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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Schenkel - Schenkung.

Schenkel, Daniel, protestant. Theolog, geb. 21. Dez. 1813 zu Dögerlin im Kanton Zürich, machte seine Studien in Basel und Göttingen, habilitierte sich 1838 als Privatdozent zu Basel, ward 1841 Pfarrer am Münster in Schaffhausen, 1849 Professor zu Basel und 1851 Professor, Seminardirektor und Universitätsprediger in Heidelberg, später mit dem Titel Kirchenrat. Er starb 19. Mai 1885, nachdem er kurz zuvor in den Ruhestand getreten. Unter seinen zahlreichen Schriften sind hervorzuheben: "Das Wesen des Protestantismus" (Schaffh. 1845-51, 3 Bde.; 2. wesentlich verkürzte Aufl. in 1 Bd., 1862; dazu: "Das Prinzip des Protestantismus", das. 1852); "Der Unionsberuf des evangelischen Protestantismus" (Frankf. 1855); "Die christliche Dogmatik vom Standpunkt des Gewissens" (Wiesb. 1858-59, 2 Bde.); "Das Charakterbild Jesu" (das. 1864, 4. Aufl. 1873), welches Werk dem Verfasser einen Angriff auf seine amtliche Stellung zuzog, dem er in seinen Schriften: "Zur Orientierung über meine Schrift 'Das Charakterbild Jesu'" (das. 1864) und "Die protestantische Freiheit in ihrem gegenwärtigen Kampf mit der kirchlichen Reaktion" (das. 1865) begegnete. Er selbst stand damals persönlich an der Spitze des Protestantenvereins, für dessen Zwecke auch seine zu Elberfeld erscheinende "Allgemeine kirchliche Zeitschrift" (1860 bis 1872) sowie seine Schrift "Der Deutsche Protestantenverein und seine Bedeutung" (Wiesb. 1868) wirkten. Gleichzeitig redigierte er das "Bibellexikon, Realwörterbuch zum Handgebrauch für Geistliche und Gemeindeglieder" (Leipz. 1869-75, 5 Bde.). Später veröffentlichte er: "Friedrich Schleiermacher. Lebens- u. Charakterbild" (Elberf. 1818); "Luther in Worms und Wittenberg" (das. 1870); "Christentum und Kirche" (Wiesb. 1867, 2 Tle.); "Die Grundlehren des Christentums, aus dem Bewußtsein des Glaubens dargestellt" (Leipz. 1877); "Das Christusbild der Apostel und der nachapostolischen Zeit" (das. 1879).

Schenkelbruch, der Knochenbruch des Oberschenkels (s. Knochenbrüche), oder das Hervortreten eines Organs oder Organstücks der Bauchhöhle durch den Schenkelring (s. Bruch, S. 484).

Schenkelgeschwulst, s. Einschuß.

Schenkelring, s. Leistengegend.

Schenkendorf, Max Gottlob Ferdinand von, Dichter, geb. 11. Dez. 1783 zu Tilsit, studierte in Königsberg Kameralwissenschaften und wurde hierauf als Referendar bei der Regierung zu Königsberg angestellt. Der frühe Umgang mit einigen Familien, in welchen ein religiöses Gemütsleben vorherrschte, blieb nicht ohne Einfluß auf seinen Geist, der dadurch die Richtung auf das Sittlich-Religiöse erhielt, worin er durch die Einwirkungen der romantischen Dichterschule, besonders der Schriften von Novalis und Jung-Stilling, mehr und mehr befestigt wurde. 1811 bis 1812 nahm S. an Delbrücks Vorlesungen über Ästhetik teil und ging dann nach Karlsruhe, wo er sich verheiratete, jedoch durch den Aufruf des Königs von Preußen seinem häuslichen Stillleben bald entrissen ward. Er machte die Feldzüge von 1813-15 mit und erhielt nach dem Frieden eine Anstellung als Regierungsrat in Koblenz, wo er an einem Brustleiden 11. Dez. 1817 starb. In Koblenz und in seiner Vaterstadt wurden ihm Denkmäler errichtet. In seinen "Gedichten" (Berl. 1837; 5. Aufl., Stuttg. 1878) und seinem "Poetischen Nachlaß" (das. 1832) zeichnete sich S. durch innige, ja religiöse Begeisterung, namentlich für die große deutsche Erhebung, durch Reinheit der Empfindung und der Form aus, verband aber damit die romantische Sehnsucht nach dem Mittelalter und eine mystisch-sentimentale Weichheit, die seine Poesie den nachfolgenden Generationen rasch wieder entfremdete. Vgl. A. Hagen, Max v. Schenkendorfs Leben, Denken und Dichten (Berl. 1863); Heinrich, Max v. S. (Hamb. 1885).

