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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Revisor - Revolutionstribunal.

angenommen hat, oder wenn überhaupt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Revisionsfrist beträgt in Strafsachen eine Woche. Als Revisionsgerichte fungieren, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinstanz oder von erstinstanzlichen Urteilen derselben handelt, die Strafsenate der Oberlandesgerichte, jedoch nur dann, wenn die R. ausschließlich auf die angebliche Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gestützt wird. Handelt es sich dagegen um die Verletzung einer reichsgesetzlichen Norm, also namentlich einer Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuchs, so geht die R. an das Reichsgericht, welches auch über die gegen Urteile der Schwurgerichte eingelegte R. allein zu entscheiden hat. - Im Rechnungswesen versteht man unter R. die Prüfung einer Rechnung, und zwar werden die Staats- und Gemeinderechnungen regelmäßig durch besonders dazu angestellte Beamte (Revisoren, Revisionsbüreaus) revidiert. Wird dann auch diese R. einer nochmaligen Prüfung durch eine höhere Instanz unterzogen, so spricht man von einer Superrevision. Für die Prüfung der Staatsrechnungen sind regelmäßig besondere Behörden eingesetzt (s. Oberrechnungskammer). - In der Politik bezeichnet man mit R. die Durchsicht und erneute Prüfung von Staatsverträgen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den veränderten Zeitverhältnissen in Einklang zu bringen, zu welchem Zweck nicht selten besondere Revisionskommissionen gebildet werden. Die R. der Staatsverfassung ist in der Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gewöhnlichen Weg der Gesetzgebung nicht erfolgen kann. So gilt eine Abänderung der deutschen Reichsverfassung für abgelehnt, wenn der Vorschlag im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich hat. Andre Staatsverfassungen erfordern eine Zweidrittelmajorität. In Preußen genügt zwar die einfache Mehrheit, es sind jedoch zwei Abstimmungen nötig, zwischen denen für beide Kammern ein Zwischenraum von 21 Tagen liegen muß. Im Zollwesen ist R. die amtliche Prüfung von Sendungen und von Passagiergut behufs Feststellung der Zollpflichtigkeit.

Revīsor (lat.), s. Revision.

Revivals (engl., spr. rĭweiwĕls), s. Methodisten.

Revivifikation (lat.), Wiederbelebung.

Revoil (spr röwōall), Louise, Dichterin, s. Colet.

Revokation (lat.), Zurückrufung, Widerruf.

Revokatorĭenklage, das zur Wiederaufhebung einer rechtswidrigen Lehnsveräußerung gegebene Rechtsmittel (s. Lehnswesen, S. 633).

Revokatorium (lat.), Abberufungsschreiben.

Revolte (franz.), Empörung, Aufruhr; revoltieren, eine Empörung machen.

Revolution (mittellat.), Umwälzung, Umdrehung, z. B. in der Astronomie die Umlaufsbewegung eines Gestirns um seinen Zentralkörper; dann im weitern Sinn jede gewaltsame Umgestaltung sowohl in der physischen Welt (Naturrevolution) als im politischen und sozialen Leben der Völker, insbesondere die Umgestaltung einer bestehenden Staatsverfassung, welche widerrechtlich, d. h. mit Verletzung der Rechtsordnung des Staats, bewerkstelligt wird. Den Gegensatz zu der R. in diesem Sinn bildet die Reform, d. h. die planmäßige Veränderung der Staatsverfassung, welche sich auf verfassungsmäßigem Weg vollzieht. Hiernach gehört zu dem Wesen der R. eine gewaltsame Umgestaltung der Regierungsform, nicht bloß ein gewaltsamer Wechsel in der Person des Regierenden, und ebendarum ist eine sogen. Palastrevolution, d. h. der Sturz eines Staatsbeherrschers, welcher sich im Innern des Palastes durch eine Intrige vollzieht, und wobei alsbald ein andrer an die Stelle des gestürzten Monarchen gesetzt wird, keine eigentliche R. Eine R. der letztern Art kann auch nicht nur von den Regierten, sondern auch von den Regierenden ins Werk gesetzt werden. Solche Revolutionen waren z. B. die Umwandlung der französischen Republik in ein Kaiserreich dadurch, daß sich Napoleon I. vom Ersten Konsul zum Kaiser erheben ließ, sowie nachmals die Proklamierung des bisherigen Präsidenten der Republik zum Kaiser als Napoleon III. Wird eine solche R. rasch und plötzlich in Szene gesetzt und durchgeführt, so pflegt man von einem Staatsstreich zu sprechen. Bei denjenigen Revolutionen aber, welche von den Regierten ausgehen, sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden. Es ist nämlich einmal möglich, daß die R. nur durch Einzelne und zwar namentlich durch die Aristokratie eines Landes ausgeführt wird, wie dies z. B. im alten Rom bei dem Sturz des Königtums durch die Patrizier der Fall war, oder daß die Masse des Volkes sich gegen die bestehende Staatsregierung erhebt, um derselben ein gewaltsames Ende zu bereiten. Zuweilen wird unter R. ausschließlich diese letztgedachte Art verstanden. Dahin gehört also z. B. die große französische R., welche 1789 ihren Anfang nahm und zur Errichtung der ersten französischen Republik führte. Viel erörtert ist die Frage, ob das Volk ein Recht zur R. habe. Jedenfalls ist diese Frage vom Rechtsstandpunkt aus zu verneinen, denn die R. ist an und für sich immer etwas Rechtswidriges; sie charakterisiert sich ja gerade als eine Umgestaltung des Staatswesens im Weg der Rechtsverletzung. Dagegen gelangt man freilich unter Umständen zu einem andern Resultat, wenn man eine R. nicht als eine Rechtserscheinung, sondern als eine Naturerscheinung im Völkerleben ansieht, welche durch einen Notstand, dem sie ein Ende macht, hervorgerufen ward. Die Frage, ob eine vollendete R. als gerechtfertigt erscheinen könne oder nicht, ist eben nicht vom rechtlichen, sondern vom historisch-politischen Standpunkt aus zu beantworten.

Revolutionär (franz.), für Revolution gestimmt und wirkend, staatsumwälzend, aufrührerisch.

Revolutionsinseln, s. Washingtoninseln.

Revolutionskriege, die Kriege, welche die europäischen Mächte mit dem revolutionären Frankreich von 1792 bis 1815 führten; s. Frankreich, S. 555 ff.

Revolutionstribunal, der am 11. März 1793 auf Robespierres Antrag in Paris eingesetzte außerordentliche Gerichtshof zur Erforschung und Bestrafung aller Gegner der Revolution. Er sollte mit vom Konvent zu ernennenden Geschwornen aus den Departements besetzt werden und hieß anfangs Tribunal criminel extraordinaire; erst mit dem Sturz der Gironde, im September d. J., erhielt er den Namen eines Tribunal révolutionnaire und wurde dem Sicherheitsausschuß unterstellt, dessen Kreaturen die Geschwornen, Richter und Ankläger waren. Das Gerichtsverfahren wurde zum Zweck der Beschleunigung von den Formen der Verteidigung des Angeklagten und der Anhörung von Zeugen dispensiert, und durch das Gesetz vom 17. Sept. 1793 über die Verdächtigen wurde ihm das Mittel zu furchtbarer Verfolgung aller Gemäßigten gegeben. Die Schreckensmänner benutzten das R. zur Befriedigung ihrer Leidenschaften, und es soll 2774 Personen unter die Guillotine geliefert haben. Als nach Robespierres Sturz eine größere Mäßigung eintrat, ward es, nachdem 15 Richter und der Staatsankläger Fouquier-Tinville 7. Mai 1795