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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Österreichischer Kreis; Österreichisch-illyrisches Küstenland; Österreichisch-Ungarische Monarchie

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Österreichischer Kreis - Österreichisch-Ungarische Monarchie.

Dazu kam, daß wegen der Beteiligung Frankreichs an dem englisch-spanischen Krieg 1742 König Georg II. von England und auf seinen Antrieb die Niederlande sich mit Österreich verbanden und die sogen. pragmatische Armee am untern Rhein aufstellen, welche 27. Juni 1743 die Franzosen bei Dettingen (unweit Aschaffenburg) besiegte und zum Rückzug über den Rhein nötigte, worauf auch Sardinien (13. Sept.) und Sachsen (20. Dez. 1743) der österreichischen Allianz beitraten. Zwar bemächtigte sich der Marschall von Sachsen, Moritz, an der Spitze eines französischen Heers mehrerer Plätze (Menin, Ypern, Furnes u. a.) in den Niederlanden; dafür aber drang ein österreichisches Heer im Frühjahr 1744 unter Prinz Karl von Lothringen in Elsaß und Lothringen ein. Gleichzeitig war der Seekrieg zwischen Frankreich und England ausgebrochen und verlief für ersteres unglücklich. Der Krieg in Deutschland nahm aber für die Verbündeten dadurch wieder eine günstigere Wendung, daß Friedrich II. von Preußen, um einem Angriff Österreichs und seiner Verbündeten zuvorzukommen, sich wieder mit den Gegnern Österreichs verband und im August 1744 den zweiten Schlesischen Krieg begann. Er drang rasch in Böhmen ein, wurde zwar durch den österreichischen Feldmarschall Traun und Karl von Lothringen wieder aus Böhmen verdrängt, hatte aber doch bewirkt, daß seine Verbündeten wieder vordringen konnten und Karl Albrecht im Oktober 1744 wieder in München einzog. Da nun aber letzterer 20. Jan. 1745 starb und sein Sohn Maximilian III. Joseph im Frieden von Füssen 22. April 1745 seine Ansprüche auf Österreich aufgab und dafür von Maria Theresia Bayern zurückerhielt, so war die ursprüngliche Ursache des Kriegs weggefallen. Dennoch dauerte der Krieg fort; nachdem jedoch zwischen Maria Theresia und Friedrich II. der Dresdener Friede (25. Dez. 1745) geschlossen worden war, in welchem Maria Theresia abermals auf Schlesien verzichtete, Friedrich II. aber ihren Gemahl Franz Stephan, welcher 13. Sept. 1745 zum Kaiser gewählt und 4. Okt. als Franz I. gekrönt worden war, anerkannte, wurde der Krieg nur noch in Italien und am Rhein weitergeführt. Der Marschall von Sachsen eroberte nach seinen Siegen bei Fontenoy (11. Mai 1745), Rocoux (11. Okt. 1746) und Laveld (2. Juli 1747) die österreichischen Niederlande und bedrohte durch die Eroberung der Festen Bergen op Zoom und Maastricht Holland; in Italien waren zwar die Kaiserlichen glücklich, aber ein Angriff auf die Provence mißlang. Da allmählich die meisten am Krieg beteiligten Mächte desselben müde waren, Rußland (2. Juli 1747) auf Österreichs Seite trat und ein russisches Hilfsheer durch Deutschland gegen den Rhein vorrückte, ward auch Frankreich zum Frieden geneigt, und es trat im Frühjahr 1748 zu Aachen ein Friedenskongreß zusammen, und 18. Okt. 1748 wurde der Aachener Friede abgeschlossen, in welchem die Pragmatische Sanktion und die Habsburger Kaiserwürde anerkannt wurden; Maria Theresia blieb im Besitz der habsburgischen Lande mit Ausnahme von Schlesien, das Preußen behielt, und Parma, Piacenza und Guastalla, welche dem spanischen Prinzen Philipp als bourbonische Sekundogenitur übertragen wurden. Vgl. Heigel, Der österreichische Erbfolgekrieg und die Kaiserwahl Karls VII. (Nördl. 1877); Arneth, Geschichte Maria Theresias (Wien 1863-79, 10 Bde.).

