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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Schwarzburg

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Schwarzburg (Geschichte des Hauses S.).

lich regierten und 1631 die untere Grafschaft Gleichen ankauften. Der jüngste Sohn, Christian Günther I., hatte allein Nachkommen und zwar drei Söhne, welche die Linien Arnstadt, Sondershausen und Ebeleben begründeten. Jedoch nach dem Aussterben der beiden andern Linien (1669 und 1681) kamen ihre Besitzungen an Sondershausen, wo die Enkel Christian Günthers I., Christian Wilhelm und Anton Günther II., welche nach dem Tod ihres Vaters, Anton Günthers I., zunächst zusammen regiert hatten, 1681 teilten. Sie begründeten die beiden Linien Sondershausen und Arnstadt. Beide Grafen wurden 1697 und 1709 in den Reichsfürstenstand erhoben und ihr Land für ein unmittelbares Reichsfürstentum erklärt. Kursachsen, das die Oberhoheit über Schwarzburg für sich in Anspruch nahm, gab in den Verträgen von 1699 und 1702 seine landesherrlichen Rechte gegen Geldentschädigung auf; doch mußte sich Schwarzburg 1719 zu einer jährlichen Zahlung von 7000 Thlr. verpflichten. Wegen Arnstadt wurde 1731 dem Herzog von Sachsen-Weimar eine jährliche Entschädigung von 3500 Thlr. zugesichert. 1713 schlossen beide schwarzburgische Hauptlinien einen Familienvertrag, durch welchen die Primogenitur eingeführt und weitere Teilungen des Landes untersagt wurden. Als Anton Günther II. von Arnstadt 1716 kinderlos starb, fiel diese Besitzung wieder an Christian Wilhelm von Sondershausen, von welcher Zeit an diese Hauptlinie nun nicht mehr Schwarzburg-Arnstadt, sondern Schwarzburg-Sondershausen heißt. Christian Wilhelm trat 1720 die Regierung an seinem ältesten Sohn, Günther, ab, und als dieser 1740 ohne Erben starb, ging die Regierung an seinen Bruder Heinrich über. Dieser wurde 1754 nebst seinem Vetter Johann Friedrich von Rudolstadt ins Fürstenkollegium aufgenommen und hatte 1758 seines Bruders August Sohn Christian Günther III. zum Nachfolger. Diesem succedierte 1794 sein Sohn Günther Friedrich Karl (geb. 1760), der durch den in Gemeinschaft mit dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt geschehenen Beitritt zum Rheinbund die Souveränität erlangte. 1815 ward er mit Rudolstadt in den Deutschen Bund aufgenommen. Am 25. Sept. 1830 gab er seinem Land eine neue ständische Verfassung, welche aber 1831 aufgehoben wurde, weil sie dem Land mißfiel. Der Fürst legte 19. Aug. 1835 die Regierung nieder und starb 22. April 1837. Der junge Fürst Günther Friedrich Karl (s. Günther 3) gab 24. Sept. 1841 dem Land eine Verfassung, auf Grund deren 7. Sept. 1843 die Eröffnung des ersten Landtags stattfand. Trotz mannigfacher Reformen fanden 1848 auch in S. Unruhen statt, welche zur Folge hatten, daß im Herbste die Oberherrschaft von sächsischen, die Unterherrschaft von preußischen Truppen besetzt wurde. Am 12. Dez. 1849 wurde eine neue freisinnige Verfassung verkündet, welche 8. Juli 1857 umgestaltet wurde. Durch Gesetz vom 18. März 1850 übernahm der Staat die Verwaltung der Kammergüter, wogegen der Fürst eine jährliche Zivilliste von 120,000 Thlr. erhielt, die 1859 um 30,000 Thlr. erhöht wurde. Am 14. Juni 1866 stimmte S. mit der 15. Kurie gegen den von Österreich beim Bundestag eingebrachten Antrag auf Mobilmachung der Bundesarmeekorps gegen Preußen, trat dem Bündnisvertrag vom 18. Aug. 1866 bei und erhielt im Rate des neuen Norddeutschen Bundes eine Stimme. Am 1. Okt. 1867 ging sodann die Militärhoheit in S. vertragsmäßig an Preußen über (s. oben). Seit 18. Jan. 1871 gehört S. dem Deutschen Reich an. Infolge eines Augenleidens entsagte Fürst Günther Friedrich Karl 17. Juli 1880 der Regierung und hatte den Erbprinzen Karl Günther (s. Karl 54) zum Nachfolger.

