Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

97

Verbrechen - Verbrüderungs-Entsagungsrevers.

Verbrechen (Delikt, lat. Crimen, Delictum), im allgemeinen jede widerrechtliche Handlung, welche mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Im engern Sinn und namentlich im Sinn unsers deutschen Strafgesetzbuchs, welches, ebenso wie das österreichische Strafgesetzbuch, die französische Dreiteilung der V. in Crimes, Délits und Contraventions angenommen hat, versteht man unter V. nur die schwereren V. Das deutsche Strafgesetzbuch bezeichnet nämlich eine mit dem Tod, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung als V., eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mk. bedrohte Handlung als Vergehen und eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bedrohte Handlung als Übertretung. Im Anschluß daran verweist das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz die schweren V. vor die Schwurgerichte, abgesehen von den gegen Kaiser oder Reich gerichteten V. des Hochverrats und des Landesverrats, welche vom Reichsgericht abgeurteilt werden. Die Übertretungen und diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, gehören vor die Schöffengerichte; auch ist es den Strafkammern der Landgerichte nachgelassen, eine Reihe leichterer Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Schöffengerichte zu verweisen, wenn in dem einzelnen Fall voraussichtlich keine höhere Strafe als die angegebenen eintreten wird. Außerdem werden Beleidigungen und Körperverletzungen, welche im Weg der Privatklage zu verfolgen sind, ebenfalls von den Schöffengerichten abgeurteilt; ferner der einfache Diebstahl und Betrug, einfache Unterschlagung und Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des Verbrechensgegenstandes die Summe von 25 Mk. nicht übersteigt, und endlich Begünstigung und Hehlerei, wenn die verbrecherischen Handlungen, auf welche sie sich beziehen, ebenfalls in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen. Für diejenigen Vergehen, welche nicht vor die Schöffengerichte gehören, sind die Strafkammern der Landgerichte zuständig; ferner für diejenigen V., welche höchstens mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht sind; sodann für die V. jugendlicher, d. h. noch nicht 18jähriger, Personen; für gewisse Unzuchtsverbrechen; für schweren Diebstahl und schwere Hehlerei und für Betrug, Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rückfall; endlich auch für die in verschiedenen Reichsgesetzen, wie z. B. im Bank- und Aktiengesetz, für strafbar erklärten Handlungen. Was die allgemeinen Einteilungen der V. im weitern Sinn anbelangt, so pflegt man zwischen Begehungs- und Unterlassungsverbrechen zu unterscheiden, je nachdem sie durch positive Handlungen oder durch Unterlassungen zu schulden gebracht, zwischen dolosen und kulposen V., je nachdem sie vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise begangen werden, und zwischen vollendeten (konsummierten) und versuchten V., je nachdem der beabsichtigte Erfolg eingetreten ist oder nicht. Kommt zu einer verbrecherischen Handlung noch ein besonderes straferhöhendes Moment, z. B. zum Diebstahl Einbruch, Einsteigen oder Erbrechen von Behältnissen, hinzu, so spricht man von einem ausgezeichneten (qualifizierten) im Gegensatz zum einfachen V. Wird dagegen eine verbrecherische Handlung milder bestraft als das Gattungsverbrechen, so liegt ein privilegiertes V. vor. Eine Mehrheit verbrecherischer Handlungen, welche zusammen als ein einziges V. angesehen und bestraft wird, ist ein sogen. fortgesetztes V. (s. d.). Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 1; Gerichtsverfassungsgesetz, § 27-29, 73-75, 80, 136; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 1.

Verbrechen, in der Jägerei, s. Bruch, S. 484.

Verbrechen der beleidigten Majestät, s. Majestätsverbrechen.

Verbrecherkolonien, s. Deportation.

Verbrecherwahnsinn, s. v. w. Moral insanity (s. d.).

Verbrennung, chemischer Prozeß, s. Sauerstoff, S. 344. In der Heilkunde versteht man unter V. die krankhafte Veränderung, welche ein Körperteil unter Einwirkung hoher Temperatur erleidet. Bis auf gewisse Grade erhitzte Körper oder die Flamme selbst bedingen nämlich bei direkter Einwirkung auf den unbedeckten Körper eine Zerstörung der Gewebe, die je nach dem Hitzegrad, der Dicke des einwirkenden heißen Körpers etc. eine verschiedene ist. Danach unterscheidet man im wesentlichen drei Grade der V.: 1) einfache Rötung, nur bedingt durch ganz oberflächliche Vertrocknung der Epidermis, gefolgt von sofortiger Rötung der Haut; im Verlauf der Heilung stoßen sich schneller als gewöhnlich die obersten Epidermisschichten ab. 2) V. mit Blasenbildung: die Epidermis wird durch ein sofort erfolgendes Exsudat in kleinern, manchmal flächenhaft sich ausbreitenden Blasen abgehoben; die Blasen trocknen weiterhin entweder ein, oder lösen sich ab, und die gerötete, lebhaft entzündete Haut liegt vor. 3) Zerstörung der Haut in ihrer ganzen Dicke mit den unterliegenden Teilen (Unterhaut, Muskeln, Knochen) oder ohne dieselben. Dabei findet entweder nur eine totale Austrocknung oder ein wirkliches Verkohlen der Teile statt. Je intensiver die Hitze einwirkt, um so vollständiger das Absterben der betroffenen Gewebe, welche sich dabei ganz wie brandige Teile verhalten, durch eine demarkierende Eiterung ausgelöst werden und auf dem Weg der Vernarbung heilen (s. Brand). Brandnarben zeichnen sich meist durch ganz ungewöhnliche, zu Entstellungen führende Schrumpfungen und strahlige Einziehungen aus, die oft Gegenstand operativer Behandlung werden müssen. Verbrennungen sind meist sehr schmerzhaft; sind sie sehr ausgedehnt oder tief gehend, so können sie unter Umständen direkt lebensgefährlich werden. Wird durch die V. ein sehr großer Teil der Körperoberfläche getroffen, etwa zwei Dritteile, so erfolgt der Tod regelmäßig, selbst wenn die Intensität nirgends über den zweiten Grad hinausgegangen ist. Bei der Behandlung ist für die leichtern Verbrennungen die Bekämpfung des Schmerzes die Hauptsache. Verbrennungen ersten Grades behandelt man am besten mit kühlen Bleiwasserumschlägen, oder man bepinselt den betreffenden Teil mit Kollodium. Verbrennungen zweiten Grades werden mit feinem Provenceröl bestrichen oder beträufelt und mit Watte schonend bedeckt; nach einigen Tagen wird, wenn die Eiterung sich einstellt, der Verband im lauen Wasserbad abgeweicht und mit einer milden Zink- oder Bleisalbe die Wundfläche verbunden. Verbrennungen dritten Grades werden nach den Regeln der Chirurgie behandelt. Über Selbstverbrennung s. d. Vgl. Sonnenburg, Verbrennungen und Erfrierungen (in der »Deutschen Chirurgie«, Stuttg. 1879); Schjerning, Über den Tod infolge von V. und Verbrühung (»Eulenbergs Vierteljahrsschrift« 1885).

Verbringung, s. Deportation.

Verbrüderungs-Entsagungsrevers, ein von jedem Offizier des Heers, der Landwehr und des Landsturms in Österreich bei seiner Ernennung zum Offizier auszustellender Revers, in dem er sich verbind-^[folgende Seite]