Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Veterinärwesen

176

Veterinärwesen (Geschichtliches, staatliche Regelung, Lehranstalten).

zum Schutz und zur Pflege der Haustiere erlassen werden (s. Viehseuchen). Dazu kommt endlich noch ein Teil der Nahrungsmittelpolizei (Milchkontrolle und Fleischschau). Die gesetzliche Regelung des Veterinärwesens in Europa läßt sich, wenn man von vereinzelten Anordnungen absieht, kaum über 100 Jahre rückwärts verfolgen. Im Mittelalter wurde die tierärztliche Praxis von Hirten und Schmieden besorgt, die größtenteils im Aberglauben befangen waren. Aus dem Altertum sind von den besten griechischen Pferdeärzten einige Schriften auf uns gekommen, welche der griechische Kaiser Konstantin Porphyrogennetos im 10. Jahrh. sammeln ließ. Die römischen Schriftsteller über die Landwirtschaft (Cato, Varro, Celsus und besonders Columella) haben nur unvollständige Mitteilungen von den Krankheiten des Rindviehs, der Schafe, Schweine und Ziegen geliefert. Vegetius Renatus stellte Ende des 4. Jahrh. n. Chr. aus sämtlichen bekannten tierärztlichen Schriften des Altertums ein systematisches Lehrbuch der Tierarzneikunde zusammen. Als im 16. Jahrh. bei den christlichen Völkern die Liebe zur Wissenschaft erwachte, wurde alsbald das Pferd zum Gegenstand einer naturgeschichtlichen Beschreibung gemacht. Der Senator Ruini zu Bologna veröffentlichte 1590 ein wertvolles Buch über die Anatomie und die Fehler des Pferdes, dessen Inhalt sich die Schriftsteller über Reitkunst und Pferdezucht im 17. Jahrh. zu eigen machten. Den Hippologen des 18. Jahrh. waren die innern Krankheiten des Pferdes nur unvollständig bekannt. Besser beurteilten dieselben die Lahmheiten des Pferdes. Die Notwendigkeit, das V. staatlich zu organisieren, ergab sich im 18. Jahrh. durch die großen Verheerungen, welche die Rinderpest herbeiführte. In Frankreich wurde zu Lyon 1762 von Bourgelat eine tierärztliche Lehranstalt (École vétérinaire) errichtet, welche drei Jahre später in die Verwaltung des Staats überging. Daneben begründete Frankreich 1765 zu Alfort bei Paris eine zweite Tierarzneischule, zu deren Leitung Bourgelat von Lyon berufen wurde. Zu derselben Zeit erteilte in Paris der jüngere Lafosse, der ausgezeichnetste Tierarzt des vorigen Jahrhunderts, privatim Unterricht in der Pferdearzneikunst. Der Ruf dieser beiden Männer verbreitete sich alsbald über ganz Europa. Im Deutschen Reich wurde auf vielen Universitäten (Göttingen, Marburg, Würzburg, Freiburg, Tübingen, Halle etc.), welche Fachprofessuren für das V. schufen, tierärztlicher Unterricht erteilt. Doch konnte auf diese Weise dem Bedarf an praktischen Tierärzten nicht genügt und daher die Gründung selbständiger tierärztlicher Lehranstalten nicht aufgehalten werden, welche zu Kopenhagen (1773), Wien (1777), Hannover (1778), Dresden (1780), Berlin (1790) und München (1790) ins Leben gerufen wurden. Die Tierarzneischule zu Stuttgart ist 1821 und die Veterinäranstalt zu Gießen 1829 begründet. Die Unterrichtskurse auf diesen Tierarzneischulen dauerten 1-3 Jahre. Ursprünglich verlangte man von den Eleven keine höhere Vorbildung. In der ersten Hälfte des 19. Jahrh. machte aber die Ausbildung der Landesverwaltung die Anstellung beamteter Tierärzte erforderlich, für welche in Preußen die Verordnung vom 13. Juni 1817 erging. Während nicht verkannt wurde, daß die vollständige Beherrschung des Veterinärwesens eine gründliche wissenschaftliche Bildung erfordert, glaubte man anderseits, daß im Interesse der Viehbesitzer eine möglichst große Zahl von Tierärzten erwünscht sei, und daß deshalb auch Tierärzte von geringerer Bildung beschafft werden müßten. Diese Ansicht führte nach Analogie der Medizinalverfassung, welche neben den eigentlichen Ärzten noch sogen. Wundärzte erster und zweiter Klasse zuließ, zu der Ausbildung von Tierärzten erster und zweiter Klasse. Erst 1869 und infolge der bezüglichen Vorschriften in der deutschen Gewerbeordnung hat der preußische Staat die Approbation von Tierärzten zweiter Klasse fallen gelassen. Die Militärverwaltungen aller Staaten, welche Tierarzneischulen unterhalten, nehmen ein erhebliches Interesse an der Ausbildung der Tierärzte. Die Stellung der letztern im Heer und ihre Amtsthätigkeit sind aber in verschiedener Weise geregelt worden. Von den deutschen Staaten schuf Bayern die beste Organisation des Militärveterinärwesens. Erst 1871 und infolge der politischen Einigung des Deutschen Reichs wurde der Widerstand des preußischen Kriegsministeriums gegen die auf eine bessere Stellung der Militärroßärzte gerichteten Bestrebungen einigermaßen überwunden. Es wurde für das deutsche Heer festgesetzt, daß den Roßärzten die Aufsicht über den Hufbeschlag, der von den Fahnenschmieden besorgt wird, zustehen, daß das roßärztliche Personal aus Unterroßärzten, Roßärzten, Oberroßärzten und Korpsroßärzten bestehen, und daß die Oberaufsicht über das Militärveterinärwesen von einer dem Kriegsministerium unterstellten Inspektion geführt werden soll. Im übrigen wird gegenwärtig an die Ausbildung der Militärroßärzte dieselbe Anforderung gestellt, welche für die Ziviltierärzte des Deutschen Reichs maßgebend ist.

