Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zufall; Zufallspitz; Zuffenhausen; Zug

984

Zufall - Zug.

Zufall (lat. Casus), im gewöhnlichen Leben alles, was uns nicht als notwendig oder beabsichtigt erscheint, oder für dessen Eintreten wir einen Grund nicht nachweisen können, oder was ebensogut in anderer Weise und zu andrer Zeit hätte geschehen können. Das Zufällige steht daher dem Notwendigen, dem Wesentlichen und dem Absichtlichen entgegen, und ebenso wird auch die Zufälligkeit bald der Notwendigkeit, bald der Wesentlichkeit, bald der Absichtlichkeit entgegengesetzt. Das Zufällige kann selbst als ein Notwendiges vorgestellt werden, wenn uns die Bedingung desselben nicht bekannt ist. Deshalb sagt man auch: zufällig ist, was unter gewissen Bedingungen sein oder nicht sein, so oder anders sein könnte. Wenn wir uns auf den Z. als etwas die Dinge Beherrschendes, Gestaltendes, Veränderndes, Zerstörendes berufen, so gestehen wir damit eigentlich nur unsre Unwissenheit in betreff des Zusammenhanges des Geschehens und der Gründe desselben ein. Wer den Z. als die gänzliche Ursachlosigkeit alles Geschehens faßt, der verfällt in den Widerspruch, an welchem der Begriff des absoluten Werdens leidet (s. Ursache). Es geschieht nichts ohne Ursache und insofern auch nichts durch bloßen, blinden Z. (casus purus). Der Schein des Zufalls aber entsteht für uns aus der Mangelhaftigkeit unsrer Einsicht in die Gründe und Folgen der Begebenheiten. In juristischer Bedeutung nennt man Z. ein Ereignis, das nicht in dem Willen und der Absicht des Handelnden liegt. Vgl. Windelband, Die Lehren vom Z. (Berl. 1870); Cantor, Das Gesetz im Z. (das. 1877).

Zufallspitz, s. Cevedale, Monte.

Zuffenhausen, Dorf im württemberg. Neckarkreis, Oberamt Ludwigsburg, Knotenpunkt der Linien Bretten-Friedrichshafen und Z.-Kalw der Württembergischen Staatsbahn, 280 m ü. M., hat eine evang. Kirche, Fabrikation von Hohlglas, landwirtschaftlichen Maschinen und Manchester, Möbeltischlerei, Sandsteinbrüche und (1885) 3828 Einw.

Zug, militärisch die Unterabteilung der Truppenkörper (Bataillon, Eskadron, Batterie), welche normalmäßig noch von einem taktisch gebildeten Führer, einem Offizier, befehligt wird.

