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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Verblatten - Verbrauchssteuern.

Verblatten, Verbindungsweise von Hölzern, s. Holzverband. In der Jägerei s. Blatten.

Verbleien, Überziehen metallener (namentlich eiserner) Gegenstände mit Blei. Man verreibt auf dem erhitzten und gereinigten Eisen das geschmolzene Blei mit Salmiak (besser Chlorzink) oder taucht das Eisen in das geschmolzene, mit Chlorzink bedeckte Blei. Man benutzt zum V. auch Hartblei oder eine Legierung von 15 Blei, 3 Zinn, 1 Kupfer und 1 Antimon, beizt das Eisen in Salzsäure, in welche man Zinkstücke gelegt hat, und taucht es noch naß in die geschmolzene Legierung. Verbleites Eisen wird von Schwefelsäure nicht angegriffen und rostet nicht. Die galvanische Verbleiung mittels einer Lösung von Bleiglätte in Ätzkalilauge und einer galvanischen Batterie ist ohne technische Bedeutung. Im Hüttenwesen heißt V. das Verschmelzen gold- und silberhaltiger Erze oder Hüttenprodukte mit bleiischen Produkten zur Ansammlung des Silbers und Goldes in dem aus letztern ausgeschiedenen Blei.

Verblendsteine (Blendsteine), im allgemeinen alle zur Bekleidung von Mauern und Wänden, welchen man eine dauerhaftere und schönere Außenseite geben will, dienenden Steine. Die zur Bekleidung von Außenmauern dienenden V. sind entweder natürliche oder künstliche Mauersteine, welche mit dem das Innere der Mauer bildenden Bruchsteinmauerwerk in Verband gesetzt, oder Steinplatten, welche in aufrechter Stellung mit dem Mauerwerk verbunden werden. Je nachdem die Verblendung des in seiner Hauptmasse aus Bruch- oder Ziegelsteinen bestehenden Mauerwerks mit regelmäßig bearbeiteten Werkstücken oder bessern und feinern Ziegeln erfolgt, unterscheidet man die Quader- und Ziegelverblendung. Zu den Verblendungsquadern (Blendquadern) verwendet man alle zu Hausteinen überhaupt tauglichen Steinarten, zu Verblendungsziegeln im Ziegelofen gebrannte, glasierte oder unglasierte Voll- oder Hohlsteine mit glatten, profilierten oder verzierten Oberflächen. Die letztern V., welche bei dem feinern Ziegelrohbau Anwendung finden, sind teils mit plastischen Verzierungen (Formsteine), teils mit fertigen Mustern (Buntsteine) versehen und zur Herstellung von Gesimsen und von Friesen geeignet. Die erwähnten hohlen V. verwendet man zur Bekleidung von Außenmauern, welche möglichst trocken bleiben und jeden raschen Temperaturwechsel verhindern sollen. Ein 4/4= (ganzer) Verblendstein hat die Dimensionen 252 zu 122 zu 69 mm und ergibt bei Verwendung der Normal-Hintermauerungsziegel, deren Abmessungen 250 zu 120 zu 65 mm betragen, eine Fuge von 8 mm. Die ferner noch beim Verblendbau zur Verwendung kommenden ¾-, ½- und ¼-Steine haben ebenfalls ihr der Fuge von 8 mm entsprechendes Maß. Vgl. Mauersteine, besonders S. 352.

Verblutung, eine bis zum Tod fortgesetzte Blutung (s. d.).

Verboeckhoven (spr. vérbuk-), Eugen Joseph, niederländ. Maler, geb. 8. Juni 1799 zu Warneton in Westflandern, lernte zeichnen und bossieren bei seinem Vater Bartholomäus V., einem Bildhauer (gest. 1840 in Brüssel), machte sich zuerst 1821 durch den Viehmarkt in Gent, ein großes Gemälde, das er mit de Noter dem ältern ausführte, bekannt und gründete 1847 ein Atelier zu Brüssel, aus welchem eine große Zahl von Tierstücken, besonders von Landschaften mit Schafen, hervorging, welche durch ihre sorgfältige Zeichnung und ihre elegante, glatte Malerei großen Beifall fanden. In den 50er Jahren berühmt, wurde er später durch die realistische Richtung in den Hintergrund gedrängt. V. hat auch 22 Blätter mit Tierstücken radiert. Er starb 19. Jan. 1881.

