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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Sredec; Srinagar; S romanum; Ss...; Ssant; Sselo; Ssossar; St.; Staab; Staal; Staar; Staat

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Sredec - Staat.

Sredec, bulgar. Name für Sofia (s. d.).

Srinagar, 1) Hauptstadt von Kaschmir, in der Nordwestecke Ostindiens, 1568 m ü. M., am Dschelam, in einem durch seine malerischen Reize weltberühmten Thalkessel, mit großem Palast, Fort, Gewehrfabrik, Münze, engen, schmutzigen Straßen aus hohen Holzhäusern und 150,000 Einw. (meist Mohammedaner, nur 20,000 Hindu), welche besonders berühmte Shawlweberei betreiben. Zur Unterkunft der in beschränkter Zahl zugelassenen Europäer (300 bis 400) gibt es jetzt Pensionen und Hotels. -

2) Hauptort des Distrikts Garwhal (s. d. 1).

S romanum (Flexura sigmoidea, F. iliaca), der S-förmig gekrümmte untere Abschnitt des Grimmdarms, der an den Mastdarm anstößt.

Ss... Die so beginnenden russischen Namen s. unter einfachem S...

Ssant s. Acacia.

Ssossar s. Acacia.

Sselo (russ.), s. v. w. Kirchdorf; vgl. Derewnja.

St., Abkürzung für Sanctus, Sankt oder Saint.

St., bei naturwissenschaftl. Namen Abkürzung für Jakob Sturm (s. d.) oder für H. Steudner (s. d.).

Staab, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Mies, an der Radbusa und der Böhmischen Westbahn, hat ein Bezirksgericht, (1880) 2068 Einw., Bierbrauerei und Dampfbrettsäge.

Staal, Marguerite Jeanne, Baronin de, durch Geist und Bildung ausgezeichnete Französin, geb. 1693 zu Paris als Tochter eines armen Malers, Cordier, dessen Namen sie ablegte, um den ihrer Mutter, Delaunay, anzunehmen, war zuerst Kammerjungfer der tyrannischen Herzogin von Maine, machte sich durch ihre Verse und Pläne zu Theaterstücken den Prinzen und vielen geistreichen Männern des Hofs bekannt und ward schließlich die Tonangeberin in den Salons von Paris. Ihre Ergebenheit für die Herzogin brachte sie auf zwei Jahre in die Bastille. 1735 heiratete sie den Offizier der Garde, Baron von S. Sie starb 16. Juni 1750 bei Paris. Ihre "Mémoires" (Par. 1755, 4 Bde.; neue Ausg. von Lescure, 1878, 2 Bde.) zeichnen sich durch scharfe Beobachtung und feine Satire aus und sind in einem Stil geschrieben, dem die Kritik nur denjenigen Voltaires vorzog. Ihre "OEuvres complètes" erschienen Paris 1821, 2 Bde. Vgl. Frary, Étude sur Mad. S. (1863).

Staar, Augenkrankheit und Vogel, s. Star.

Staat, das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf einem bestimmten Gebiet ansässige Völkerschaft in der Vereinigung von Regierung und Regierten umfaßt. Diese Definition ist freilich keine allgemein angenommene; vielmehr gehen in der Wissenschaft die Ansichten über Wesen und Zweck des Staats sehr auseinander. Jedenfalls müssen aber folgende Requisite vorhanden sein, wenn von einem S. die Rede sein soll: Staatsgebiet, Regierung, Regierte und eine zweckentsprechende Organisation.