Zug, der kleinste Kanton der Schweiz, 239 qkm (4,3 QM.) groß, liegt fast in der Mitte des Landes, zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Luzern und Aargau, und bildet ein Bindeglied zwischen Voralpen und Hochebene, indem die höhern Berge, wie der Roßberg (1582 m), Kaiserstock (1417 m), Morgarten (1236 m), Hochrohn (1232 m), sämtlich an der Schwyzer Grenze postiert, nach NW. durch Vorberge, den Zuger Berg (991 m), Gubel (ca. 1000 m) u. a., in die Ebene auslaufen. Hauptfluß ist die Lorze, die aus dem voralpinen Ägerisee sich Bahn bricht hinaus zum Zuger See (s. d.), welcher seinen Abfluß zur Reuß sendet, die, wie auf der Nordostgrenze die Sihl, den Kanton bloß streift. Das Klima ist im größten Teil des Kantons so mild, daß Kastanien und selbst Feigen im Freien reifen. Die Bevölkerung betrug 1888: 23,123 Seelen, sämtlich deutschen Stammes und überwiegend katholischer Konfession (nur etwa 1400 Protestanten). Die Zuger gehören mit ihren Anschauungen, Gewohnheiten und Eigenschaften zum Volk der Urkantone, zeigen aber schon mehr Annäherung an die Nachbarn der Flachgebiete. Der Kanton gehört kirchlich zur Diözese Basel und besitzt 6 Klöster mit 326 Ordensgliedern und einem Vermögen von 1,5 Mill. Frank. Das Ordenshaus der Lehrschwestern vom heiligen Kreuz in Menzingen (von 170 Schwestern bewohnt) hält eine Töchterpension, die auch Lehrerinnen ausbildet. Der Boden der Ebene ist überall kulturfähig und ergiebig. Auf das Ackerland entfallen 68,4 qkm, auf die Waldungen 44,6 qkm. Der Ackerbau liefert besonders Weizen, doch nicht ausreichend für den Bedarf, kaum hinreichend Flachs und Hanf, viele Kartoffeln. Weit bedeutender ist die Obstkultur, von deren Jahresertrag ein namhafter Teil (»Zuger Schnitze«) zur Ausfuhr kommt. Der »Baarer Boden« ist ein wahrer Fruchtbaumwald; die stattlichen Nußbäume und die schönen Edelkastanien von Walchwyl sind eine Zierde des Landes. Die Rebenkultur (auf 70 Hektar) scheint eher ab- als zuzunehmen. Die Waldungen bestehen größtenteils aus Nadelholz und würden (im Verein mit Obstbaumholz und andern Brennstoffen) den Bedarf decken, wenn nicht noch massenhaft Holz ausgeführt würde. Auf den Alpen übersommern die schönen Rinder (insgesamt 10,432 Stück) der reinen Schwyzer Rasse. Käse (vorherrschend fetter) und Butter sowie kondensierte Milch werden exportiert. Schweine sind sehr zahlreich; auch Fischerei, selbst auf Ausfuhr, findet statt. Es werden mehrere Lager von Sandstein und Tuff, in Ober-Ägeri auch von Torf ausgebeutet. Wie in Schwyz, hat sich vom Kanton Zürich her die Seidenweberei verbreitet, ist jedoch neuerdings im Rückgang begriffen. Die Baumwollindustrie ist Unternehmung eines Einheimischen, der längs der Lorze, von Unter-Ägeri bis Baar, eine Reihe von Spinnereien und mechanischen Webereien gegründet hat. Diese Etablissements zählen über 116,000 Spindeln und beschäftigen etwa 1500 Arbeiter. Noch zu erwähnen sind die Papierfabriken in Baar und Cham und das Etablissement der Anglo-Swiss Condensed Milk Company in Cham. Ein namhafter Handelsplatz existiert nicht. In Zug besteht eine Exportgesellschaft für Zuger Kirschwasser. Die Schweizer Nordostbahnlinie Zürich-Luzern schneidet den Kanton und hat in Zug eine Kopfstation. Neben einer kantonalen Industrieschule besteht ein städtisches Gymnasium. Die öffentlichen Bibliotheken zählen gegen 20,000 Bände. Zufolge der Verfassung vom 22. Dez. 1873, welche 15. Mai 1876 und 21. Nov. 1881 revidiert wurde, ist Z. aus der Reihe der Repräsentativkantone ausgeschieden und hat sich der reinen Demokratie angeschlossen. Über Gesetze, Staatsverträge und wichtigere Finanzdekrete findet eine Volksabstimmung statt, wenn unmittelbar nach der definitiven Schlußabstimmung im Kantonsrat ein Drittel sämtlicher Kantonsräte eine solche verlangt oder binnen 30 Tagen wenigstens 500 Votanten eine solche Abstimmung begehren. Wenn 1000 Stimmberechtigte den Erlaß, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder einer in die Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt fallenden Schlußnahme verlangen, so ist der Kantonsrat verpflichtet, den Volksentscheid hierüber herbeizuführen, sofern er dem Gesuch nicht von selbst entsprechen will. Abberufung der verfassungsmäßigen Behörden besteht nicht. Die Legislative übt der Kantonsrat, welcher auf 3 Jahre vom Volke gewählt wird, je 1 Mitglied auf 400 Seelen, wozu noch 15 direkt durch die Gesamtheit des Volkes gewählte Mitglieder kommen. Die Exekutive handhabt der Regierungsrat, eine Behörde von 7 Mitgliedern, jeweilig gleichzeitig mit der Integralerneuerung des Kantonsrats durch das Volk gewählt. Ein Obergericht von 7 Mitgliedern wird durch den Kantonsrat auf 6 Jahre ernannt. Eine Bezirkseinteilung besteht nicht. Jede Gemeinde hat ihren Gemeinderat und ihren Friedensrichter. Ein Kantonsgericht entscheidet über gewisse Zivilstreitigkeiten sowie als Strafgericht. Die Staatsrechnung