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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Pfandvertrag; Pfanne

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Pfandvertrag - Pfanne.

Deckung einer Forderung. Die P. ist eine Art der Zwangsvollstreckung, und die Voraussetzungen, unter denen insbesondere eine gerichtliche P. stattfinden darf, sind diejenigen der gerichtlichen Zwangsvollstreckung (s. d.) überhaupt. Außer den Gerichten, welche privatrechtliche Forderungen durch ihre Organe im Weg der P. betreiben lassen, ist wegen rückständiger öffentlicher Gefälle auch den Finanzbehörden des Staats und der Gemeinde die P. der Fahrnis des säumigen Schuldners gestattet. Auch ist dies Pfändungsrecht der Gemeinden manchen öffentlichen Korporationen innerhalb der Gemeinden übertragen worden, wie Krankenkassen, Innungen, Handelskammern wegen rückständiger Beiträge der Mitglieder u. dgl. Die gerichtliche P. der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 708 ff.), welche in dieser Hinsicht dem System des französischen Rechts folgt, durch den Gerichtsvollzieher (s. d.) bewirkt und zwar dadurch, daß dieser jene Sachen in Besitz nimmt. Im Gewahrsam des Schuldners sind die Pfandobjekte nur dann zu belassen, wenn der Gläubiger einwilligt, oder wenn ein andres Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft sein würde. Im letztern Fall ist die Wirksamkeit der P. dadurch bedingt, daß die P. durch Anlegen von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht wird. Durch die P. erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen, welches gleich einem Faustpfand wirkt. Ist ein Schuldner unpfändbar befunden, oder ist seine Habe zur vollen Befriedigung des Gläubigers unzureichend, so kann er auf Antrag dazu angehalten werden, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und den Offenbarungseid (s. d.) abzulegen. Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind zuvor von einem Sachverständige abzuschätzen. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind vom Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen. Früchte können zwar auf dem Halm, d. h. bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet werden; doch darf die P. nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife, und die Versteigerung nicht vor der Reife erfolgen.

Gewisse Sachen sind unpfändbar, d. h. der P. nicht unterworfen, so die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlichen Kleidungsstücke, Betten, Haus- und Küchengeräte, Nahrungs- und Feuerungsmittel auf zwei Wochen, eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt dessen zwei Ziegen oder zwei Schafe; bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeiter sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenstände; bei Landwirten das zum Wirtschaftsbetrieb unentbehrliche Gerät, Vieh- und Feldinventarium; bei Offizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwalten, Notaren und Ärzten die zur Ausübung des Berufs und Wahrnehmung des Dienstes erforderlichen Gegenstände sowie anständige Kleidung; ferner die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; Orden und Ehrenzeichen; Bücher, welche zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder in der Schule bestimmt sind. Endlich bleibt bei Offizieren, Deckoffizieren, Militärärzten, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag frei, welcher dem der P. nicht unterworfenen Teil des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der P. bis zum nächsten Termin der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt. Auch die Zwangsvollstreckung in Forderungen wird P. genannt. Dieselbe erfolgt so, daß das Gericht dem Schuldner desjenigen, gegen welchen die P. gerichtet ist, die Zahlung an den letztern verbietet und die gepfändete Schuldforderung dem Gläubiger, welcher die P. betreibt, zu seiner Befriedigung überweist: Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 729) ist bei der P. von Forderungen dasjenige Amtsgericht das Vollstreckungsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieses Amtsgericht verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem letztern, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten. Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen. Der P. nicht unterworfen sind der Arbeits- oder Dienstlohn (Reichsgesetz vom 21. Juni 1869), Alimentenforderungen, Einkünfte aus Stiftungen und infolge von Wohlthätigkeitsakten zur Bestreitung des notdürftigen Unterhaus; ferner die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen zu beziehenden Hebungen; der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und Soldaten; das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppenteil oder zu einem in Dienst gestellten Kriegsfahrzeug gehören. Der P. sind weiterhin nicht unterworfen die Pensionen der Witwen und Waisen, die Erziehungsgelder, Stipendien und Pensionen invalider Arbeiter; das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, Geistlichen und öffentlichen Lehrer, ebenso deren Pension sowie der ihren Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- und Gnadengehalt. Übersteigen jedoch Diensteinkommen, Pension oder sonstige Bezüge die Summe von 1500 Mk. pro Jahr, so ist der dritte Teil des Mehrbetrags der P. unterworfen. Gehalt und Dienstbezüge der im Privatdienst dauernd angestellten Personen sind nur insoweit der P. unterworfen, als der jährliche Gesamtbetrag die Summe von 1500 Mk. übersteigt.

Nur ganz ausnahmsweise ist dem Gläubiger die eigenmächtig P. im Weg der Selbsthilfe gestattet. In dieser Beziehung hat sich die eigenmächtig P. (Schüttung, Schätzung) erhalten, welche der Grundbesitzer bei widerrechtlicher Betretung oder Beschädigung seines Grundstücks durch Menschen oder durch Tiere mittels Wegnahme der Tiere oder beweglicher der beeinträchtigenden Person gehöriger Sachen ausführen kann. Dies Pfändungsrecht darf jedoch nur bei dem Betreten auf frischer That und auf dem geschädigten Grundstück selbst ausgeübt werden; die sogen. Pfandkehrung, d. h. die eigenmächtig Zurücknahme der gepfändeten Sache, ist ebenso wie eine Gegenpfändung, d. h. eine P. des Pfändenden, unstatthaft. Die Pfandobjekte dienen dem Grundbesitzer teils als Beweismittel für seine Schadenersatzforderung, teils haften sie ihm für diese selbst, indem sie nur gegen Erstattung des Schadens, der Unkosten der P., namentlich des etwanigen Futtergeldes, und zuweilen auch gegen Erlegung eines sogen. Pfandgeldes (Pfandschilling), d. h. einer kleinen Privatbuße, welche an den Pfändenden zu entrichten ist, herauszugeben sind. Vgl. Nägeli, Das germanische Selbstpfändungsrecht (Zürich 1876).

Pfandvertrag, s. Pfand.

Pfanne, rundes oder viereckiges, mehr flaches als tiefes Gefäß zum Kochen, Verdampfen, Braten, Schmelzen, Rösten etc.; Zapfenlager einer horizontalen Welle; bei alten Gewehrschlössern ein kleines Behältnis,