Schenkl, Karl, namhafter Philolog, geb. 11. Dez. 1827 zu Brünn, daselbst vorgebildet, studierte seit 1845 in Wien erst die Rechte, dann Philologie, wurde 1851 Lehrer am Gymnasium auf der Kleinseite zu Prag, 1858 ordentlicher Professor der klassischen Philologie in Innsbruck, 1863 in Graz, 1875 in Wien. Außer einer Reihe von griechischen Schulbüchern, dem "Übungsbuch zum Übersetzen in das Griechische" (6. Aufl., Prag 1887), der "Chrestomathie aus Xenophon" (Wien 1860, 8. Aufl. 1885), dem "Griechischen Elementarbuch" (12. Aufl., das. 1884), dem "Griechisch-deutschen Schulwörterbuch" (8. Abdruck, das. 1886) und dem "Deutsch-griechischen Schulwörterbuch" (4. Aufl., Leipz. 1884), veröffentlichte er Ausgaben von "Orestis tragoedia" (Prag 1867), von Xenophon (Berl. 1869-76, Bd. 1 u. 2; dazu "Xenophontische Studien", Wien 1869-76, 3 Hefte), von Valerius Flaccus (Berl. 1871; dazu "Studien zu den Argonautica des Valerius Flaccus", Wien 1871), von Claudius Marius Victor und dem Cento der Proba (im "Corpus scriptorum ecclesiasticorum latinorum", Bd. 16, das. 1888), "Plautinische Studien" (das. 1881) u. a. Seit 1875 ist er Mitredakteur der "Zeitschrift für österreichische Gymnasien"; 1879 begründete er mit Hartel die "Wiener Studien".

Schenklengsfeld, Flecken im preuß. Regierungsbezirk Kassel, Kreis Hersfeld, an der Solz, hat eine evang. Kirche, ein Amtsgericht und (1885) 1108 Einw.

Schenkung (Donatio), im weitern Sinn jeder Akt der Liberalität, d. h. jede Handlung, vermöge deren man jemand aus freier Gunst irgend welchen Vorteil zuwendet; im engern und eigentlichen Sinn der Vertrag, vermöge dessen jemand (Schenker, Schenkgeber, Donator) einen andern (Schenknehmer, Donatar) durch Veräußerung eines Vermögensgegenstandes an denselben bereichert, ohne eine Gegenleistung dafür zu empfangen. Zur Gültigkeit einer S. ist auf seiten des Beschenkten Willens- und Erwerbsfähigkeit, auf seiten des Schenkers Willens- und Veräußerungsfähigkeit erforderlich, daher der Vormund aus dem Mündelvermögen keine Schenkungen machen kann, wofern es sich nicht um kleinere, herkömmliche und übliche Geschenke handelt. Wie jeder andre Vertrag, ist auch der Schenkungsvertrag klagbar (Schenkungsklage); doch soll der Vertrag, durch welchen jemand sich verpflichtet, einem andern etwas schenkungsweise zu leisten, nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs überhaupt nur dann gültig sein, wenn das Versprechen in gerichtlicher oder in notarieller Form erklärt ist. Die durch Veräußerung alsbald vollzogene S. aber soll auch ohne Beobachtung einer besondern Form gültig sein. Früher waren bloß große Schenkungen, d. h. nach römischem Recht Schenkungen im Betrag von über 500 Solidi, gemeinrechtlich 500 Dukaten = 4666 Mk. 67 Pf., nach königlich sächsischem Recht über 3000 Mk., nur dann klagbar, wenn sie gerichtlich insinuiert, d. h. vor Gericht verlautbart, worden. Das preußische Landrecht fordert für die Klagbarkeit der S. überhaupt gerichtliche, das österreichische Zivilgesetzbuch schriftliche und der Code Napoléon notarielle Form. Widerruf einer S. kann wegen Undanks erfolgen, und zwar wird solcher bei thätlicher oder sonstiger grober Ehrverletzung, Versetzen in Lebensgefahr, Zufügung eines bedeutenden Vermögensnach-^[folgende Seite]