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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Offenburg - Öffentlichkeit.

des Gläubigers geführt hat, oder wenn letzterer glaubhaft macht, daß er eine solche durch Pfändung nicht erlangen könne. Der Schuldner hat in diesem Fall ein Verzeichnis seines Vermögens einzureichen und eidlich zu versichern, daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wesentlich nichts verschwiegen habe. Hat ferner der Schuldner eine bestimmte bewegliche Sache herauszugeben, und wird dieselbe bei der Zwangsvollstreckung nicht vorgefunden, so ist der O. auf Antrag des Gläubigers von dem Schuldner dahin zu leisten, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Endlich kann im Konkurs nach Aufstellung des Inventars die Ableistung des Offenbarungseides durch den Gemeinschuldner von dem Konkursverwalter wie von jedem Konkursgläubiger verlangt werden. Die Eidesleistung erfolgt vor dem Amtsgericht als dem Vollstreckungs- oder Konkursgericht. Die Leistung des Offenbarungseides kann im Fall unbegründeter Verweigerung durch Haft bis zu sechs Monaten erzwungen werden. Außerdem bestehen vielfach noch die Vorschriften des gemeinen Rechts in Kraft, wonach auf dem Gebiet des Privatrechts, insbesondere im Erbrecht, der O. verlangt werden kann, namentlich von dem Erben, welcher die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars anzutreten hat (s. Beneficium inventarii).

Offenburg, Hauptstadt des bad. Kreises O., der 1593 qkm (28,93 QM.) mit (1885) 157,125 Einw. umfaßt, an der Kinzig, Knotenpunkt der Linien Mannheim-Konstanz und O.-Singen der Badischen Staatsbahn, 164 m ü. M., hat eine evangelische und eine kath. Pfarrkirche, ein schönes Rathaus, ein altertümliches Oberamtsgebäude, ein Denkmal Franz Drakes (s. d.), ein Gymnasium, eine Handels- und eine Gewerbeschule, ein Waisen-, Armen- und Krankenhaus, ein Spital, ein Landgericht, Baumwoll- und Leinenspinnerei und -Weberei, Hut-, Malz-, Tabaks-, Maschinen-, Musselinglasfabrikation, Glasmalerei, mechanische Werkstätten, Gerbereien, Bierbrauereien, Steindruckerei, bedeutenden Weinbau, lebhaften Speditionshandel, wichtige Märkte und (1885) 7759 meist kath. Einwohner. - Zum Landgerichtsbezirk O. gehören die acht Amtsgerichte zu Achern, Bühl, Kork, Lahr, Oberkirch, O., Triberg und Wolfach. - O. wurde von Berthold IV. von Zähringer (gest. 1186) gegründet und fiel nach dem Aussterben der Zähringer (1218) an das Reich, wurde dann Reichsstadt, jedoch von Kaiser Ludwig dem Bayern 1334 an Baden verpfändet; 1351 mußte es den Bischöfen von Straßburg huldigen, denen es bis 1405 verblieb. 1408 an die Pfalz verpfändet, erlangte es erst im 16. Jahrh. wieder seine reichsunmittelbare Stellung, die es bis zur Einziehung durch Baden 1802 behielt. Von den Schweden wurde die Stadt 1632 unter Horn erobert, 1638 unter Bernhard von Weimar bloß angegriffen, 1689 von den Franzosen zerstört. Hier 24. Sept. 1707 Sieg der Österreicher über die Franzosen. In der Nähe die Gemeinde Ortenberg, an der Schwarzwaldbahn, mit 1100 Einw. und dem Stammschloß der Grafen von O., das im 17. Jahrh. von den Franzosen zerstört, 1834-40 wiederhergestellt wurde. Vgl. Walter, Beiträge zu einer Geschichte der Stadt O. (Offenb. 1880, Heft 1).

^[Abb.: Wappen von Offenburg.]

Offene Handelsgesellschaft, diejenige Handelsgesellschaft, bei welcher keiner der Gesellschafter nur mit einer Vermögenseinlage haftet, sondern alle Mitglieder mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft einstehen (s. Handelsgesellschaft).

Offene Rechnung ist jede laufende (noch nicht abgeschlossene oder ausgeglichene) Rechnung im Hauptbuch oder im Kontokorrentbuch (s. Kontokorrent).

Offener Kredit, offener Wechsel (s. Blanko).

Offenes Geschäft, s. v. w. Detailgeschäft, weil dasselbe für jedermann den ganzen Tag offen ist.

Offene Zeit, die Zeit, während welcher gejagt, gefischt und geweidet werden darf, im Gegensatz zu der "geschlossenen Zeit", in welcher dies untersagt ist.

Offenkundigkeit, s. v. w. Notorietät, s. Notorisch.

Offensīve (franz.), das angriffsweise Vorgehen gegen den Feind im Gegensatz zum Abwarten desselben in der Defensive. Man unterscheidet die sogen. strategische O., das Beginnen der kriegerischen Operationen durch Einrücken in Feindesland etc., und die taktische O., den Angriff auf dem einzelnen Gefechtsfeld. Beide sind nicht notwendig verbunden. Der Vorteil der O. ist, daß sie dem Gegner das Gesetz gibt. Sie gestattet, mit gesammelter Kraft ein bestimmtes Ziel zu verfolgen, während der Verteidiger auf mehreren Punkten des Angriffs gewärtig sein, seine Kräfte also getrennt halten muß. Die O. ist aber von der Defensive nie ganz zu trennen. Um auf einem Schlachtfeld den Gegner an einem Punkt überlegen anzufallen, hält man ihn auf andern nur fest oder bleibt in der Defensive, wenn er selbst angreift. Man geht stets zur O. über, sobald man sich stark genug glaubt, den Feind zu überwältigen.

Öffentliche Meinung, die zu einer gewissen Zeit im Volk herrschende Ansicht über eine Angelegenheit des öffentlichen Lebens. Da die ö. M. nicht nur Sache des Verstandes, sondern auch Sache des Gefühls ist, so daß bei ihrer Bildung Vorurteile, Neigungen, allgemeine Sympathien und Antipathien einwirken, so ist allerdings die Möglichkeit vorhanden, daß sie eine falsche Richtung nehmen kann; doch wird eine solche um so seltener eintreten, je mehr der öffentlichen Meinung in der Freiheit der Presse, in der Freiheit der Rede in Versammlungen und Vereinen, Gemeinde- und landständischen Versammlungen, in der Öffentlichkeit aller das Volk berührenden Angelegenheiten die Organe geboten sind, durch welche sie sich zugleich bilden und aussprechen kann. Vgl. v. Holtzendorff, Wesen und Wert der öffentlichen Meinung (Münch. 1879).

Öffentliches Recht (Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die Stellung des Einzelnen zur Gesamtheit beziehen, im Gegensatz zum Privatrecht, welches diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Je nach den Gegenständen, mit welchen es sich beschäftigt, wird das öffentliche Recht in Staatsrecht (ö. R. im engern Sinn), Strafrecht, Straf- und Zivilprozeßrecht und Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven Sinn versteht man unter öffentlichem Rechte die durch eine öffentlich-rechtliche Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen oder politischen Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen.

Öffentlichkeit. Das moderne Verfassungsleben erblickt in der Ö. derjenigen Verhandlungen, welche wichtige staatsbürgerliche Rechte anbetreffen, eine bedeutungsvolle Garantie der Volksfreiheit überhaupt. Wie dem Volk in den konstitutionellen Staats-^[folgende Seite]