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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Sanitätsdienst - Sanitätswache.

bandplatz (an einen möglichst geschützten Ort hinter der Gefechtslinie) und nach Anlegung des ersten Verbandes in die rückwärts gelegenen Feldlazarette zu transportieren.

Sanitätsdienst, s. Kriegssanitätswesen.

Sanitätsgut (Sanitätsgeschirr), s. v. w. Gesundheitsgeschirr, s. Thonwaren.

Sanitätskomitee, wissenschaftlich-technisches Hilfsorgan des österreichischen Reichskriegsministeriums für Militärsanitätsangelegenheiten, an dessen Spitze der Chef des militärärztlichen Offizierkorps steht.

Sanitätskommissionen, s. Medizinalbehörden.

Sanitätskorps, in Deutschland, Österreich, Frankreich und andern Ländern Bezeichnung der Militärärzte des Heers wie der Flotte nebst dem Personal an Lazarettgehilfen und Krankenwärtern. Die im Offiziersrang stehenden Militärärzte bilden das Sanitätsoffizierkorps (officiers de santé), welches in Deutschland nach Rang, Pflichten und dienstlichen Verhältnissen durch die Verordnung vom 6. Febr. 1873 den Offizierkorps des Heers und der Flotte völlig gleichgestellt ist. Die Ärzte teilen sich dem Rang nach unter dem Generalstabsarzt der Armee (Rang als Generalmajor), der direkt dem Kriegsminister untersteht, in: Generalärzte für die Armeekorps mit dem Rang als Obersten (die jüngern als Oberstleutnants analog den Regimentskommandeuren), Oberstabsärzte in zwei Klassen mit Majors-, resp. Hauptmannsrang als Divisions- und Regimentsärzte, Stabsärzte mit Hauptmannsrang für die Bataillone, Abteilungen, Chefärzte der Feldlazarette, Sanitätsdetachements etc. und Assistenzärzte in zwei Klassen mit dem Rang als Premier- und Sekondeleutnants. Ihrem Rang entsprechend, haben die Sanitätsoffiziere in ihrem Dienstbereich dieselben Disziplinarbefugnisse wie die Truppenbefehlshaber, unterstehen aber auch selbst der Disziplinargewalt ihrer militärischen, resp. ärztlichen Vorgesetzten, ebenso dem Militärstrafgesetz und sind den Ehrengerichten unterworfen. Auf die nicht im Offiziersrang stehenden Mitglieder des S. finden alle militärischen Vorschriften Anwendung. Das Sanitätsoffizierkorps ergänzt sich durch die Zöglinge der militärärztlichen Bildungsanstalten und durch Ärzte, welche zum Dienst auf Beförderung eintreten. Die Verwendung des S. im Dienst bei der Truppe und in den Lazaretten s. Kriegssanitätswesen.

Sanitätsoffiziere, s. Sanitätskorps.

Sanitätsordnung, s. Kriegssanitätswesen.

Sanitätspflege, s. v. w. Gesundheitspflege.

