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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Urheberrecht

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Urheberrecht (Strafen der Verletzung).

Mißbrauch zu steuern, ist es nunmehr bei einer Geldstrafe von 500 Mk. verboten, auf nicht zur Verwertung bestimmten Einzelkopien den Namen oder das Monogramm des Urhebers anzubringen. Unter der Einzelkopie ist nicht eine einmalige, sondern die ohne mechanische Hilfsmittel genommene Handkopie verstanden. Man kann deshalb z. B. ein Gemälde, an dessen Besitz sich Familienerinnerungen knüpfen, auch für mehrere Miterben kopieren lassen. Zu der mechanischen Nachbildung, z. B. vermittelst der Photographie, ist dagegen im gleichen Fall die Genehmigung des Urhebers erforderlich, auch wenn nur ein einzelner Abdruck genommen wird. Die veränderte Nachbildung fällt ebenso unter das gesetzliche Verbot wie der veränderte Nachdruck. Dagegen ist die freie Benutzung eines Kunstwerkes oder eines Modells zur Hervorbringung eines neuen Werkes gestattet. Ferner können Werke der zeichnenden und malenden Kunst durch die plastische Kunst nachgeahmt werden, und umgekehrt. Werke der bildenden Kunst, welche an Straßen und öffentlichen Plätzen dauernd aufgestellt sind, dürfen nachgebildet werden, nur nicht in der gleichen Kunstform (die Skulpturen nicht durch Skulptur, die Erzbilder nicht durch Guß etc.). Nachbildungen einzelner Kunstwerke dürfen in ein Schriftwerk unter der Bedingung der Quellenangabe aufgenommen werden. Auch die Nachbildung eines Kunstwerkes an Industrieerzeugnissen, welche das frühere Recht gestattete, ist verboten. Wenn jedoch der Künstler sein Werk an einem Industrieerzeugnis nachbilden läßt, so kann er nur den Musterschutz (s. d.) durch Eintragung in das Musterregister für dieses Erzeugnis erlangen und die weitere Nachbildung an Industrieerzeugnissen nur für die beschränktere Dauer des Musterschutzes untersagen. Auf Werke der Baukunst findet das Gesetz vom 9. Jan. 1876 nach ausdrücklicher Erklärung desselben (§ 3) keine Anwendung. Bei photographischen Werken erstreckt sich das Verbot ausschließlich auf die mechanische Nachbildung (Gesetz vom 10. Jan. 1876, § 1, 3). Daher ist jede Reproduktion einer photographischen Aufnahme mittels Zeichnung und ebenso die mechanische Vervielfältigung einer solchen Zeichnung durch Holzschnitt, Steindruck, Kupfer- oder Stahlstich gestattet. Nicht zulässig ist dagegen die mechanische Übertragung der photographischen Aufnahme auf den Stein, die Holz- oder Metallplatte, sei es vermittelst der Photographie oder durch Abklatsch. Dagegen ist die freie Benutzung einer Photographie zur Hervorbringung eines neuen Werkes nach § 2 des angeführten Gesetzes gestattet. Die photographischen Abbildungen von Kunstwerken, deren Original noch gegen Nachbildung geschützt ist, sind als solche nicht gegen Nachdruck geschützt. Der Photograph wird allein durch das Recht des Originalurhebers gedeckt und nur insofern, als dieser ihm ausdrücklich ein ausschließliches Recht übertragen hat. Hatte der Maler die photographische Kopie des Gemäldes nur gestattet, so kann der Photograph die mechanische Nachbildung seiner Kopie nicht untersagen, während ihm bei der Kopie eines nicht mehr im U. befindlichen Kunstwerkes, z. B. eines Raffaelschen Gemäldes, ein selbständiger Schutz gewährt wird. Der Schutz der Photographien ist aber nach § 5 des Gesetzes vom 10. Jan. 1870 davon abhängig, daß jede rechtmäßige Nachbildung auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton Namen (Firma) und Wohnort des Verfertigers oder des Verlegers und das Kalenderjahr trägt, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen ist. Der Schutz dauert fünf Jahre, vom Ablauf dieses Kalenderjahrs gerechnet.