Österreichischer Kreis, einer der zehn Kreise des ehemaligen Deutschen Reichs, erst 1512 errichtet, umfaßte die österreichischen Erblande mit Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol sowie im Elsaß und in Schwaben, ferner die Bistümer Brixen und Trient und einzelne Gebiete innerhalb des schwäbischen Kreises.

Österreichisch-illyrisches Küstenland, s. Küstenland, österreichisch-illyrisches.

Österreichisch-Ungarische Monarchie (hierzu die Übersichtskarte), ein aus zwei Staatsgebieten oder Reichshälften, nämlich dem österreichischen Staatsgebiet (Kaisertum Österreich, s. S. 482 ff.) oder den im Reichsrat vertretenen Ländern und dem ungarischen Staatsgebiet oder den Ländern der ungarischen Krone (s. Ungarn), zusammengesetztes Reich und eine der europäischen Großmächte, nimmt gegenwärtig unter den europäischen Staaten in Bezug auf den Flächeninhalt den zweiten und in Beziehung auf die Volkszahl den dritten Rang ein, liegt zwischen 42° 7'- 51° 3' nördl. Br. und 9° 32-26<SUP>6</SUP> ^[richtig: 26°] 30' östl. L. v. Gr. und breitet sich sonach zwischen 9 Breiten- und 17 Längengraden aus. Im N. grenzt sie an das Deutsche Reich (Sachsen, Preußen) und Rußland, im O. an Rußland und Rumänien (Moldau), im S. an Rumänien (Walachei), Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, das Adriatische Meer und Italien, im W. an Italien, Liechtenstein, die Schweiz und das Deutsche Reich (Bayern). Das Reichsgebiet umfaßt einen Flächenraum von 622,006 qkm (11,296,2 QM.) und ist zusammenhängend; nur in Dalmatien wird es durch zwei Landzungen des herzegowinischen Gebiets derart durchbrochen, daß der Bezirk Ragusa nirgends an österreichisches Gebiet grenzt. Die Verteilung des Flächenraums auf die beiden Staatsgebiete, die Bevölkerung derselben nach den zwei letzten Zählungen und die gegenwärtige Volksdichtigkeit ist aus folgendem zu ersehen:

Österreich Ungarn Gesamtmonarchie

Flächenraum in QKilom. 299984 322022 622006

Bevölkerung im Jahr 1869 20396630 15425279 35821909

" " " 1880 22144244 15739375 37883619

Relative Bevölkerung 1880 pro QKilometer 74 48 61

Nach dem zwischen den beiden Staatsgebieten im J. 1878 abgeschlossenen Zoll- und Handelsbündnis (1887 für weitere 10 Jahre verlängert) bilden beide Gebiete zusammen ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinsamen Zollgrenze. Infolgedessen steht keinem der beiden Teile das Recht zu, Verkehrsgegenstände, welche aus dem einen Ländergebiet in das andre übergehen, mit Ein-, Aus- und Durchfuhrabgaben zu belasten und hierzu eine Zwischenzollinie zu errichten. Verträge, welche die Regelung wirtschaftlicher Beziehungen zum Ausland bezwecken, werden mit fremden Staaten für beide Reichshälften gleichmäßig angeschlossen. Die Zollgesetzgebung ist eine gleichartige; ebenso gelten gleiche gesetzliche Normen für alle Angelegenheiten, welche sich auf die Ausübung der Schiffahrt und auf das Seesanitätswesen, auf das Privatrecht, auf die Flußpolizei, auf das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, auf die Landeswährung, das Maß- und Gewichtssystem, den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, auf die Hausierbefugnisse, die Erfindungspatente, den Marken- und Musterschutz und den Schutz des geistigen und artistischen Eigentums beziehen. Die Angehörigen des einen Ländergebiets, welche in dem andern Handel und Gewerbe treiben wollen oder Arbeit suchen, sind bezüglich des Gewerbeantritts, der Gewerbeausübung und der zu zahlenden Abgaben den Einheimischen ganz gleichgestellt; eine solche Gleichstellung besteht auch bezüglich des Markt-^[folgende Seite]