Sanitätspolizei (Gesundheits-, Medizinalpolizei), die auf die Verhütung von Krankheiten gerichtete Verwaltungsthätigkeit; auch Bezeichnung für die damit betrauten Behörden. Die Medizinalpolizei ist der wichtigste Teil der öffentlichen Gesundheitspflege (s. Gesundheitspflege, öffentliche). Die ersten Keime einer Medizinalpolizei finden sich bereits im 15. Jahrh., wo größere Städte Ärzte anstellten, welche sich auch um die Gesundheit im allgemeinen bekümmern sollten. Erhebliche Fortschritte wurden dann im 16. Jahrh. gemacht, und durch Bohns Schrift "De officio medici duplici" (1704) wurde zuerst eine Trennung der gerichtlichen Medizin von der S. angebahnt. Diese Trennung vollzog sich definitiv durch Franks "System einer vollständigen medizinischen Polizei" (1779-1817, 7 Bde.), nachdem die Verwaltung das gesamte Heilwesen durch umfassende Medizinalpolizeiordnungen geregelt hatte. Die neue Zeit brachte auch hier einen völligen Umschwung, und in allen deutschen Ländern besteht jetzt eine Organisation der staatlichen Medizinalbehörden, zu denen vielfach besondere städtische Gesundheitsämter in größern Stadtgemeinden hinzutreten (s. Medizinalbehörden). Für das Deutsche Reich wurde das Reichsgesundheitsamt (s. Gesundheitsamt) geschaffen. Neuerdings ist man auch bestrebt, den freien Vereinigungen der Ärzte einen Einfluß auf die öffentliche Gesundheitspflege zu sichern, so namentlich in Bayern, Sachsen, Württemberg und in Preußen (Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung) durch die Ärztekammern (s. Ärztliche Vereine). Sehr ausgebildet ist das Sanitätspolizeiwesen in England. In größern Orten wird auf Antrag von 1/10 der Steuerzahler oder, wenn die Mortalitätsziffer 23 pro Mille übersteigt, ein Local Board of Health eingesetzt; ein Privy Council, eine Art von ministeriellem Departement, erläßt bei Epidemien etc. Verordnungen und unterrichtet sich durch Inspektoren über die Verhältnisse in den einzelnen Orten. Namentlich in mehreren größern Städten sind vortreffliche Sanitätseinrichtungen ins Leben getreten. Auch in Frankreich ist ein aus Technikern, Ärzten und Beamten gebildetes Komitee (Comité consultatif d'hygiène publique) dem Ministerium beigegeben, in den Departements erstatten Mittelbehörden (Conseils et comités d'hygiène publique) auf Verlangen der Präfekten Gutachten, und jede Gemeinde hat das Recht, eine Commission des logements insalubres einzurichten. In Italien besteht ein Obersanitätsrat unter dem Ministerium des Innern, und in den einzelnen Provinzen und Kreisen fungieren Sanitätsräte, in den Gemeinden Sanitätskommissionen. In Österreich ist das Sanitätswesen durch Gesetz von 1870 organisiert. Litteraturangaben s. bei den Artikeln "Gesundheitspflege, öffentliche" und "Medizinalbehörden".

Sanitätsrat, Auszeichnungstitel für Ärzte und Medizinalbeamte, wird in Preußen häufig an Ärzte verliehen, welche länger als 20 Jahre Praxis treiben. In Österreich ist der S. ein den Landesbehörden beigeordnetes Medizinalkollegium, als begutachtendes und beratendes Organ in Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei.

Sanitätstruppen, die Soldaten der Sanitätsdetachements.

Sanitätswache, eine der Neuzeit angehörende und in ihren Anfängen stehende Einrichtung in großen Städten mit dem Zweck, während der Nacht jedem Erkrankten ärztliche Hilfe zu bieten. Seitdem die Gewerbeordnung den Arzt von der Verpflichtung, jedem an ihn ergangenen Rufe Folge zu leisten, entbunden hat, zeigte es sich, daß der Hilfesuchende, besonders der Unbemittelte, des Nachts nicht immer im stande war, ärztlichen Beistand zu erreichen. Um diesem Übelstand abzuhelfen, gründete man die Sanitätswachen, welche sich als sehr praktisch und nutzbringend bewährt haben. Auf der S. befinden sich während der Nacht stets ein Arzt und ein Heilgehilfe. Ersterer ist verpflichtet, jedem Hilfesuchenden Beistand zu leisten, sei es in der S. selbst oder in der Wohnung des Kranken. Die ärztliche Leistung wird von den Bemittelten nach der Medizinaltaxe bezahlt. Die Kosten der Unterhaltung der S. werden durch die ärztlichen Honorare, laufende Beiträge von Bezirksgenossen und durch Privatsammlungen gedeckt. Die administrative Leitung wird einem in der Generalversammlung der Beitragenden alljährlich zu wählenden Komitee, in welchem sich womöglich zwei im Bezirk ansässige Ärzte befinden müssen, übertragen. Die S. ist mit den nötigsten Medikamenten und Verband-^[folgende Seite]