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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Russisches Reich

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Russisches Reich (Finanzen, Heerwesen).

sationsinstanz, der bei Appellationen prüft, ob die Gesetze genau eingehalten sind. Die Friedensrichter werden aus einer vom Gouverneur verifizierten Bezirksliste der Qualifizierten (Unbescholtenheit, Alter von 25 Jahren, Grundbesitz, Besuch höherer oder mittlerer Unterrichtsanstalten oder dreijährige juristische Praxis) von allen Ständen gemeinschaftlich auf drei Jahre gewählt und vom Senat bestätigt. Die andern Richter werden auf Vorschlag des Justizministers vom Kaiser ernannt und zwar nur aus solchen Personen, die eine juristische Bildung genossen oder dieselbe im Dienst bewiesen haben. Die Ukase (Gesetze) der Zaren wurden 1649 zu einem Gesetzbuch (Uloshenie) vereinigt, welches, wiederholt überarbeitet, noch jetzt in Gültigkeit ist. Doch wurden in das 1. Jan. 1835 in Kraft getretene neuere Gesetzbuch (Swod Sakonow, "Zusammenstellung der Gesetze") auch die inzwischen erlassenen Bestimmungen in systematischer Bearbeitung aufgenommen. Von diesem Gesetzbuch sind verschiedene Ausgaben veranstaltet worden. Neben dem Strafgesetzbuch (3. Ausg. 1866) besteht ein Friedensrichterstrafgesetz für die Polizeiübertretungen. Gerichts, Straf und Zivilprozeßordnungen sind 20. Nov. 1864 erlassen. Im Kriminalprozeß ist die Untersuchung von der Urteilsfällung getrennt. Die öffentliche Anklage erhebt der Prokureur, die Privatanklage der bevollmächtigte vereidigte Rechtsanwalt. Die Todesstrafe ist, abgesehen von dem Militärstrafverfahren, noch für Attentate auf den Kaiser beibehalten. Die körperlichen Strafen sind in ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingeschränkt. Die Verbannung nach Sibirien kann auch im administrativen Weg verhängt werden. Die Geschwornengerichte werden gebildet durch drei Richter des Bezirksgerichts und zwölf Geschworne. Diese entscheiden unter einem von ihnen selbst gewählten Obmann durch Stimmenmehrheit über Schuldig oder Nichtschuldig. Für den Zivilprozeß gilt als Grundform das kontradiktorische Verfahren mit den zwei Hauptarten des ordentlichen und summarischen Verfahrens. Ausnahmen von der allgemeinen Zivilprozeßordnung finden statt in Sachen, die das Interesse der Krone, des Apanage- und Hofressorts und andrer Kronverwaltungen oder geistlicher Stiftungen berühren, sowie in Ehe- und Legitimitätssachen. Friedensrichter und Geschwornengerichte etc. bestehen in Finnland nicht, die letztern fehlen auch den Ostseeprovinzen. Der Paßzwang besteht für Ausländer in Rußland noch im vollen Umfang. Auch russischen Unterthanen wird zur Reise ins Ausland ein Paß auf bestimmte Zeitdauer ausgestellt, eine Prolongation findet durch die heimatliche Paßbehörde statt; doch darf die Gesamtdauer der Abwesenheit in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen. Für Reisen innerhalb Rußlands sind Legitimationen, welche dem polizeilichen Visum unterliegen, unentbehrlich. Vgl. über das russische Staatsrecht: Engelmann in Marquardsens "Handbuch des öffentlichen Rechts", Bd. 4 (Freiburg 1888); Leuthold, Russische Rechtskunde (Leipz. 1888).

Finanzen.