Die Hauptlinie Schwarzburg-Rudolstadt, gegründet von Albrecht VII., erhielt in der Teilung von der obern Grafschaft die Ämter Rudolstadt, Blankenburg, Schwarzburg, Paulinzelle, Leutenberg, Ehrenstein (1631, aus der Grafschaft Gleichen), Ilm, Könitz und die Vogtei Seeberg, aus der untern Grafschaft die Ämter Frankenhausen, Arnsburg, Straußberg, Kelbra, Heringen und Schlotheim. Von Albrechts 1605 hinterlassenen vier Söhnen setzte der zweite, Ludwig Günther, das Geschlecht fort. Ihm folgte 1646 sein Sohn Albrecht Anton II., der 1697 in den Reichsfürstenstand erhoben wurde, aber erst 1711 den fürstlichen Titel annahm, diesem 1710 Ludwig Friedrich und diesem 1718 sein Sohn Friedrich Anton, durch den 1719 die Lehnsstreitigkeiten nach Erlangung der Reichsunmittelbarkeit erledigt wurden. 1744 succedierte dessen Sohn Johann Friedrich, 1767 dessen Oheim Ludwig Günther. Ihm folgte 1790 Friedrich Karl, diesem 1793 Ludwig Friedrich, der 1807, kurz nach seinem Beitritt zum Rheinbund, starb. Während der Minderjährigkeit des Erbprinzen Friedrich Günther führte dessen Mutter Karoline Luise, geborne Prinzessin von Hessen-Homburg, die Vormundschaft und Regierung bis 1814. Nachdem in diesem Jahr der junge Fürst die Regierung selbst übernommen hatte und Mitglied des Deutschen Bundes geworden war, wurden 1816 die Lehnsverhältnisse zu Preußen, an welches alle Rechte der Krone Sachsen an das Haus Schwarzburg übergegangen waren, dann 1823 die zu Sachsen-Gotha und 1825 die zu Sachsen-Koburg durch Abtretungen und Umtausch von Gebietsteilen geordnet. Am 2. Jan. 1816 verlieh der Fürst dem Land eine Verfassung. Trotz der entgegenkommenden Haltung der Regierung ward das Ländchen 1848 von Unruhen heimgesucht, doch gelang der Bürgerwehr und dem Militär die Wiederherstellung der Ordnung. Eine neue, den fürstlichen Interessen günstige Verfassung des Fürstentums kam erst 21. März 1854 zu stande, und mit Zustimmung des Landtags wurden viele 1848 erlassene freisinnige Gesetze wieder aufgehoben. Nachdem die Regierung 14. Juni 1866 gegen den österreichischen Antrag auf die gegen Preußen gerichtete Mobilmachung der Bundesarmeekorps mit Ausnahme der preußischen gestimmt, trat sie auf Grund des Vertrags vom 18. Aug. 1866 dem Norddeutschen Bund bei. Die schwarzburg-rudolstädtischen Truppen wurden vom 1. Okt. 1867 an mit den reußischen und altenburgischen zum 7. thüringischen Infanterieregiment Nr. 96 vereinigt. Am 28. Juni 1867 starb Fürst Günther, und es folgte ihm, da er nur Nachkommen aus morganatischer Verbindung hinterließ, sein Bruder, der Fürst Albert, diesem schon 26. Nov. 1869 sein Sohn Georg (s. Georg 24). Durch Verweigerung der Erhöhung der Steuern erreichte der Landtag 16. Nov. 1870 die Bewilligung eines freisinnigen Wahlgesetzes. Seit 18. Jan. 1871 gehört Schwarzburg-Rudolstadt dem Deutschen Reich an.

Vgl. Sigismund, Landeskunde des Fürstentums S.-Rudolstadt (Rudolst. 1862-63, 2 Tle.); Helmrich, Schwarzburgische Landeskunde (Sondershaus. 1871); Junghans, Geschichte der schwarzburgischen Regenten (Leipz. 1821); Apfelstedt, Geschichte des schwarzburgischen Hauses (Sondershaus. 1856); König, Genealogie des hochfürstlichen Hauses S.-Rudolstadt (Rudolst. 1865); "Beschreibende Darstellung der