Die gewerblichen Verhältnisse der Tierärzte sind für das gesamte Deutsche Reich durch die Gewerbeordnung einheitlich geregelt worden. Dieselbe bestimmt in § 29, daß alle Personen, welche sich als Tierärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen, einer Approbation bedürfen. Im übrigen ist die gewerbsmäßige Ausübung der Tierheilkunde freigegeben. Die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Seuchenkrankheiten (s. Viehseuchen) ist, abgesehen von dringenden Umständen, in welchen Privattierärzte zugezogen werden können, den beamteten Tierärzten vorbehalten. Zur Verwaltung der Schlachthäuser und Leitung der Fleischbeschau stellen die Kommunalbehörden Tierärzte an. In Preußen ist das V., welches seit 1817 von dem Ministerium der Medizinalangelegenheiten ressortierte, 1872 dem landwirtschaftlichen Ministerium unterstellt worden. Letzterm ist als beratende Behörde die technische Deputation für das V. beigeordnet. In den übrigen deutschen Staaten sind für das V. größtenteils die Ministerien des Innern zuständig, welchen je ein höherer Veterinärbeamter mit dem Titel »Landestierarzt« als Referent zugeteilt ist. Dem königlich sächsischen Ministerium des Innern steht eine Veterinärkommission zur Seite. Einen bedeutenden Einfluß auf das V. in Deutschland hat die Reichsregierung, welche das Prüfungswesen und mit demselben zugleich die Studienzeit der Tierärzte zu ordnen hat. Zu den Obliegenheiten des Reichs gehört ferner der Erlaß von Maßregeln der Veterinärpolizei. Auch die Viehseuchenstatistik wird seit 1886 vom Reichsgesundheitsamt bearbeitet. Tierärztliche Lehranstalten befinden sich zu Berlin, Hannover, Dresden, München, Stuttgart und Gießen. Die preußischen Anstalten zu Berlin und Hannover sind 1887, die Anstalt zu Dresden 1889 als tierärztliche Hochschulen charakterisiert worden; die Veterinäranstalt zu Gießen ist ein integrierender Teil der dortigen Universität. Die tierärztliche Approbation, welche von den Zentralbehörden der betreffenden