[Wesen und Zweck des Staats.] Die Geschichte lehrt uns, daß von eigentlichen Staaten erst dann die Rede sein kann, wenn eine größere Gesamtheit von Menschen zu einem gemeinsamen Organismus vereinigt ist. Die Familie mag als die natürliche Grundlage und als der Ausgangspunkt dieses Organismus betrachtet werden; der S. selbst aber charakterisiert sich gerade im Gegensatz zur Familie dadurch, daß seine Angehörigen nicht durch das Band der Verwandtschaft, sondern durch eine besondere Organisation zusammengehalten werden, und das Charakteristische ebendieser Organisation besteht wieder darin, daß eine Vereinigung von Regierung (Staatsregierung, Gouvernement) einerseits und von Regierten (Staatsangehörigen, Staatsbürgern, Unterthanen) anderseits gegeben ist. Endlich ist aber noch als wesentlicher Faktor des Staatsbegriffs das Vorhandensein eines bestimmten Gebiets (Staatsgebiet, Territorium) hervorzuheben, auf welchem sich jene Gesamtheit von Menschen dauernd niedergelassen hat. Der Zustand eines Nomadenvolkes ist die Negation des Staatsbegriffs. Diejenigen Rechte nun, welche der Staatsregierung und deren Inhaber, dem Staatsbeherrscher (Staatsoberhaupt, Souverän), als solchem zustehen, die sogen. Hoheitsrechte, bilden den Inhalt der Staatsgewalt (Regierungsgewalt), welche namentlich insofern, als sie das Recht des Staatsbeherrschers zur Ausübung der Hoheitsrechte auf dem Staatsgebiet und in Ansehung der auf demselben lebenden Menschen (Territorialitätsprinzip) bedeutet, als Souveränität (Staatshoheit, Suprema potestas) bezeichnet zu werden pflegt. Das Subjekt der Staatsgewalt sowie die Art und Weise ihrer Ausübung durch ersteres, also die Staats- und Regierungsform, wird durch die Staatsverfassung (Konstitution) bestimmt. Wenn man aber ferner die Staatsgewalt in die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt (Exekutive) einzuteilen pflegt, so ist dies im Grund nur eine Bezeichnung der verschiedenen Richtungen, nach denen hin die Staatsgewalt thätig ist; denn die Staatsgewalt selbst ist und bleibt unteilbar, einheitlich und ausschließend. Die wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung des Staatsbegriffs ist von Philosophen und Publizisten auf die verschiedenste Weise versucht worden, während andre sich damit begnügen wollen, den S. und das damit gegebene Verhältnis der Unterordnung der Regierten als eine historische Thatsache und ebendarum der philosophischen Rechtfertigung nicht bedürftig hinzustellen. Dagegen finden wir schon im Altertum in den Theokratien der Orientalen die sogen. religiöse Theorie vertreten, welche den S. als eine göttliche Stiftung und die Einsetzung der Regierungsgewalt als einen Teil der göttlichen Weltordnung auffaßt; eine Theorie, welche man neuerdings als die Lehre vom Königtum "von Gottes Gnaden" zu modernisieren suchte, wie dies z. B. von Stahl geschehen ist. Andre wollen die Entstehung des Staats aus dem sogen. Rechte des Stärkern, aus der Übermacht, welche auch in dem Ausdruck "Staatsgewalt" angedeutet sei, herleiten, während auf der entgegengesetzten Seite der S. (Patriarchalstaat) auf die väterliche Gewalt zurückgeführt und als eine Erweiterung der Familie hingestellt wird. Eine weitere, früher auch in Deutschland vielfach praktisch geltend gemachte Theorie (Patrimonialprinzip) stellt die Staatsgewalt als Ausfluß des Eigentums (Patrimonialität) am Grund und Boden hin. Es ist dies die Theorie der absoluten Monarchie, vermöge deren sich die Staatsbeherrscher gewissermaßen als Eigentümer von Land und Leuten betrachteten, und welche zu jenem Satz führen konnte, der Ludwig XIV. in den Mund gelegt wird: "Ich bin der S." Auch der sogen. Vertragstheorie ist hier zu gedenken, welche die Entstehung des Staats auf eine vertragsmäßige Unterwerfung der Unterthanen unter die Staatsgewalt (Contrat social) zurückzuführen sucht und durch Jean Jacques Rousseau populär geworden ist, zuvor aber schon durch die Engländer Hobbes und Locke vertreten worden war. Dagegen bezeichneten Kant und nach ihm Karl Salomo Zachariä und Wilh. v. Humboldt den S. als durch das Rechtsgesetz gerechtfertigt.