Die russische Staatsschuld belief sich Anfang 1888 (nach dem gegenwärtigen Kurs des Papierrubels) auf 11,100 Mill. Mk. (3440 Mill. Silberrubel). Im Verkehr befanden sich 780 Mill. Rub. Kreditbillets. Vgl. Clercq, Les finances de l'empire de Russie (Petersb. 1886); Vesselofsky, Annuaire des finances russes; Kaufmann, Die Statistik der Staatsfinanzen Rußlands (Petersb. 1887, russ.). Das allgemeine Reichsbudget zeigte in den beiden letzten Jahren die auf folgender Tabelle ersichtlichen Aufstellungen:

Reichseinnahmen.

Voranschlag für 1888 Budget für 1887

I. Gewöhnliche Einnahmen:

1) Steuern direkte 83857897 77765741

Steuern indirekte u. Gebühren 480665239 441704210

2) Regierungsregalien 29982089 29009725

3) Staatseigentum 49968617 44019573

4) Loskaufszahlungen 96692560 97811119

5) Verschiedene Einnahmen 110601226 102887398

Gewöhnliche Einnahmen: 851767628 793197766

II. Durchgehende Einnahmen 2589587 3171078

III. Außerordentliche Einnahmen 33724895 84972828

Einnahmen im ganzen: 888082110 881341672

Reichsausgaben.

Voranschlag für 1888 Budget für 1887

I. Gewöhnliche Ausgaben:

1) Staatsschuld: a) Anleihen 185689830 17628515

b) Eisenbahnobligationen 70674269 65545643

c) Spezialanleihen der Loskaufsoperation 31603373 36117536

2) Höchste Regierungsinstitutionen 2125305 2066376

3) Ressort des heiligen Synods 11030477 10988142

4) Ministerium des kaiserl. Hofs 10560000 10560000

5) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 4545438 4338408

6) Kriegsministerium 208412108 208466551

7) Marineministerium 39594424 39247488

8) Finanzministerium 109244340 104877745

9) Ministerium der Reichsdomänen 22253897 22385121

10) Ministerium des Innern 73448261 73874208

11) M. der Volksaufklärung 21381405 20835314

12) M. der Wegeverbindungen 28883707 25642189

13) Ministerium der Justiz 21331022 20505817

14) Reichskontrolle 3392107 3275583

15) Hauptverwaltung der Reichsgestüte 1100460 1101764

16) Ausgaben für in den Etats nicht vorgesehene Extrabedürfnisse 6000000 3000000

Gewöhnliche Ausgaben: 851242423 829756400

II. Durchgehende Ausgaben 2589587 3171078

III. Außerordentliche Ausgaben 34250100 48414194

Ausgaben im ganzen: 888082110 881341672

Heerwesen und Marine.

Die bewaffnete Landmacht umfaßt das stehende Heer mit der Reichswehr (Opoltschenie) und die Kosakenheere. Durch Gesetz vom 1. (13.) Jan. 1874 besteht die allgemeine Wehrpflicht ohne Loskauf und ohne Stellvertretung, ausgenommen das asiatische Rußland; seit 1887 ist ihr jedoch auch die russische Bevölkerung Sibiriens unterworfen. Die mohammedanischen Kaukasier sind gegen Zahlung einer Wehrsteuer von der persönlichen Dienstpflicht entbunden. Die Wehrpflicht währt vom vollendeten 20. bis 43. Lebensjahr. Die Gesamtdienstzeit im stehenden Heer beträgt im europäischen Rußland 15, im asiatischen und bei den Seetruppen 10 Jahre, davon im aktiven Dienst 5, bei den Seetruppen 7 Jahre, in der Reserve 10, bez. 3 Jahre. Bei Nachweis eines gewissen Bildungsgrades tritt Verkürzung der Dienstzeit ein. Die Reserve dient zur Ergänzung der aktiven Armee auf Kriegsfuß. Eine Landwehr im deutschen Sinn besteht in Rußland nicht, denn die Opoltschenie, welche alle Dienstpflichtigen bis zum 43. Lebensjahr umfaßt, die sich freigelost oder aus dem stehenden Heer entlassen sind, entspricht mehr unserm Landsturm; ihre 4 ersten Jahrgänge, welche im Krieg