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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Sachsen-Koburg-Gotha (Verfassung und Verwaltung).

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsen-Koburg-Gotha'

Anmerkung: Fortsetzung von [Herzogtum Gotha.]

endlich die Nähnadelfabrikation zu Ichtershausen; bei Ohrdruf sind zwei Kupferhämmer in Betrieb. Lebhaft ist auch der Betrieb von Ziegeleien, Kalkbrennereien, Teeröfen, Kienrußhütten (mit Absatz nach den Hansestädten und den Niederlanden) und Pechsiedereien. Die Porzellanfabrikation beschäftigt 10 Etablissements in Gotha, Ohrdruf (3), Gräfenhain etc. Die Mühlsteinfabrikation ist in Krawinkel, die Fabrikation von Marmorwaren in Waltershausen, die Tabakspfeifenfabrikation in Ruhla bedeutend. Glashütten sind in Gehlberg und Gräfenroda in Betrieb (für Hohlglas); Glasinstrumente werden in Gehlberg, Ohrdruf und Elgersburg gefertigt. Die Runkelrübenzuckerfabrikation ist nur durch ein Etablissement in Gotha vertreten. Die Metzgerei wird fabrikmäßig zu Gotha und Waltershausen, die Bierbrauerei namentlich in Gotha, Neudietendorf und Gräfentonna betrieben. Garn- und Wäschebleicherei ist besonders in Friedrichroda bedeutend. Wichtig ist ferner: die Fabrikation von Masken, Spritzenschläuchen, Spielwaren, Hemdknöpfen, Fischbein- und Farbewaren. Viele Sägemühlen sind in den Waldthälern in Betrieb. Auch Handel und Verkehr sind lebhaft. Die Thüringische Eisenbahn durchschneidet auf einer Strecke von 50 km das Herzogtum; von ihr zweigen nach Süden ab die Neudietendorf-Arnstadt-Ritschenhäuser Bahn mit den Zweiglinien Arnstadt-Ichtershausen und Plaue-Großbreitenbach, die Gotha-Ohrdrufer Bahn, die Fröttstedt-Friedrichrodaer und die Wutha-Ruhlaer Bahn; nach N. zweigt ab die Gotha-Leinefelder Bahn, auf 19 km durch gothaisches Gebiet gehend. Die Landstraßen haben eine Länge von 627 km. Zu Gotha bestehen eine Feuerversicherungsbank (seit 1821), eine Lebensversicherungsbank (seit 1827), beide zu den ältesten und bedeutendsten derartigen Instituten zählend; ferner eine Privatbank, eine Grundkreditbank, eine Gewerbebank und eine Sparkasse.

[Verfassung und Verwaltung.] Die Verfassung des Herzogtums S. ist konstitutionell-monarchisch und beruht auf dem Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852. Der Herzog (gegenwärtig Ernst II., geb. 21. Juni 1818, regiert seit 29. Jan. 1844) übt als Oberhaupt des Staats die Rechte der Staatsgewalt aus. Das Hausgesetz des herzoglichen Hauses datiert vom 1. März 1855. Die Regierungsnachfolge ist erblich im Mannesstamm des herzoglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. In Ermangelung successionsfähiger Nachkommen des gegenwärtig regierenden Herzogs geht die Nachfolge auf die Nachkommen des verstorbenen Prinzen Albert, des Gemahls der Königin Viktoria von Großbritannien, und zwar zunächst auf den zweiten Sohn derselben, den Herzog von Edinburg, resp. dessen Nachkommen, über. Der Herzog wird mit zurückgelegtem 21. Jahr volljährig. Er bekennt sich zur evangelisch-lutherischen Kirche. Für jedes der beiden Herzogtümer besteht ein besonderer, für die denselben gemeinsamen Angelegenheiten ein gemeinschaftlicher Landtag. Der Landtag für Koburg zählt 11, der für Gotha 19 Mitglieder. Die Mitglieder dieser beiden Landtage bilden den gemeinschaftlichen Landtag. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt auf vier Jahre. Zur Kompetenz der Gesamtregierung und des Gesamtlandtags gehören das Verhältnis zum Herzog, mit Ausschluß der Bezüge des Herzogs und seines Hauses aus den Staats- und Domänenmitteln, die Beziehungen zum Deutschen Reich und zum Ausland, die Verhältnisse des gesamten Justizwesens, die Strafanstalten und die Verwaltung der in die Reichshauptkasse ↔ fließenden indirekten Steuern. Der gemeinschaftliche Landtag ernennt für die Zeit seines Nichttagens einen ständigen Ausschuß. Die Wahl für die Landtage ist eine indirekte. Wähler und zum Wahlmann wählbar ist jeder 25jährige, unbescholtene, selbständige Staatsbürger, der direkte Steuern entrichtet; wählbar zum Abgeordneten jeder 30jährige Wahlberechtigte. Die ständischen Befugnisse sind die gewöhnlichen konstitutionellen. Den Präsidenten wählen die Landtage frei.

