einführung der Impfung, Vergleiche zwischen der Erkrankungsziffer verschiedener Länder zu einer und derselben Zeit und den Nachweis, wie viele der Erkrankten gestorben, wie viele geheilt sind; aus diesen Ziffern ergibt sich mit zwingender Notwendigkeit der heilsame Einfluß der Schutzimpfung, und aus weiterer Verfolgung dieser Frage wird sich ebenso bestimmt ergeben, welche besondere Art der Impfung, tierische oder humanisierte Lymphe, am vorteilhaftesten ist. Die M. lehrt z. B. den außerordentlichen Nutzen, den zahlreiche Städte in Bezug auf die Sterblichkeitsziffer durch Anlegung einer Wasserleitung gewonnen haben. Die M. hat so dringlich auf die Kindersterblichkeit in großen Städten hingewiesen, daß Anstalten jeder Art, namentlich ein Verein ins Leben getreten ist, welcher armen Kindern den Aufenthalt in Sommerfrischen und am Meeresstrand ermöglicht. Die M. lehrt, welcherlei Lazarette, welche Verbandstoffe, welcherlei Reinigungsverfahren im Krieg und Frieden die meisten Heilungen erzielen; sie zeigt, daß gewisse alpine Höhen fast gar keine Sterbefälle von Schwindsucht aufweisen, und gibt hiermit die Anregung für bedrohte Personen, solche Plätze aufzusuchen. Seit die M. festgestellt hat, wie viele Menschen blind werden, weil bei ihnen in den ersten Lebenstagen eine an sich unbedeutende Augenentzündung vernachlässigt worden ist, seitdem werden die Hebammen von einsichtsvollen Behörden mit strenger Strafe bedroht, wenn sie Fälle dieser Art nicht sofort einer ärztlichen Behandlung zuführen, welche wiederum erfahrungsgemäß in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfolgreich ist. Auch aus der M. der Taubstummenanstalten hat sich ergeben, daß die meisten Kinder erst später taubstumm werden, wenn sie nach Scharlach oder Masern einen Katarrh des mittlern Ohrs zurückbehalten, welcher ungenügend oder gar nicht behandelt wird. So wirkt die M. fördernd und anregend auf allen Gebieten der Medizin, aber ihr Feld ist ein so weites, daß es keine Spezialisten für M. gibt, sondern jeder Arzt und Fachgelehrte für seinen eignen Wirkungskreis auch die dazu gehörige M. beherrschen muß. Vgl. Österlen, Handbuch der medizinischen Statistik (Tübing. 1865); Martius, Die numerische Methode mit Berücksichtigung ihrer Anwendung auf die Medizin (Virchows Archiv, Bd. 83, 1881).

Medizinaltaxe (lat.), gesetzliche Bestimmung, wonach das ärztliche Honorar zu berechnen und nötigen Falls festzustellen ist; auch s. v. w. Apothekertaxe (s. d.).

Medizinalwesen, der Inbegriff aller Einrichtungen zur Förderung der Gesundheit der Staatsangehörigen. Anfänge staatlicher Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens finden sich schon im Altertum: in Rom überwachten Archiatri populares die Medizinalverwaltung. Später legten Roger I. von Sizilien und Kaiser Friedrich II. den Grund zu einer geläuterten Medizinalverfassung. In Preußen begann die Regelung des Medizinalwesens unter Kurfürst Johann Georg 1573, und der Große Kurfürst schuf 1685 ein Collegium medicum als Zentralmedizinalbehörde. 1808 trat die "wissenschaftliche Deputation für das M. in Preußen" ins Leben, und 1849 wurde diese vom Ministerium des Innern abgetrennt und von dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten übernommen, welches außerdem eine "Abteilung für die Medizinalangelegenheiten" und eine "technische Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten" besitzt. Unter den Oberpräsidenten der Provinzen fungieren besondere Medizinalkollegien, bei den einzelnen Regierungen Medizinalräte und in den Kreisen Kreisphysiker und Kreiswundärzte. In den übrigen deutschen Staaten sind die Obermedizinalkollegien den Ministerien des Innern zugeteilt, und vom Reichskanzleramt ressortiert das Reichsgesundheitsamt als beratendes und begutachtendes Organ. Für das Militärmedizinalwesen besitzt das Kriegsministerium eine Medizinalabteilung, und in der Marine ist ein Generalarzt Dezernent für Sanitäts- und Medizinalwesen. In neuerer Zeit ist in den Ärztekammern auch eine Organisation der Ärzte geschaffen worden, welche diesen einen Einfluß auf das M. sichert (vgl. Preußische Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung). Weiteres in den Artikeln Medizinalbehörden (mit Litteraturangaben), Arzt, Gesundheitspflege, Kriegssanitätswesen etc.

Medizinieren (lat.), Arznei gebrauchen.