Die Verbreitung von Exemplaren des Nachdrucks oder der Nachbildung ist ein besonderes Vergehen, welches dem Nachdruck gleich bestraft wird. Zum Thatbestand wird erfordert, daß nachgedruckte Exemplare feilgehalten, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet werden (Gesetz vom 11. Juni 1870, § 25). Die Verbreitung des Nachdrucks kann entweder durch den Nachdrucker selbst oder durch eine an dem Nachdruck unbeteiligte Person erfolgen.

Bei den dramatischen und den musikalischen Werken kommt außer dem Nachdruck auch die Verletzung des Aufführungsrechts in Frage. Der Thatbestand der unbefugten öffentlichen Aufführung fällt mit demjenigen des Nachdrucks zusammen, nur daß an die Stelle der mechanischen Vervielfältigung die öffentliche Aufführung tritt, d. h. eine solche Aufführung, zu welcher nicht bloß bestimmten Personen, sondern jedem ohne Unterschied oder einer unbestimmten Personenzahl der Zutritt freisteht. Bei dramatischen Werken ist eine Darstellung mit verteilten Rollen und mit szenischer Handlung erforderlich. Die öffentliche Vorlesung eines Dramas fällt nicht unter das Verbot des Gesetzes.

Die Strafen, mit welchen die Verletzung des Urheberrechts bedroht ist, bestehen in Einziehung, öffentlicher Geldstrafe und einer an den Verletzten zu entrichtenden Geldbuße. Neben der Einziehung und der Geldstrafe findet noch der Anspruch des Beschädigten auf Schadenersatz statt. Die Einziehung (Konfiskation) trifft nach § 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die widerrechtlich angefertigten Nachdrucksexemplare sowie die zu der widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse etc.). Sie tritt auch dann ein, wenn keine Strafe wegen der Veranstaltung, der Veranlassung oder der Verbreitung des Nachdrucks verwirkt ist, wenn alle dabei beteiligten Personen in gutem Glauben gehandelt haben, oder wenn dieselben sich nicht unter der einheimischen Gerichtsbarkeit befinden. Die Einziehung erfolgt auf den Antrag des Berechtigten, welcher sowohl im Strafverfahren als im Weg der Zivilklage gestellt werden kann. Im Strafverfahren kann auch gegen solche Besitzer von Nachdrucksexemplaren, welche nicht angeklagt sind, auf Einziehung erkannt werden. Die Einziehung erfolgt nicht zum Vorteil der Staatskasse, sondern entweder zum Zweck der Vernichtung oder zum Vorteil des Beschädigten. Im erstern Fall werden die eingezogenen Gegenstände, soweit dies angeht, ihrer gefährdenden Form entkleidet und dem Besitzer zurückgegeben. Nur da, wo eine solche Entkleidung nicht möglich ist, tritt die vollständige Vernichtung ein. Die Einziehung zum Vorteil des Beschädigten erfolgt auf dessen Antrag gegen Ersatz der Herstellungskosten; doch müssen sich Verfasser und Verleger über diesen Antrag einigen, wenn das Verlagsrecht nicht unbeschränkt übertragen ist, weil sonst die Übernahme und Verwertung der nachgedruckten Auflage seitens des einen Berechtigten das Recht des andern verletzen würde. Die öffentliche Strafe des Nachdrucks besteht in einer Geldstrafe von 3000 Mk., der Mindestbetrag ist 3 Mk. Die Geldstrafe wird, wenn sie nicht beizutreiben ist, in Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sechs Monaten umgewandelt, wobei 3-15 Mk. Geldstrafe einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich gerechnet werden. Diese Strafe trifft gleichmäßig den Veranstalter und den Verfasser des Nachdrucks, sofern dieselben vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, ferner den vorsätzlichen Verbreiter und den wissentlichen