Verborgenrüßler (Ceutorhynchus Schönh.), Käfergattung aus der Gruppe der Kryptopentameren und der Familie der Rüsselkäfer (Curculionina), kleine, unansehnliche Käfer mit kurz eiförmigem Körper, zwischen die kegelförmigen, getrennten Vorderhüften in eine undeutliche Brustfurche einschlagbarem Rüssel, fadenförmigen Fühlern mit zwei verlängerten Basalgliedern an der Geißel, undeutlichem Schildchen und am Ende einzeln abgerundeten Flügeldecken. Von den 200 meist europäischen Arten leben die Larven in Stengeln und Wurzeln von Krautgewächsen, an denen sie oft gallenartige Auswüchse erzeugen; die Käfer benagen Blüten und Früchte und werden bei meist massenhaftem Auftreten oft schädlich. Der Kohlgallenrüßler (C. sulcicollis Gyllenhall), 2,9 mm lang, tiefschwarz, wenig glänzend, fein grau beschuppt, mit tiefer Längsfurche und zwei kleinen Höckerchen auf dem stark punktierten Halsschild, tief gestreiften Flügeldecken, vor den Spitzen mit undeutlichen, hervorragenden Höckerchen, benagt die Blüten und legt seine Eier an den Wurzelstock verschiedener Kohlarten, wo sich die Larven in Gallen entwickeln. Die Verpuppung erfolgt in der Erde in Kokons. Bei einer zweiten Generation überwintern wohl die Larven in den Gallen. Gegenmittel: Ausziehen und Verbrennen der Kohlstoppeln mit noch geschlossenen Gallen. Der ähnliche V. (C. assimilis Paykull), dem vorigen sehr ähnlich, benagt Knospen und Blüten der Kohlarten, besonders von Raps und Rübsen; die Larve lebt von den unreifen Samen in den Schoten und verpuppt sich in der Erde. Gegenmittel: Fangen der Käfer auf den Blüten bei trübem Wetter. Auch der Raps-Verborgenrüßler (C. napi Koch) richtet auf Rapsfeldern Schaden an. Der Weißfleck-Verborgenrüßler (C. macula alba Herbst.), 3,8 mm lang, schwarz, oberseits sparsam grau, unten und am Außenrand der Flügeldecken weiß beschuppt, mit einem gemeinsamen Fleck um das Schildchen, lebt an allen Mohnarten und legt seine Eier in die unreifen Mohnkapseln, in welchen die Larve von den Samen sich nährt. Die Verpuppung erfolgt in der Erde. Auf Mohnfeldern richtet dieser Käfer oft erheblichen Schaden an.

Verbōs (lat., verbös), wortreich; Verbosität, Wortfülle, Wortschwall.

Verbotĕnus (lat.), Wort für Wort, wörtlich.

Verbrauchsabgabe wird nach den Gesetzen über Branntweinsteuer und Zuckersteuer von 1887 in Deutschland die Fabriksteuer genannt, welche nur den heimischen Verbrauch treffen soll und die neben der Materialsteuer (bez. Maischbottichsteuer beim Branntwein) erhoben wird. Die V. beträgt beim Branntwein von einer Gesamtjahresmenge, welche 4,5 Lit. reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, 0,50 Mk., von der darüber hinausgehenden Menge 0,70 Mk. für 1 L. Von dieser Abgabe befreit bleibt der Branntwein, welcher ausgeführt oder welcher zu gewerblichen, wissenschaftlichen, Heilzwecken etc. verwendet wird. Die V. ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt, und zwar von demjenigen, welcher den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Die Abgabe ist gegen Sicherheitsbestellung zu stunden, bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden.

Verbrauchssteuern, s. Aufwandsteuern.