An der Spitze der Staatsverwaltung steht das gemeinsame Staatsministerium, welches aus zwei Abteilungen besteht, von denen die eine für die besondern Angelegenheiten des Herzogtums Koburg, die andre für die des Herzogtums Gotha bestimmt ist. An der Spitze des Ganzen steht ein Staatsminister, der zugleich Vorstand der einen Abteilung ist und auch die beiden Herzogtümern gemeinsamen Angelegenheiten leitet. Sämtliche Verwaltungsbehörden wurden durch die Gesetze vom 11. Juni (für Gotha) und 17. Juni 1858 (für Koburg) neu organisiert, womit zugleich die vollständige Trennung der Justiz von der Verwaltung durchgeführt ward. Unter dem Staatsministerium stehen als Behörden für die innere Verwaltung die Landratsämter und die Gemeindevorstände. Im Herzogtum Gotha bestehen drei, im Herzogtum Koburg ein Landratsamt. Die Magistrate und Stadträte zu Koburg, Neustadt, Rodach und Königsberg im Herzogtum Koburg und die Stadträte zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen im Herzogtum Gotha stehen unmittelbar unter dem Staatsministerium. Was die Gerichtsverfassung anlangt, so bestehen 13 Amtsgerichte (8 für das Herzogtum Gotha, 5 für das Herzogtum Koburg), zwei Landgerichte, nämlich eins in der Stadt Gotha und eins für das Herzogtum Koburg (gemeinschaftlich mit demjenigen für die meiningischen Kreise Meiningen, Hildburghausen und Sonneberg sowie für die preußischen Kreise Schleusingen und Schmalkalden) in Meiningen, letzteres mit detachierter Straf- und Handelskammer in der Stadt Koburg für das Herzogtum Koburg und den meiningischen Kreis Sonneberg; ferner als oberste Instanz das Oberlandesgericht zu Jena. Für Handelssachen bestehen Handelsgerichte. Was das Finanzwesen betrifft, so ist durch Vertrag vom 1. Jan. 1855 der größte Teil der Domänen als fideikommissarisches Hausgut von dem Rest als Staatsgut geschieden. Der Etat der Domänenkasse beläuft sich für die Jahre 1885-89 in Gotha auf 2,052,431 Mk. in der Einnahme und auf 1,239,928 Mk. in der Ausgabe, für 1885-91 in Koburg auf 414,000 Mk. in der Einnahme und auf 238,000 Mk. in der Ausgabe; der der Staatskasse 1885-89 in Gotha in Einnahme und Ausgabe auf 2,120,400 Mk., 1885-89 in Koburg auf 1,030,500 Mk. inkl. der Anteile an den gemeinschaftlichen Ausgaben. Letztere betragen für Koburg-Gotha 1885-89: 579,000 Mk. In Gotha beliefen sich die Aktivkapitalien 30. Juni 1886 auf 3,760,250 Mk.; nach Abzug der Passiva von 3,468,390 Mk. verblieb sonach ein Überschuß von 291,860 Mk. In Koburg betrug die Staatsschuld 30. Juni 1886: 3,878,000 Mk., nach Abzug der Aktivkapitalien von 2,220,152 Mk.: 1,657,848 Mk. Nach der 1867 mit Preußen abgeschlossenen und unterm 15. Sept. 1873 erneuerten Militärkonvention bilden die Kontingente der beiden Herzogtümer mit demjenigen von Meiningen das 6. thüringische Infanterieregiment Nr. 95, von dem in Gotha das 1., in Hildburghausen das 2., in Koburg das 3. Bataillon in Garnison liegt, und gehören der 22. Division und dem 11. Armeekorps (Kassel) an. Die Herzog-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 149.

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 149.